„Durchfahrt verboten“ bedeutet nicht, dass auch das Schieben verboten ist. Deshalb musste ein Motorradfahrer keine 15 Euro zahlen, der sein Bike am Ufer eines Badesees geparkt hatte. Er war bis zum Verbotsschild gefahren und hatte sein Motorrad dann bis zum See geschoben, wo er es für fünf bis sechs Stunden parkte. Das Schieben und der ruhende Verkehr sei vom Verbotsschild nicht erfasst, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 1 Ws 65/08).
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