Erlöse sind nur demjenigen zuzurechnen, unter dessen Benutzernamen Verkäufe online getätigt werden (FG Baden-Württemberg, Az. 1K 2431/17). Privatverkäufe werden steuerpflichtig, wenn das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Bleiben sie in einem Jahr unter 17 500 Euro, greift die Kleinunternehmerregelung und die Umsätze sind steuerfrei. In dem Fall hatte ein Ehepaar Erlöse von über 30 000 Euro. Es zahlt keine Umsatzsteuer, wenn beide ein Nutzerkonto anlegen und die Verkäufe verteilen. Dann greift für beide die Kleinunternehmerregelung.
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