Bietet ein Ebay-Verkäufer Ware mit den Worten „Privatverkauf – keine Garantie“ an, so hat er seine gesetzliche Haftung wirksam ausgeschlossen. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden (Az. 12 S 555/05).
Das Gericht macht es damit all jenen Menschen leichter, die den Unterschied zwischen Garantie (freiwilliges Haltbarkeitsversprechen vom Hersteller) und Gewährleistung (gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers) nicht kennen. Wer also die Garantie ausschließt, aber die Gewährleistung meint, muss trotzdem nicht für Fehler haften, sofern er die Ware in der Angebotsbeschreibung nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben hat.
Tipp: Seien Sie dennoch präzise, wenn Sie als Privatperson Ware ohne Haftungsrisiko anbieten wollen. Beschreiben Sie Ware und eventuelle Fehler genau, denn sonst hilft Ihnen auch ein korrekter Haftungsausschluss („keine Gewährleistung“) nicht unbedingt. Für nicht beschriebene Fehler, die Sie kannten oder hätten kennen müssen, haften Sie unter Umständen trotzdem – wegen arglistigen Verschweigens.
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