
© Stiftung Warentest / Ralph Kaiser
Facebook-Nutzer können selbst bestimmen, wie das soziale Netzwerk mit dem eigenen Konto im Todesfall umgehen soll. Nehmen sie keine Einstellungen vor, so fällt mit ihrem Tod der Account automatisch in die Hände der Erben. Diese müssen vollen Zugriff auf das Konto bekommen und sich so darin bewegen können wie es der verstorbene Nutzer des sozialen Netzwerks konnte. Das hat der Bundesgerichthof entschieden.
Erben bekommen Zugriff auf Facebook Account
Wenn ein Mensch stirbt, kann es rund um soziale Netze schwierig werden. Wie schwierig, zeigt ein Fall aus Berlin: Hier verunglückte eine Jugendliche in dem U-Bahnhof Schönleinstraße tödlich, sie wurde von einem einfahrenden Zug überrollt. Die Umstände des Todes sind bis heute ungeklärt. Die Frage nach einem Selbstmord steht im Raum ebenso wie die Frage, ob das Mädchen zuvor gemobbt worden ist. In der Hoffnung, tiefere Einblicke in das Seelenleben ihrer Tochter zu bekommen, wollte die Mutter das Facebook-Konto des Mädchens einsehen. Sie hoffte auch, dass ihr die Nachrichten helfen würden, Schadenersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren. Doch obwohl sie die Zugangsdaten hatte, konnte sie sich nicht einloggen: Das soziale Netzwerk hatte das Nutzerkonto in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt und den Zugriff verweigert. Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz entschieden, dass den Eltern als Erben das Recht zusteht, das Facebook-Konto einzusehen (Az. III ZR 183/17). Außerdem legte er fest, dass den Eltern ein vollständiger Zugriff zu gewähren ist. Den Erben müsse möglich sein, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte. Ein zum Einblick in das Konto der verstorbenen Nutzerin von Facebook übermittelter USB-Stick, der eine PDF-Datei mit mehr als 14 000 Seiten enthält, die eine Kopie der ausgelesenen Daten enthält, reiche nicht. Die PDF-Datei bildet das Benutzerkonto nicht vollständig ab, so der BGH (Az. III ZB 30/20).
Urteil des Kammergerichts aufgehoben
Das Landgericht Berlin hatte in erster Instanz zugunsten der Eltern entschieden. Damit war Facebook nicht einverstanden, berief sich auf das Fernmeldegeheimnis der Tochter und deren Kommunikationspartner und legte Berufung ein. Das Berliner Kammergericht wies daraufhin die Wünsche der Eltern ab. Das Fernmeldegeheimnis, das die Kommunikationspartner schützen soll, stehe dem Wunsch der Eltern entgegen – auch wenn es verständlich sei, die Gründe für den tragischen Tod ihres Kindes näher erforschen zu wollen (Kammergericht Berlin, Az. 21 U 9/16).
Auch Facebook-Konto geht auf Erben über
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass die Eltern des verstorbenen Mädchens einen Anspruch auf Zugang zu dem Account haben. Auch Briefe und Tagebücher gingen an die Erben über – es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Eltern treten somit als Erben in den Nutzungsvertrag ein, den die Tochter mit Facebook geschlossen hat. Das Fernmeldegeheimnis stehe dem nicht entgegen. Schon zu Lebzeiten müsste bei sozialen Netzwerken mit Missbrauch gerechnet werden. Auch müssten Chatpartner damit rechnen, dass ein Nutzer die Chatverläufe Dritten zeige. Facebook-Nutzer könnten also grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass bei dem sozialen Netzwerk niemand mitlese. Der Anspruch der Erben kollidiere auch nicht mit dem Datenschutzrecht, namentlich der neuen Datenschutzgrundverordnung. Durch diese würden nur lebende Personen geschützt.
Was Sie als Facebook-Nutzer tun können
Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Erben Zugriff auf Ihren Account erhalten, können Sie als Facebook-Nutzer für den Fall Ihres eigenen Todes vorsorgen und Ihren Angehörigen Ärger und die Klärung der Frage ersparen, was mit Ihrem Konto geschehen soll. Einen Überblick über Ihre Möglichkeiten finden Sie bei Facebook, wenn Sie im Menü oben auf das Fragezeichen-Symbol klicken und dann den Hilfebereich aufrufen. Dort findet sich unter dem Reiter „Verwaltung deines Kontos“ der Button „Dein Profil und Einstellungen“. „Einen Nachlasskontakt auswählen“. Sie haben die Möglichkeit, Ihr Nutzerkonto später löschen oder es in einen Gedenkzustand versetzen zu lassen.

© Screenshot Facebook

Konto im Todesfall dauerhaft löschen
Wenn Sie Ihren Account für den Fall Ihres Todes löschen lassen wollen, müssen Sie auf Ihrer eigenen Facebook-Seite oben rechts im Drop-Down-Menü auf das nach unten zeigende Pfeilchen klicken und „Einstellungen“ wählen. Klicken Sie dann im Menü links oben auf „Allgemein“, dann auf „Konto verwalten“ und dann auf „Kontolöschung anfordern“. Es erscheint ein Fenster mit der Frage „Dein Konto in der Zukunft löschen?“ Klicken Sie dann auf „Nach dem Tod löschen“. Facebook löscht das Konto nach eigenen Angaben, sobald es von Ihrem Tod erfährt. Den Todesfall müssen unmittelbare Familienangehörige oder Ihr Nachlassverwalter allerdings nachweisen, zum Beispiel mit der Sterbeurkunde. Einfacher ist es, einer Vertrauensperson die eigenen Zugangsdaten zu hinterlassen. Diese Person kann dann im Todesfall das Konto ganz einfach löschen.

© Screenshot Facebook
Nutzerkonto im Gedenkzustand
Wenn Sie festgelegt haben, dass Ihr Konto in den Gedenkzustand versetzt werden soll, geschieht das, sobald Facebook von Ihrem Tod erfährt. Facebook schreibt dazu: „Konten im Gedenkzustand stellen für Freunde und Familienangehörige eine Möglichkeit dar, zusammenzukommen und Erinnerungen zu teilen, wenn eine Person verstorben ist“. Abhängig von den Privatsphäre-Einstellungen können Freunde dann in der Chronik der verstorbenen Person Erinnerungen teilen. Wenn es keinen sogenannten Nachlasskontakt gibt, können Nutzerkonten im Gedenkzustand nicht geändert werden.
Einen Nachlasskontakt bestimmen
Damit jemand Ihr Facebook-Konto im Gedenkzustand verwalten kann, können Sie einen Nachlasskontakt bestimmen. Dieser muss ein Facebook-Freund sein. Der Nachlasskontakt kann zum Beispiel einen fixierten Beitrag hinzufügen, auf neue Freundschaftsanfragen antworten und das Profilbild ändern. In Ihrem Namen posten oder Ihre Nachrichten einsehen kann der Nachlasskontakt bislang nicht. Sie können Ihrem Nachlasskontakt auch erlauben, nach Ihrem Tod eine Kopie Ihrer auf Facebook geteilten Inhalte herunterzuladen. Dazu gehören Beiträge, Fotos und Videos Ihres Profils.
Konto in Gedenkzustand versetzen
Die Hürden, ein Nutzerkonto in den Gedenkzustand zu versetzen, sind bislang nicht hoch. Facebook schreibt dazu: „Wenn Facebook darauf aufmerksam gemacht wird, dass diese Person verstorben ist, wird das Konto gemäß unserer Richtlinien in den Gedenkzustand versetzt.“ Auf der Webseite, auf der Nutzer den Gedenkzustand beantragen können, muss die verstorbene Person benannt und das Sterbedatum eingegeben werden. Wer das genaue Datum nicht weiß, darf das Sterbedatum sogar schätzen. Darüberhinausgehende Informationen zum Tod der Person wie etwa der Link zu einer Todesanzeige oder das Bild einer Sterbeurkunde sind optional. Es kann also auch passieren, dass ein Nutzerkonto in den Gedenkzustand versetzt wird, obwohl der Nutzer gar nicht gestorben ist. Wie Facebook diese Nachlassbestimmungen nach dem Urteil des Bundesgerichtshof ändern wird, ist noch ungewiss.

© Screenshot Facebook

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"Handgeschrieben. Formulieren Sie alle Regeln zu Ihrem digitalen Nachlass persönlich von Hand. Auch für den digitalen Nachlass gilt: Nur ein handschriftliches und unterschriebenes Testament ist rechtswirksam."
So viel ich weiß, ist die Handschrift nur notwendig, wenn die Digitale Vorsorgevollmacht INNERHALB des TESTAMENTS gemacht wird. Ein Ding der Unmöglichkeit: Morgen ändern Sie das Passwort für z.B. Test.de und müssen das Testament neu schreiben??? Eine rechtswirksame Lösung dieses Problems habe ich von Digitale-Existenz.Com aus München erfahren.
Man kommt nicht umhin, einen Paßwortmanager zu verwenden. Auf Apple Geräten wird ohnehin alles im Schlüsselbund gespeichert, ansonsten bietet sich KeyPass an. Die Paßwörter zum Rechnerzugang und zum Paßwortmanager muß man dann sicher hinterlegen bzw. jemand anvertrauen, der Erbe ist.
Der Gesetzgeber kann aber nur bis zur deutschen Grenze etwas festlegen. Und das Internet ist nicht deutsch bzw. nur zu einem kleinen Teil.
Bezüglich Quelle: Teile von Quelle wurden aus der Insolvenzmasse heraus von Otto aufgekauft. Dort können sie nachfragen.
Wer schon 30 oder 40 Jahre im Internet ist wird merken, es ist ein kommen und gehen. Ganz alte Adressen sind weg, aber auch Adressen die es in modernen Computern noch in die Favoriten geschafft haben. Wenn ich für meine 40 jährige Tochter irgendwo etwas interessantes parken will, dann ist das weg wenn die das nicht morgen nutzt. Ich ging mit 5 HDD in die Werkstatt, der Mechaniker schaute jeweils auf die Jahreszahl und zack waren die Festplatten in der Mülltonne. Wie wir jeden Tag an den tödlichen Unfällen sehen können, auf einmal ist es vorbei, Krankheit, Unfall etc. Auch das Häuser und Wohnungen komplett abbrennen, ist nicht selten. Also ist es ein Wettbewerb, wer ist eher tot, ich oder die Daten. Bis jetzt waren es immer noch die Daten. Und das ich jetzt den Bestatter heiß und innig liebe das der dann meine Bildchen gucken kann, nö is nicht.
Und zwar wie folgt:
Konten im Netz, die z.B. 1-2 Jahre nicht genutzt werden, müssen den Inhaber auffordern, das Weiterbestehen zu bestätigen oder ihn auffordern, es zu löschen. Ich bin bei ca. 100 angemeldet, denn man kaufte mal hier, mal dort. Und löschen geht gar nicht so einfach, meist kann man nicht mal dahintzer kommen, wie man ein Konto bei dem betr. Shop wieder löschen kann.
Ich bin z. B,. noch bei Quelle Versand angemeldet.....den es schon lange nicht mehr gibt.
Sind meine Daten dort nun gelöscht oder wer kann noch über sie verfügen, zu welchem Zweck auch immer.