Viele Chefs erwarten von ihren Angestellten, mobil und flexibel einsetzbar zu sein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten daher immer wieder weit entfernt von ihrem Lebensmittelpunkt – manchmal zu weit für tägliches Pendeln. Wer deshalb an seinem Beschäftigungsort, der ersten ersten Tätigkeitsstätte anmietet, führt zwei Haushalte. Immerhin lässt sich das beruflich bedingte Doppelleben absetzen.
Die 1 000-Euro-Grenze
Für einen berufsbedingten Zweitwohnsitz erkennt das Finanzamt nachgewiesene Kosten bis maximal 1 000 Euro im Monatsdurchschnitt an, maximal 12 000 Euro pro Jahr. Die Größe der Wohnung spielt keine Rolle. Es zählen Miete inklusive Betriebs- und Reinigungskosten und PKW-Stellplatz. Bei einer Eigentumsimmobilie senken statt der Miete die Kreditzinsen und die Abschreibungen das zu versteuernde Einkommen.
Auch der Rundfunkbeitrag kann geltend gemacht werden. Günstiger ist es aber, sich vom Rundfunkbeitrag für den doppelten Haushalt befreien zu lassen, wenn schon für den Hauptwohnsitz gezahlt wird (Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 1675/16; Az. 1 BvR 745/17; Az. 1 BvR 836/17 und Az. 1 BvR 981/17).
Extra Abzug für Zweitwohnungsteuer?
Ob auch die Zweitwohnungsteuer in die 1 000-Euro-Grenze einbezogen werden darf und nicht extra zählen muss, ist noch offen. Eine Beamtin will vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen das Finanzamt durchsetzen, dass sie die Zweitwohnungsteuer für ihren beruflich bedingten Zweithaushalt als Werbungskosten absetzen kann – und zwar zusätzlich zu den begrenzten Unterkunftskosten (Az. VI R 30/21). Sonst würden ihre 1 157 Euro Zweitwohnungsteuer (jährlich) unter den Tisch fallen. Die Behörde erkennt pro Monat maximal 1 000 Euro Unterkunftskosten für den Zweithaushalt an. Mit 1 300 Euro Monatsmiete hat die Frau den Betrag bereits ausgeschöpft. Immerhin hat die Vorinstanz, das Finanzgericht München, der Klägerin schon recht gegeben: Zu den bloß gedeckelt anrechenbaren Unterkunftskosten würden nur die Bruttokaltmiete plus Betriebskosten gehören, nicht aber Ausgaben, die mittelbar oder gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung entstehen. Das betreffe auch die Anmeldung des Nebenwohnsitzes und eine damit verbundene Zweitwohnungsteuer (Az. 8 K 2143/21).
Einrichtung und Hausrat absetzen
Ausgaben für Einrichtung und Hausrat gehören nicht zu den Unterkunftskosten. Sie können sie daher unabhängig von der 1 000-Euro-Grenze zusätzlich abrechnen (BFH, Az. VI R 18/17). Mieter und Mieterinnen einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung dürfen die Miete im Schätzungswege aufteilen, wenn im Mietvertrag eine Aufteilung fehlt.
Diese Verpflegungspauschalen gelten
Für die Verpflegung in den ersten drei Monate am Beschäftigungsort gelten Pauschalen. Für An- und Abreisetage rechnen Angestellte 14 Euro in ihrer Erklärung ab. Für Tage, an denen sie 24 Stunden vom Hauptwohnsitz abwesend waren, stehen ihnen 28 Euro zu. Bietet der Chef kostenlos Mahlzeiten an, müssen sie die Pauschalen kürzen. Das gilt sogar, wenn sie sich trotz des Angebots selbst versorgen (BFH, Az. VI R 16/18).
Unterbrechen Beschäftigte mit doppeltem Haushalt ihre berufliche Tätigkeit für mindestens vier Wochen, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, bekommen sie die Verpflegungspauschalen erneut für darauffolgende drei Monate.
Die Kosten für Heimfahrten absetzen
Das Finanzamt fördert pro Woche eine Heimfahrt. Dafür zählen die Ticketkosten oder 30 Cent je Entfernungskilometer. Auch die erste Fahrt zum Arbeitsort zu Beginn der Tätigkeit machen Steuerzahlende geltend. Ebenso können sie die letzte Fahrt, nach Abschluss der Tätigkeit, zurück zum Hauptwohnsitz geltend machen.
Wer häufiger heimfährt, kann alternativ alle Heimfahrten abrechnen statt nur eine pro Woche. Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung entfallen dann aber. Womit man mehr spart, sollte man vorher durchrechnen.
Die Umzugskosten absetzen
Nachgewiesene Ausgaben für den Umzug an den Arbeitsort wie Transportkosten, Mietwagen, Kartons sowie Reisekosten am Umzugstag sind abziehbar. Die Umzugskostenpauschalen gibt es auch beim Umzug wegen doppelter Haushaltsführung. Mehr dazu in unserem Special Umzugskosten.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@freistilchaot: Eine pauschale Antwort können wir darauf leider nicht geben. Damit das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung anerkennt, müssen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinander fallen. Eine Mindestentfernung bestimmt das Einkommensteuergesetz nicht. Doch liegen beide Orte so nah beieinander, dass Angestellte ihren Arbeitsort auch in zumutbarer Zeit von ihrem eigenen Hausstand aus erreichen könnten, in der Regel innerhalb einer Stunde, lehnt das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung möglicherweise ab. Dabei kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Gewürdigt werden alle wesentlichen Umstände. Verfügbare Verkehrsverbindungen, Verkehrsmittel und daraus ergebende Wegezeiten sind besonders relevant, aber nicht die alleinigen entscheidungserheblichen Kriterien.
"Es mutet Arbeitnehmern etwa eine Stunde Fahrtzeit im Auto oder in gut getakteten öffentlichen Verkehrsmitteln zu (BFH, Az. VI R 2/16 und Az. VI R 31/16)."
In meinem Fall dauert die Fahrt vom Hauptwohnsitz mit dem ÖV (100 Minuten), das ich nutze, mehr als doppelt so lange wie mit dem Auto (45 Minuten).
Muss man damit rechnen, dass das Finanzamt einem deshalb den Zweitwohnsitz nicht anerkennt?
@LumiaNutzer: Welche Steuerersparnis mit welchen zusätzlichen Werbungskosten bei Ihrem Einkommen zu erzielen sind, können Sie überschlägig berechnen, wenn Sie unseren Grenzsteuerrechner nutzen:
www.test.de/Steuersparrechner-So-viel-Steuerersparnis-ist-durch-zusaetzliche-Ausgaben-drin-1159368-0
Wer es ganz genau wissen will, kauft sich eine Steuerprogramm. (maa)
@DirkTestTest: Laut Paragraph 21 Bundesmeldegesetz ist die Hauptwohnung die „vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners“. Wer einer normalen Beschäftigung mit einer Fünf-Tage-Woche nachgeht, hat dort grundsätzlich seinen Hauptwohnsitz und muss solchen gegenüber der Meldebehörde angeben.
Die steuerrechtliche Beurteilung durch das Finanzamt kann sich am Melderecht orientieren, Steuerzahlende mit doppeltem Haushalt können aber auch abweichend argumentieren. Denn im Steuerrecht ist der Hauptwohnsitz dort, wo der auf Dauer angelegte Mittelpunkt der gesamten Lebensführung liegt. (maa)
Sie schreiben von 1000€ bzw. 12000€ werden anerkannt. Was kommt unterm Strich an? Wie wird im Detail abgerechnet und welche Faktoren spielen eine Rolle?
Beispiel für die zweite Wohnungen:
800€ warme Miete
100€ PKW Stellplatz
100€ Reinigung
In der Summe 1000€ pro Monat! Wie viel davon kommt nach der Steuererklärung raus? Ist es 1:1 oder 75% oder 10% oder nur von der Steuerklasse abhängig? Bitte hier auf ein oder zwei konkrete Beispiele eingehen und die Faktoren der Berechnung beschreiben. Danke