
Mit der Zweitwohnung kann ein Pendler keine Steuern sparen, wenn er vom Hauptwohnsitz etwa eine Stunde zur Arbeit fährt. Da ihm eine tägliche Fahrzeit von etwa einer Stunde vom Hauptwohnsitz zum Beschäftigungsort zugemutet werden kann, darf er die Kosten für eine näher am Arbeitsort gelegene Zweitwohnung nicht steuerlich abrechnen. Das bestätigte der Bundesfinanzhof (Az. VI R 31/16).
Der Fall
Der Kläger wohnte 36 Kilometer von seiner Arbeit entfernt. Um Fahrzeit zu sparen, mietete er zusätzlich eine Zweitwohnung, die nur sieben Kilometer weit weg lag. Das Finanzamt verwehrte es ihm, die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung abzuziehen: Ausgaben für eine Zweitwohnung seien unbegründet, wenn Arbeitnehmer bereits ihren Hauptwohnsitz an ihrem Arbeitsort haben. Das ist der Fall, wenn sie von dort aus zu ihrer Arbeit täglich etwa eine Stunde Fahrzeit benötigen.
Eine Stunde Anfahrt ist noch zumutbar
Das Finanzamt akzeptiert einen doppelten Haushalt nur, wenn die Zweitwohnung am Dienstort liegt. Gleichzeitig muss der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers weiter entfernt sein. Ausschlaggebend sind neben der Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte die Verkehrsanbindung und die zeitliche Verfügbarkeit der Verkehrsmittel. Bei etwa einer Stunde Fahrt liegt der Hauptwohnsitz noch am Arbeitsort. Kosten für eine Zweitwohnung erkennt das Amt dann nicht an – selbst nicht, wenn die Nebenwohnung näher an der Arbeitsstätte liegt oder sich die Fahrzeit erheblich verkürzt.
Das zählt als Werbungskosten
Für Arbeitnehmer mit längerer Fahrtzeit kann es sich lohnen, eher eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes zu beziehen, anstatt zu pendeln. Mehrkosten für die sogenannte doppelte Haushaltsführung können sie in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Finanzämter akzeptiert Ausgaben bis 12 000 Euro im Jahr, also durchschnittlich 1 000 Euro monatlich. Neben Miete und Betriebskosten zählen etwa auch Zweitwohnungsteuer und Rundfunkbeitrag.
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