Doppelte Haus­halts­führung Gute Aussichten für Pendler

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Doppelte Haus­halts­führung - Gute Aussichten für Pendler

Nur wer den Erst­haushalt mitfinanziert, kann den Zweit­haushalt abrechnen. © plainpicture / Deepol

Ob die Kosten für den beruflich bedingten Zweit­haushalt steuerlich zählen, prüft das Finanz­amt bei Ledigen kritisch. Sie müssen sich zumindest zu 10 Prozent an den Kosten ihres Haupt­haus­halts andern­orts beteiligen. Das können auch Einmalbeträge in einem Mehr­generationen­haushalt sein, entschied jüngst das Nieder­sächsische Finanzge­richt. Eine kostenlose Bleibe bei den Eltern genügt nicht.

Finanz­amt verlangt monatliche Miet­kostenbe­teiligung

Ein junger Elektroingenieur wohnte mit seinem Bruder im Ober­geschoss mit separater Küche und Bad im Haus der Eltern. Für seine Wohnung andern­orts am Arbeits­ort rechnete er rund 6 750 Euro für Miete als Werbungs­kosten ab und 1 199 Euro für 47 Heim­fahrten (47 × 0,30 Euro × 85 Kilo­meter). Das Amt lehnte ab: Da der Sohn sich nicht monatlich an den Miet­kosten im Eltern­haus beteiligte, sei die 10-Prozent-Grenze nicht erfüllt.

Gericht erkennt doppelte Haus­halts­führung an

Anders das Finanzge­richt Nieder­sachsen: Es erkannte die doppelte Haus­halts­führung an. Der junge Mann leistete zwar nur Einzel­beträge, aber insgesamt 3 160 Euro im Jahr – unter anderem für die Fens­terreno­vierung und Lebens­mittel­einkäufe. Damit kommt er über die 10-Prozent-Grenze. Es hätte schon genügt, wenn der Sohn mindestens 186,60 Euro im Schnitt monatlich gezahlt hätte. Das sind 10 Prozent von 1 866 Euro monatlichen Kosten für einen Vier-Personen-Haushalt laut Statistischem Bundes­amt (Az. 9 K 209/18).

Fall landet nun beim Bundes­finanzhof

Endgültig muss der Bundes­finanzhof (BFH) nun entscheiden. Das Finanz­amt hat Revision einge­legt (Az. VI R 39/19).

Tipp: Sind Sie ähnlich betroffen, legen Sie Einspruch gegen Ihren Steuer­bescheid ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens bis zum BFH-Urteil. Sammeln Sie Belege, dass Sie sich monatlich mit mehr als 10 Prozent am Haupt­haushalt beteiligen – etwa für Miete, Neben- oder Reparatur­kosten, Lebens­mittel und Tele­kommunikation. Ausgaben für Pkw, Frei­zeit oder Gesundheit zählen nicht.

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