
Beruflicher Zweitwohnsitz: Möbel lassen sich zusätzlich absetzen.
Kosten für Möbel und Haushaltsartikel eines beruflich benötigten Zweithaushalts lassen sich grundsätzlich vollständig absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 18/17).
Maximal 12 000 Euro pro Jahr sind absetzbar
Müssen Arbeitnehmer aufgrund ihres Arbeitsortes zwei Haushalte führen – etwa weil die Fahrt zum Arbeitsplatz unter der Woche sonst zu lange dauert –, können sie die Kosten des Zweitwohnsitzes als Werbungskosten geltend machen. Pro Monat akzeptiert das Finanzamt höchstens 1 000 Euro für die Unterkunft, also maximal 12 000 Euro im Jahr. Es zählen etwa Miete, Betriebs- und Reinigungskosten, Zweitwohnungsteuer und Rundfunkbeitrag, die der Arbeitnehmer selbst getragen hat.
Ausgaben für Einrichtung und Hausrat zählen extra
Ausgaben für Einrichtung und Hausrat bezog die Finanzverwaltung bisher in den Höchstbetrag ein. Falsch, stellte nun der Bundesfinanzhof fest: Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen. Derartige Kosten sind zusätzlich abzugsfähig.
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