Doppelter Haushalt Wie Sie ein berufliches Doppelleben absetzen

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Doppelter Haushalt - Wie Sie ein berufliches Doppelleben absetzen

Statt Pendeln. Von Berufs wegen im zweiten Haushalt? Bei den entstehenden Kosten unterstützt das Finanz­amt. © Westend61 / gpointstudio

Beruflich mobil zu sein, ist heute ein Muss, kostet aber Zeit und Nerven. Das Finanz­amt unterstützt alle, die sich deshalb einen Zweit­haushalt am Arbeits­ort einrichten.

Zweit­wohn­sitz statt Pendeln

Viele Chefs erwarten von ihren Angestellten, mobil und flexibel einsetz­bar zu sein. Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer arbeiten daher immer wieder weit entfernt von ihrem Lebens­mittel­punkt – manchmal zu weit für tägliches Pendeln. Wer deshalb an seinem Beschäftigungs­ort, der ersten ersten Tätig­keits­stätte anmietet, führt zwei Haushalte. Immerhin lässt sich das beruflich bedingte Doppelleben absetzen.

Das sollten Sie beachten

Steuererklärung. Ein beruflicher Zweit­haushalt ist ein ordentlicher Kosten­faktor, den Sie auf der zweiten Seite der Anlage N abrechnen. Richtiges Spar­potenzial entfaltet er aber in der Regel nur gemein­sam mit anderen Jobkosten. Insgesamt müssen Sie mit beruflichen Ausgaben über der Werbungs­kosten-Pauschale liegen, damit sich der doppelte Haushalt auswirkt. Im Ratgeber Steuern von Finanztest finden Sie alles, was Sie zur Steuererklärung wissen müssen.

Erstes Jahr. Die Abrechnung des beruflichen Zweit­wohn­sitzes ist zwar umfang­reich, lohnt sich aber. Durch Verpflegungs­pauschalen, Umzugs- und Einrichtungs­kosten sparen Sie meist besonders im ersten Jahr Ihrer doppelten Haus­halts­führung.

1 000-Euro-Grenze. Ausgaben für Ihre Unterkunft – Miete und Betriebs­kosten bei einer Miet­wohnung oder Kreditzinsen und Abschreibungs­raten bei Eigentum – erkennt das Finanz­amt bis zu 1 000 Euro im Monats­durch­schnitt an, also 12 000 Euro im Jahr. Zusätzlich rechnen Sie Hausrat und Kosten der Einrichtung ab.

Diese Kosten des doppelten Haus­halts zählen

Für einen berufs­bedingten Zweit­wohn­sitz erkennt das Finanz­amt nachgewiesene Kosten bis maximal 1 000 Euro im Monats­durch­schnitt an, maximal 12 000 Euro pro Jahr. Die Größe der Wohnung spielt keine Rolle. Es zählen Miete inklusive Betriebs- und Reinigungs­kosten und Pkw-Stell­platz. Bei einer Eigentumsimmobilie senken statt der Miete die Kreditzinsen und die Abschreibungen das zu versteuernde Einkommen.

Auch der Rund­funk­beitrag kann geltend gemacht werden. Güns­tiger ist es aber, sich vom Rund­funk­beitrag für den doppelten Haushalt befreien zu lassen, wenn schon für den Haupt­wohn­sitz gezahlt wird (Bundes­verfassungs­gericht, Az. 1 BvR 1675/16; Az. 1 BvR 745/17; Az. 1 BvR 836/17 und Az. 1 BvR 981/17).

Extra-Abzug für Zweit­wohnung­steuer?

Ob auch die Zweit­wohnung­steuer in die 1 000-Euro-Grenze einbezogen werden darf und nicht extra zählen muss, ist noch offen. Eine Beamtin will vor dem Bundes­finanzhof (BFH) gegen das Finanz­amt durch­setzen, dass sie die Zweit­wohnung­steuer für ihren beruflich bedingten Zweit­haushalt als Werbungs­kosten absetzen kann – und zwar zusätzlich zu den begrenzten Unter­kunfts­kosten (Az. VI R 30/21). Sonst würden ihre 1 157 Euro Zweit­wohnung­steuer (jähr­lich) unter den Tisch fallen. Die Behörde erkennt pro Monat maximal 1 000 Euro Unter­kunfts­kosten für den Zweit­haushalt an. Mit 1 300 Euro Monats­miete hat die Frau den Betrag bereits ausgeschöpft. Immerhin hat die Vorinstanz, das Finanzge­richt München, der Klägerin schon recht gegeben: Zu den bloß gedeckelt anrechen­baren Unter­kunfts­kosten würden nur die Bruttokaltmiete plus Betriebs­kosten gehören, nicht aber Ausgaben, die mittel­bar oder gelegentlich im Zusammen­hang mit der Anmietung der Wohnung entstehen. Das betreffe auch die Anmeldung des Neben­wohn­sitzes und eine damit verbundene Zweit­wohnung­steuer (Az. 8 K 2143/21).

Einrichtung und Hausrat zählen zusätzlich

Ausgaben für Einrichtung und Hausrat gehören nicht zu den Unter­kunfts­kosten. Diese lassen sich daher unabhängig von der 1 000-Euro-Grenze zusätzlich abrechnen (BFH, Az. VI R 18/17). Bei Anschaffungs­kosten für Einrichtung und Ausstattung von bis zu 5 000 Euro brutto im Jahr geht die Finanz­verwaltung von notwendigen Mehr­aufwendungen für die doppelte Haus­halts­führung aus. Lehnt das Finanz­amt den Abzug ab, können Steuerzahlende auf die Vereinfachungs­regel verweisen (BMF-Schreiben vom 25. November 2020, Reisekosten).

Mieter und Miete­rinnen einer möblierten oder teil­möblierten Wohnung dürfen die Miete im Schät­zungs­wege aufteilen, wenn im Miet­vertrag eine Aufteilung fehlt.

Diese Verpflegungs­pauschalen gelten

Für die Verpflegung in den ersten drei Monate am Beschäftigungs­ort gelten Pauschalen. Für An- und Abreis­etage rechnen Angestellte 14 Euro in ihrer Erklärung ab. Für Tage, an denen sie 24 Stunden vom Haupt­wohn­sitz abwesend waren, stehen ihnen 28 Euro zu. Bietet der Chef kostenlose Mahl­zeiten an, müssen sie die Pauschalen kürzen. Das gilt sogar, wenn sie sich trotz des Angebots selbst versorgen (BFH, Az. VI R 16/18).

Unter­brechen Beschäftigte mit doppeltem Haushalt ihre berufliche Tätig­keit für mindestens vier Wochen, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, bekommen sie die Verpflegungs­pauschalen erneut für darauf folgende drei Monate.

Kosten für Heim­fahrten abrechnen

Das Finanz­amt fördert pro Woche eine Heimfahrt. Dafür zählen die Ticket­kosten oder 30 Cent je Entfernungs­kilometer für die ersten 20 Kilo­meter. Für jeden weiteren Kilo­meter erkennt das Finanz­amt seit 2022 sogar 38 Cent an. Auch die erste Fahrt zum Arbeits­ort zu Beginn der Tätig­keit machen Steuerzahlende geltend. Ebenso können sie die letzte Fahrt, nach Abschluss der Tätig­keit, zurück zum Haupt­wohn­sitz geltend machen.

Wer häufiger heimfährt, kann alternativ alle Heim­fahrten abrechnen statt nur eine pro Woche. Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung entfallen dann aber. Womit man mehr spart, sollte man vorher durch­rechnen.

Bei wem das zu versteuernde Einkommen unter dem Grund­frei­betrag liegt, der profitiert eigentlich nicht von der erhöhten Pend­lerpauschale. Denn ohne Steuerzahlung gibt es normaler­weise auch keinen Steuerrabatt. Damit sie nicht leer ausgehen, können Gering­verdiener für ihre Heim­fahrten allerdings die 2021 einge­führte Mobilitätsprämie erhalten.

Strittig war bislang, ob Familien­heim­fahrten absetz­bar sind, wenn der Arbeit­geber zwar einen Dienst­wagen stellt, aber der Arbeitnehmer pro gefahrenem Kilo­meter eine pauschale Zuzahlung zu den Tank­kosten leisten muss. Der Bundes­finanzhof entschied unlängst, dass dennoch kein Werbungs­kosten­abzug infrage kommt (Az. VI R 35/20).

Mehr sparen mit Umzugs­kosten

Nachgewiesene Ausgaben für den Umzug an den Arbeits­ort wie Trans­port­kosten, Mietwagen, Kartons sowie Reise­kosten am Umzugs­tag sind abzieh­bar. Die Umzugs­kostenpauschalen gibt es auch beim berufsbedingten Umzug wegen doppelter Haus­halts­führung.

Natürlich zählt auch die erste Fahrt zum und die letzte Fahrt weg vom Zweit­haushalt zum Lebens­mittel­punkt steuerlich – stärker sogar als wöchentliche Heim­fahrten. Beginnen oder beenden Angestellte ihr berufliches Doppelleben, setzen sie die tatsäch­lichen Kosten oder pauschal 30 Cent pro Fahrt­kilometer an, wenn sie mit dem eigenen Auto unterwegs waren.

Frei­betrag eintragen lassen

Wer sich aus beruflichen Gründen eine Zweit­wohnung suchen muss, sieht sich gerade zu Beginn hohen Ausgaben für Umzug, Einrichtung und Verpflegung gegen­über. Angestellte über­schlagen diese und lassen sich in dieser Höhe einen Freibetrag in ihre Lohnsteuerdaten eintragen. Das bringt jeden Monat mehr Netto, und sie müssen nicht bis zur Steuererklärung auf eine Erstattung vom Finanz­amt warten.

Posten absetzen – die Voraus­setzungen

Damit das Finanz­amt eine Zweit­wohnung akzeptiert, muss diese am Dienst­ort oder im Einzugs­gebiet liegen (BFH, Az. VI R 59/11 und Az. VI R 59/13) und darf nicht ihren Lebens­mittel­punkt darstellen.

Arbeit muss vom Zweit­wohn­sitz besser erreich­bar sein

Die Entfernung zwischen Zweit­wohnung und Arbeits­ort sollte weniger als die Hälfte der Fahr­strecke zwischen Haupt­wohnung und Arbeits­ort betragen. Ist die Wohnung zu weit weg, zum Beispiel 170 Kilometer vom Beschäftigungs­ort entfernt, wird sie als Zweit­wohnung nicht anerkannt (FG Münster, Az. 4 K 1429/15 E).

Gleich­zeitig gibt es zwischen Haupt- und beruflicher Zweit­wohnung keine Mindest­entfernung. In Groß­städten können sie sogar in derselben Stadt liegen. Ist der Arbeits­ort jedoch auch von der Haupt­wohnung aus täglich erreich­bar, lehnt das Finanz­amt den doppelten Haushalt ab. Es mutet Arbeitnehmern etwa eine Stunde Fahrt­zeit im Auto oder in gut getakteten öffent­lichen Verkehrs­mitteln zu (BFH, Az. VI R 2/16 und Az. VI R 31/16).

Der Lebens­mittel­punkt muss anderswo liegen

Ausgaben für einen doppelten Haushalt können Angestellte nur absetzen, wenn der Neben­wohn­sitz nicht zu ihrem Lebens­mittel­punkt wird. Es muss eine Haupt­wohnung außer­halb des Arbeits­ortes existieren, die den Lebens­mittel­punkt bildet.

Bei Ehepaaren und gesetzlichen Lebenspart­nern mit den Steuerklassen III, IV oder V geht das Finanz­amt hier­von ohne besonderen Nach­weis aus (BMF-Schreiben vom 25. November 2020, Reisekostenrecht). Singles und Unver­heiratete haben es schwerer, ein berufliches Doppelleben zu recht­fertigen. Sie müssen erklären können, warum sie ihren Lebens­mittel­punkt nicht an ihren Arbeits­ort verlagern. Gründe könnten etwa Hobbys sein.

Beteiligung an den laufenden Kosten

Der Haupt­wohn­sitz zeichnet sich dadurch aus, dass man dorthin regel­mäßige Heim­fahrten unternimmt, soziale Bindungen pflegt und sich dort zu mindestens 10 Prozent an den laufenden Kosten wie Miete, Strom und Telefon beteiligt. Der Bundes­finanzhof hat aber in einem Urteil klar­gestellt, dass die finanzielle Beteiligung über eine Einmalzahlung am Jahres­ende möglich ist (Az. VI R 39/19). Das Gesetz gebe weder eine laufende Beteiligung an Haus­halts­ausgaben noch einen bestimmten Betrag vor.

Tipp: Ausgaben für einen doppelten Haushalt werden auch dann anerkannt, wenn Sie am Arbeits­ort zunächst ihren Haupt­hausstand hatten, dann aber woanders mit ihrem Partner zusammenziehen und Ihre bisherige Wohnung als Zweitstand­ort behalten.

So über­zeugen Angestellte das Finanz­amt

Regel­mäßige Heim­fahrten sprechen dafür, dass der Lebens­mittel­punkt vom Arbeits­ort abweicht, nach­weisbar etwa anhand von Tank­quittungen und Bahnti­ckets. Weitere Indizien sind Belege zu Haus­halts­kosten und Verbrauchs­abrechnungen.

Doppelter Haushalt – Sonderfälle

Gesell­schaft ist schön, auch im Zweit­haushalt. Bewohnen berufs­tätige Eheleute, Partner oder WG-Mitglieder am gemein­samen Arbeits­ort zusammen eine Zweit­wohnung, handelt es sich für jeden um jeweils einen doppelten Haushalt. Der 1 000-Euro-Höchst­betrag für Unter­kunfts­kosten gilt für jede doppelte Haus­halts­führung gesondert. In den anderen folgenden Fällen mussten Gerichte klären, ob ein beruflich bedingter Zweit­haushalt vorliegt, mit dem Steuern gespart werden können.

Das gilt steuerlich beim Auslands­semester

Eine Studentin in Zweit­ausbildung wollte für ihre Zeit im Auslands­semester und während eines Auslands­praktikums Kosten für Verpflegung und ihre dortige Wohnung absetzen. Das Finanz­amt lehnte ab, wurde aber vom Gericht in die Schranken gewiesen (Bundes­finanzhof, Az. VI R 3/18).

Was im Fall des Nach­zugs gilt

Ebenso hat das Gericht Klarheit für Paare geschaffen, bei denen bislang einer einen doppelten Haushalt führt. Sucht sich der andere einen Job am Zweit­wohn­ort und zieht nach, verschiebt sich der Lebens­mittel­punkt − selbst wenn das Paar Haus oder Wohnung am früheren Wohn­ort beibehält und noch zeit­weise nutzt (Bundes­finanzhof, Az. VIII R 29/16).

Das gilt im Fall von Eltern­zeit

Auch Arbeitnehmer in Elternzeit haben das Nach­sehen: Kehrt der Eltern­teil nach der Auszeit nicht zum alten Arbeits­platz zurück, etwa weil er oder sie kündigt, darf das Amt die Kosten für die beibehaltene Zweit­wohnung streichen (Bundes­finanzhof, Az. VI R 1/18).

Kosten nach Ende des doppelten Haus­halts

Nach Ende des doppelten Haus­halts können Angestellte eventuell weiter die Miete absetzen. Das Finanzge­richt Münster hat dies einem Mann gestattet, der nach der Kündigung auf Jobsuche war und seine Zweit­wohnung zunächst noch behalten hat (Az. 7 K 57/18).

Nicht zu den Werbungs­kosten zählt aber eine Vorfälligkeits­entschädigung, die ein Immobilien­besitzer für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens zum Ende der doppelten Haus­halts­führung an seine Bank zahlen musste (Bundes­finanzhof, Az. VI R 15/17).

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Profilbild Stiftung_Warentest am 26.05.2023 um 14:12 Uhr
Zweitwohnsitz wegen zweitem Arbeitgeber

@antimatter: Die dargestellte Konstellation mit zwei Jobs und zwei Wohnsitzen lässt einige Fragen offen, zum Beispiel wo sich der Lebensmittelpunkt befindet und damit auch die Frage, in welchem Land Steuerpflicht besteht. Grundsätzlich gilt, dass eigene Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung dann geltend gemacht werden können, wenn jemand in der Nähe seiner ersten Tätigkeitsstätte eine Zweitunterkunft hat, sein Lebensmittelpunkt aber woanders ist und er sich an diesem Lebensmittelpunkt an den Kosten für die Haushaltsführung beteiligt. Es ist auch möglich, dass sich der Zweithaushalt im Ausland befindet. Um zu klären, was in diesem konkreten Einzelfall gilt, empfehlen wir, sich Rat bei einem Steuerberater oder im Lohnsteuerhilfeverein zu suchen.

antimatter am 25.05.2023 um 23:47 Uhr
Zweitwohnsitz wegen zweitem Arbeitgeber

Ich habe zwei Arbeitgeber an unterschiedlichen Orten und daher zwei Wohnsitze (einer im Inland, einer im Ausland). Macht es steuerlich einen Unterschied, ob man den zweiten Wohnsitz braucht, weil Arbeitsort und Lebensmittelpunkt auseinander liegen, oder weil man zwei Arbeitgeber hat deren Orte weit auseinander liegen?

Profilbild Stiftung_Warentest am 22.11.2022 um 13:17 Uhr
Doppelte Haushaltsführung

@freistilchaot: Eine pauschale Antwort können wir darauf leider nicht geben. Damit das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung anerkennt, müssen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinander fallen. Eine Mindestentfernung bestimmt das Einkommensteuergesetz nicht. Doch liegen beide Orte so nah beieinander, dass Angestellte ihren Arbeitsort auch in zumutbarer Zeit von ihrem eigenen Hausstand aus erreichen könnten, in der Regel innerhalb einer Stunde, lehnt das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung möglicherweise ab. Dabei kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Gewürdigt werden alle wesentlichen Umstände. Verfügbare Verkehrsverbindungen, Verkehrsmittel und daraus ergebende Wegezeiten sind besonders relevant, aber nicht die alleinigen entscheidungserheblichen Kriterien.

freistilchaot am 21.11.2022 um 17:50 Uhr
Welches Verkehrsmittel wird herangezogen?

"Es mutet Arbeitnehmern etwa eine Stunde Fahrt­zeit im Auto oder in gut getakteten öffent­lichen Verkehrs­mitteln zu (BFH, Az. VI R 2/16 und Az. VI R 31/16)."
In meinem Fall dauert die Fahrt vom Hauptwohnsitz mit dem ÖV (100 Minuten), das ich nutze, mehr als doppelt so lange wie mit dem Auto (45 Minuten).
Muss man damit rechnen, dass das Finanzamt einem deshalb den Zweitwohnsitz nicht anerkennt?

Profilbild Stiftung_Warentest am 19.04.2021 um 14:46 Uhr
Wie viel Steuern lassen sich sparen?

@LumiaNutzer: Welche Steuerersparnis mit welchen zusätzlichen Werbungskosten bei Ihrem Einkommen zu erzielen sind, können Sie überschlägig berechnen, wenn Sie unseren Grenzsteuerrechner nutzen:
www.test.de/Steuersparrechner-So-viel-Steuerersparnis-ist-durch-zusaetzliche-Ausgaben-drin-1159368-0
Wer es ganz genau wissen will, kauft sich eine Steuerprogramm. (maa)