Reisende, die ein Vierbettzimmer buchen, haben keinen Anspruch auf ein Zimmer mit zwei Doppelbetten. Auch die Ausstattung des Schlafzimmers mit einem Doppelbett und zwei Zustellbetten ist vertragsgerecht (Amtsgericht München, Az. 113 C 11690/09).
Reisende, die ein Vierbettzimmer buchen, haben keinen Anspruch auf ein Zimmer mit zwei Doppelbetten. Auch die Ausstattung des Schlafzimmers mit einem Doppelbett und zwei Zustellbetten ist vertragsgerecht (Amtsgericht München, Az. 113 C 11690/09).