Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Ungleichbehandlung bei der Dienstwagenbesteuerung beendet: Danach dürfen Arbeitnehmer jetzt auch bei der 1-Prozent-Regelung selbst gezahlte Pkw-Kosten absetzen. Bislang konnten eigene Kosten nur bei der Fahrtenbuch-Methode geltend gemacht werden (BFH, Az. VI R 2/15; Az. VI R 49/14).
Darf ein Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzen und führt er kein Fahrtenbuch, muss er für die private Nutzung des Autos einen geldwerten Vorteil von 1 Prozent des Listenpreises sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 Prozent des Listenpreises versteuern. Hat er mit seinem Chef vereinbart, dass er Betriebskosten wie Benzin und Versicherung selbst zahlt, war das bisher seine Privatsache. Nach den BFH-Urteilen muss das Finanzamt nun den nach der 1-Prozent-Methode ermittelten geldwerten Vorteil um selbst getragene Ausgaben mindern.
Arbeitgeber mussten bis spätestens 28. Februar die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2016 ans Finanzamt übermitteln. Ist das bereits geschehen, können sie den Steuerabzug nicht mehr ändern. Dann müssen sich Arbeitnehmer die zu viel gezahlte Lohnsteuer über ihre Steuererklärung zurückholen. Dafür machen sie den zu hoch versteuerten geldwerten Vorteil als Werbungskosten geltend.
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