
Anschaffungskosten für die Einrichtung eines beruflich bedingten Zweithaushalts sind nicht auf den Höchstbetrag von 1 000 Euro begrenzt. Das entschied jetzt das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Az. 13 K 1216/16).
Der Fall
Ein Angestellter wollte die Anschaffungskosten für Möbel in Höhe von rund 2 900 Euro für seine Zweitwohnung als sonstige Aufwendungen absetzen. Sie seien keine monatlichen Unterkunftskosten, argumentierte er. Das Finanzamt begrenzte den Abzug aber auf den Höchstbetrag von 1 000 Euro. Die Richter gaben dem Mann recht. Aus dem Wortlaut der Gesetzes ergebe sich für Hausrat und Möbel gerade keine Begrenzung.
Nun entscheidet der BFH
Mit dem Urteil widersprechen die Richter der Praxis der Finanzämter. Danach dürfen seit Januar 2014 für einen doppelten Haushalt monatlich höchstens 1 000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung zählt dazu auch Ausgaben für Einrichtung und Hausrat (BMF-Schreiben, 24.10.2014). Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).
Tipp: Pendler sollten Ausgaben für die notwendige Einrichtung ihrer Zweitwohnung zusätzlich zum Höchstbetrag von 1 000 Euro ansetzen. Streicht das Finanzamt Kosten, legen sie mit Hinweis auf den Musterprozess (BFH, Az. VI R 18/17) Einspruch ein. Das Verfahren ruht dann bis zur Entscheidung.
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