Facebook, Google und der Tod

Digi­taler Nach­lass: Facebook und der Tod

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Facebook, Google und der Tod - So regeln Sie Ihren digitalen Nach­lass

© Stiftung Warentest / Ralph Kaiser

Facebook-Nutzer können selbst bestimmen, wie das soziale Netz­werk mit dem eigenen Konto im Todes­fall umgehen soll. Nehmen sie keine Einstel­lungen vor, so fällt mit ihrem Tod der Account auto­matisch in die Hände der Erben. Diese müssen vollen Zugriff auf das Konto bekommen und sich so darin bewegen können wie es der verstorbene Nutzer des sozialen Netz­werks konnte. Das hat der Bundes­gericht­hof entschieden.

Erben bekommen Zugriff auf Facebook Account

Wenn ein Mensch stirbt, kann es rund um soziale Netze schwierig werden. Wie schwierig, zeigt ein Fall aus Berlin: Hier verunglückte eine Jugend­liche in dem U-Bahnhof Schönlein­straße tödlich, sie wurde von einem einfahrenden Zug über­rollt. Die Umstände des Todes sind bis heute ungeklärt. Die Frage nach einem Selbst­mord steht im Raum ebenso wie die Frage, ob das Mädchen zuvor gemobbt worden ist. In der Hoff­nung, tiefere Einblicke in das Seelenleben ihrer Tochter zu bekommen, wollte die Mutter das Facebook-Konto des Mädchens einsehen. Sie hoffte auch, dass ihr die Nach­richten helfen würden, Schaden­ersatz­ansprüche des U-Bahn-Fahrers abzu­wehren. Doch obwohl sie die Zugangs­daten hatte, konnte sie sich nicht einloggen: Das soziale Netz­werk hatte das Nutzer­konto in einen sogenannten Gedenk­zustand versetzt und den Zugriff verweigert. Der Bundes­gerichts­hof hat in letzter Instanz entschieden, dass den Eltern als Erben das Recht zusteht, das Facebook-Konto einzusehen (Az. III ZR 183/17). Außerdem legte er fest, dass den Eltern ein voll­ständiger Zugriff zu gewähren ist. Den Erben müsse möglich sein, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kennt­nis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die ursprüng­liche Konto­berechtigte. Ein zum Einblick in das Konto der verstorbenen Nutzerin von Facebook über­mittelter USB-Stick, der eine PDF-Datei mit mehr als 14 000 Seiten enthält, die eine Kopie der ausgelesenen Daten enthält, reiche nicht. Die PDF-Datei bildet das Benutzer­konto nicht voll­ständig ab, so der BGH (Az. III ZB 30/20).

Urteil des Kammer­gerichts aufgehoben

Das Land­gericht Berlin hatte in erster Instanz zugunsten der Eltern entschieden. Damit war Facebook nicht einverstanden, berief sich auf das Fernmelde­geheimnis der Tochter und deren Kommunikations­partner und legte Berufung ein. Das Berliner Kammerge­richt wies darauf­hin die Wünsche der Eltern ab. Das Fernmelde­geheimnis, das die Kommunikations­partner schützen soll, stehe dem Wunsch der Eltern entgegen – auch wenn es verständlich sei, die Gründe für den tragischen Tod ihres Kindes näher erforschen zu wollen (Kammerge­richt Berlin, Az. 21 U 9/16).

Auch Facebook-Konto geht auf Erben über

Der Bundes­gerichts­hof in Karls­ruhe hat entschieden, dass die Eltern des verstorbenen Mädchens einen Anspruch auf Zugang zu dem Account haben. Auch Briefe und Tagebücher gingen an die Erben über – es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Eltern treten somit als Erben in den Nutzungs­vertrag ein, den die Tochter mit Facebook geschlossen hat. Das Fernmelde­geheimnis stehe dem nicht entgegen. Schon zu Lebzeiten müsste bei sozialen Netz­werken mit Miss­brauch gerechnet werden. Auch müssten Chat­partner damit rechnen, dass ein Nutzer die Chat­verläufe Dritten zeige. Facebook-Nutzer könnten also grund­sätzlich nicht darauf vertrauen, dass bei dem sozialen Netz­werk niemand mitlese. Der Anspruch der Erben kollidiere auch nicht mit dem Daten­schutz­recht, namentlich der neuen Daten­schutz­grund­ver­ordnung. Durch diese würden nur lebende Personen geschützt.

Was Sie als Facebook-Nutzer tun können

Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Erben Zugriff auf Ihren Account erhalten, können Sie als Facebook-Nutzer für den Fall Ihres eigenen Todes vorsorgen und Ihren Angehörigen Ärger und die Klärung der Frage ersparen, was mit Ihrem Konto geschehen soll. Einen Über­blick über Ihre Möglich­keiten finden Sie bei Facebook, wenn Sie im Menü oben auf das Fragezeichen-Symbol klicken und dann den Hilfe­bereich aufrufen. Dort findet sich unter dem Reiter „Verwaltung deines Kontos“ der Button „Dein Profil und Einstel­lungen“. „Einen Nach­lass­kontakt auswählen“. Sie haben die Möglich­keit, Ihr Nutzer­konto später löschen oder es in einen Gedenk­zustand versetzen zu lassen.

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© Screenshot Facebook

Konto im Todes­fall dauer­haft löschen

Wenn Sie Ihren Account für den Fall Ihres Todes löschen lassen wollen, müssen Sie auf Ihrer eigenen Facebook-Seite oben rechts im Drop-Down-Menü auf das nach unten zeigende Pfeilchen klicken und „Einstel­lungen“ wählen. Klicken Sie dann im Menü links oben auf „Allgemein“, dann auf „Konto verwalten“ und dann auf „Konto­löschung anfordern“. Es erscheint ein Fenster mit der Frage „Dein Konto in der Zukunft löschen?“ Klicken Sie dann auf „Nach dem Tod löschen“. Facebook löscht das Konto nach eigenen Angaben, sobald es von Ihrem Tod erfährt. Den Todes­fall müssen unmittel­bare Familien­angehörige oder Ihr Nach­lass­verwalter allerdings nach­weisen, zum Beispiel mit der Ster­beurkunde. Einfacher ist es, einer Vertrauens­person die eigenen Zugangs­daten zu hinterlassen. Diese Person kann dann im Todes­fall das Konto ganz einfach löschen.

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© Screenshot Facebook

Nutzer­konto im Gedenk­zustand

Wenn Sie fest­gelegt haben, dass Ihr Konto in den Gedenk­zustand versetzt werden soll, geschieht das, sobald Facebook von Ihrem Tod erfährt. Facebook schreibt dazu: „Konten im Gedenk­zustand stellen für Freunde und Familien­angehörige eine Möglich­keit dar, zusammen­zukommen und Erinnerungen zu teilen, wenn eine Person verstorben ist“. Abhängig von den Privatsphäre-Einstel­lungen können Freunde dann in der Chronik der verstorbenen Person Erinnerungen teilen. Wenn es keinen sogenannten Nach­lass­kontakt gibt, können Nutzer­konten im Gedenk­zustand nicht geändert werden.

Einen Nach­lass­kontakt bestimmen

Damit jemand Ihr Facebook-Konto im Gedenk­zustand verwalten kann, können Sie einen Nach­lass­kontakt bestimmen. Dieser muss ein Facebook-Freund sein. Der Nach­lass­kontakt kann zum Beispiel einen fixierten Beitrag hinzufügen, auf neue Freund­schafts­anfragen antworten und das Profilbild ändern. In Ihrem Namen posten oder Ihre Nach­richten einsehen kann der Nach­lass­kontakt bislang nicht. Sie können Ihrem Nach­lass­kontakt auch erlauben, nach Ihrem Tod eine Kopie Ihrer auf Facebook geteilten Inhalte herunter­zuladen. Dazu gehören Beiträge, Fotos und Videos Ihres Profils.

Konto in Gedenk­zustand versetzen

Die Hürden, ein Nutzer­konto in den Gedenk­zustand zu versetzen, sind bislang nicht hoch. Facebook schreibt dazu: „Wenn Facebook darauf aufmerk­sam gemacht wird, dass diese Person verstorben ist, wird das Konto gemäß unserer Richt­linien in den Gedenk­zustand versetzt.“ Auf der Webseite, auf der Nutzer den Gedenk­zustand beantragen können, muss die verstorbene Person benannt und das Sterbedatum einge­geben werden. Wer das genaue Datum nicht weiß, darf das Sterbedatum sogar schätzen. Darüber­hinaus­gehende Informationen zum Tod der Person wie etwa der Link zu einer Todes­anzeige oder das Bild einer Ster­beurkunde sind optional. Es kann also auch passieren, dass ein Nutzer­konto in den Gedenk­zustand versetzt wird, obwohl der Nutzer gar nicht gestorben ist. Wie Facebook diese Nach­lass­bestimmungen nach dem Urteil des Bundes­gerichts­hof ändern wird, ist noch ungewiss.

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Anna_99 am 28.07.2019 um 00:30 Uhr
Handschrift?

"Hand­geschrieben. Formulieren Sie alle Regeln zu Ihrem digitalen Nach­lass persönlich von Hand. Auch für den digitalen Nach­lass gilt: Nur ein hand­schriftliches und unter­schriebenes Testament ist rechts­wirk­sam."
So viel ich weiß, ist die Handschrift nur notwendig, wenn die Digitale Vorsorgevollmacht INNERHALB des TESTAMENTS gemacht wird. Ein Ding der Unmöglichkeit: Morgen ändern Sie das Passwort für z.B. Test.de und müssen das Testament neu schreiben??? Eine rechtswirksame Lösung dieses Problems habe ich von Digitale-Existenz.Com aus München erfahren.

Thorsten.Maverick am 17.06.2019 um 14:19 Uhr
Paßwortmanager verwenden

Man kommt nicht umhin, einen Paßwortmanager zu verwenden. Auf Apple Geräten wird ohnehin alles im Schlüsselbund gespeichert, ansonsten bietet sich KeyPass an. Die Paßwörter zum Rechnerzugang und zum Paßwortmanager muß man dann sicher hinterlegen bzw. jemand anvertrauen, der Erbe ist.

Gelöschter Nutzer am 18.07.2018 um 07:44 Uhr
@Testibus

Der Gesetzgeber kann aber nur bis zur deutschen Grenze etwas festlegen. Und das Internet ist nicht deutsch bzw. nur zu einem kleinen Teil.
Bezüglich Quelle: Teile von Quelle wurden aus der Insolvenzmasse heraus von Otto aufgekauft. Dort können sie nachfragen.

kaiserburg am 14.07.2018 um 17:14 Uhr
1000 Jahre und 50.000 Accounts

Wer schon 30 oder 40 Jahre im Internet ist wird merken, es ist ein kommen und gehen. Ganz alte Adressen sind weg, aber auch Adressen die es in modernen Computern noch in die Favoriten geschafft haben. Wenn ich für meine 40 jährige Tochter irgendwo etwas interessantes parken will, dann ist das weg wenn die das nicht morgen nutzt. Ich ging mit 5 HDD in die Werkstatt, der Mechaniker schaute jeweils auf die Jahreszahl und zack waren die Festplatten in der Mülltonne. Wie wir jeden Tag an den tödlichen Unfällen sehen können, auf einmal ist es vorbei, Krankheit, Unfall etc. Auch das Häuser und Wohnungen komplett abbrennen, ist nicht selten. Also ist es ein Wettbewerb, wer ist eher tot, ich oder die Daten. Bis jetzt waren es immer noch die Daten. Und das ich jetzt den Bestatter heiß und innig liebe das der dann meine Bildchen gucken kann, nö is nicht.

Testibus am 13.07.2018 um 11:25 Uhr
Der Gesetzgeber ist gefordert

Und zwar wie folgt:
Konten im Netz, die z.B. 1-2 Jahre nicht genutzt werden, müssen den Inhaber auffordern, das Weiterbestehen zu bestätigen oder ihn auffordern, es zu löschen. Ich bin bei ca. 100 angemeldet, denn man kaufte mal hier, mal dort. Und löschen geht gar nicht so einfach, meist kann man nicht mal dahintzer kommen, wie man ein Konto bei dem betr. Shop wieder löschen kann.
Ich bin z. B,. noch bei Quelle Versand angemeldet.....den es schon lange nicht mehr gibt.
Sind meine Daten dort nun gelöscht oder wer kann noch über sie verfügen, zu welchem Zweck auch immer.