
Nur wer den Ersthaushalt mitfinanziert, kann den Zweithaushalt abrechnen. © plainpicture / Deepol
Ob die Kosten für den beruflich bedingten Zweithaushalt steuerlich zählen, prüft das Finanzamt bei Ledigen kritisch. Sie müssen sich zumindest zu 10 Prozent an den Kosten ihres Haupthaushalts andernorts beteiligen. Das können auch Einmalbeträge in einem Mehrgenerationenhaushalt sein, entschied jüngst das Niedersächsische Finanzgericht. Eine kostenlose Bleibe bei den Eltern genügt nicht.
Finanzamt verlangt monatliche Mietkostenbeteiligung
Ein junger Elektroingenieur wohnte mit seinem Bruder im Obergeschoss mit separater Küche und Bad im Haus der Eltern. Für seine Wohnung andernorts am Arbeitsort rechnete er rund 6 750 Euro für Miete als Werbungskosten ab und 1 199 Euro für 47 Heimfahrten (47 × 0,30 Euro × 85 Kilometer). Das Amt lehnte ab: Da der Sohn sich nicht monatlich an den Mietkosten im Elternhaus beteiligte, sei die 10-Prozent-Grenze nicht erfüllt.
Gericht erkennt doppelte Haushaltsführung an
Anders das Finanzgericht Niedersachsen: Es erkannte die doppelte Haushaltsführung an. Der junge Mann leistete zwar nur Einzelbeträge, aber insgesamt 3 160 Euro im Jahr – unter anderem für die Fensterrenovierung und Lebensmitteleinkäufe. Damit kommt er über die 10-Prozent-Grenze. Es hätte schon genügt, wenn der Sohn mindestens 186,60 Euro im Schnitt monatlich gezahlt hätte. Das sind 10 Prozent von 1 866 Euro monatlichen Kosten für einen Vier-Personen-Haushalt laut Statistischem Bundesamt (Az. 9 K 209/18).
Fall landet nun beim Bundesfinanzhof
Endgültig muss der Bundesfinanzhof (BFH) nun entscheiden. Das Finanzamt hat Revision eingelegt (Az. VI R 39/19).
Tipp: Sind Sie ähnlich betroffen, legen Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens bis zum BFH-Urteil. Sammeln Sie Belege, dass Sie sich monatlich mit mehr als 10 Prozent am Haupthaushalt beteiligen – etwa für Miete, Neben- oder Reparaturkosten, Lebensmittel und Telekommunikation. Ausgaben für Pkw, Freizeit oder Gesundheit zählen nicht.
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