Von Miete bis Verpflegung: Das ist absetzbar
Umzug: Kosten für Umzüge zu Beginn und Ende des doppelten Haushalts werden akzeptiert – auch wenn der Zweitwohnsitz an einen anderen Arbeitsort verlegt wird oder ein Umzug am Arbeitsort stattfindet. Dafür müssen aber Belege vorhanden sein.
Wohnen: Absetzbar ist die Miete am Arbeitsort, dazu Renovierung, Reinigung und Reparaturen, Maklergebühren, Zweitwohnungssteuer, Wohnungseinrichtung wie Möbel, Gardinen und Teppiche, sofern es sich nicht um Luxusgüter handelt.
Eigentum: Wer am Arbeitsort eine eigene Immobilie kauft, kann Zinsen, Abschreibungen, Abgaben und Reparaturen ansetzen – aber höchstens die Kosten für eine durchschnittliche Mietwohnung bis 60 Quadratmeter.
Verpflegung: Das Finanzamt akzeptiert die Verpflegungspauschalen derzeit nur in den ersten drei Monaten: ab 8 Stunden täglicher Abwesenheit 6 Euro, ab 14 Stunden 12 Euro, bei 24 Stunden 24 Euro. Gegen die Befristung auf drei Monate sind Klagen vorm Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 10/08 und VI R 11/08). Arbeitnehmer sollten daher die Pauschalen für die volle Zeit in ihrer Steuererklärung angeben und bei Ablehnung Einspruch einlegen.
Fahrten: Einmal pro Woche dürfen 30 Cent pro Kilometer abgerechnet werden – aber nur Hin- oder Rückweg, nicht beides. Alternativ werden Bahn- und Bustickets anerkannt. Für die erste Hinfahrt zu Beginn des Doppelhaushalts und die letzte Heimfahrt mit dem Pkw dürfen 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden, bei Bus und Bahn die vollen Kosten.
Tipp: Auch mehrere Fahrten pro Woche werden anerkannt. Dann fallen aber Miete und Essen flach. Es gilt also zu prüfen: Ist es günstiger, alle Fahrten per Entfernungspauschale abzurechnen und Unterkunft sowie Verpflegung gar nicht anzusetzen?