
Ein Professor kann mehr als 17 000 Euro für seine berufliche Zweitwohnung als Werbungskosten absetzen, obwohl diese viel näher am Familienwohnsitz als am Arbeitsort liegt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass seine doppelte Haushaltsführung trotzdem berufliche Gründe hat (Az. VI R 59/13).
Die Unterkunft ist nur 47 Kilometer vom Heimatort entfernt, aber 83 Kilometer von der Universität. Vor Gericht argumentierte der Professor, dass die Lage sehr verkehrsgünstig sei. Er erreiche die Universität innerhalb von 50 Minuten. Am Zweitwohnsitz gebe es außerdem sehr gut ausgestattete Bibliotheken für seinen Fachbereich, die er drei- bis fünf- mal im Monat aufsuche.
In dieser Situation hatte sein Prozess beim Bundesfinanzhof Erfolg.