Die „Dr. Görlich Grundbesitzbeteiligungs GmbH“ und ihr Geschäftsführer Wolfgang Görlich aus Berlin müssen dem Görlich-Fonds „Am Amtsgraben“ rund 200 000 Euro Schadenersatz zahlen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Der Grund: Dr. Görlich habe Geld veruntreut (Az. 20 O 724/04).
Als Geschäftsführer der mittlerweile insolventen Dr. Görlich GmbH und zugleich als Geschäftsbesorger zahlreicher Immobilienfonds hatte Görlich ab 1998 Rücklagen einzelner Fonds als Kredit an andere, von ihm verwaltete Fonds vergeben. Auch Geld des Fonds „Am Amtsgraben“ war dabei. Das forderte dieser Fonds – nun unter Verwaltung der Aracon AG – erfolgreich zurück.
Dr. Görlich hat Berufung eingelegt. Er hält das Urteil für falsch. Anhaltspunkte dafür gibt es: Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Berlin haben bereits festgestellt, dass die Darlehensvergabe aus dem Poolkonto keine Untreue sei. So räumt Dr. Görlich gegenüber Finanztest nur ein, dass Anleger über die Darlehenspraxis nicht zeitnah und präzise genug informiert wurden. Zudem sei das Geld nie in Gefahr gewesen, eine Insolvenz der Nehmerfonds wegen der persönlichen Haftung der Anleger war nicht zu befürchten.
Diese Aussage aber ist sonderbar. Einem Fondsanleger hat die Dr. Görlich Grundbesitzbeteiligungsgesellschaft im Sommer 2005 mitgeteilt, dass die Kredite durchaus der „Vermeidung einer möglichen Insolvenz von wirtschaftlich notleidenden Fondsgesellschaften“ dienten.
[Update 28.12.2017]: Am 6. Dezember 2011 haben sich die streitenden Parteien vor dem Kammergericht Berlin auf einen Vergleich geeinigt (Az. 4 U 154/05). Danach verpflichtete sich der Insolvenzverwalter der „Dr. Görlich Grundbesitzbeteiligungs GmbH“, der Immobilienfondsgesellschaft „Am Amtsgraben GbR“ 30 000 Euro zu zahlen. Dr. Wolfgang Görlich verpflichtete sich, 8 000 Euro zu zahlen. Zum Vorwurf der Untreue gegen Dr. Wolfgang Görlich äußerte sich das Kammergericht Berlin im Rahmen eines Hinweises. Es hielt eine Haftung aus Untreue für fraglich. In Betracht kommen könne wohl nur eine Haftung wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetzes.