Wenn Banken ihre Bedingungen ändern: Wer schweigt, stimmt zu
Wenn Bankkunden ein Girokonto eröffnen, bekommen sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preis- und Leistungsverzeichnisse der jeweiligen Bank oder Sparkasse überreicht oder zugeschickt. Darin ist zu lesen, wie viel die Kreditinstitute wofür verlangen. Nach einigen Jahren sind diese Unterlagen aber überholt.
- Änderungen. Die Banken und Sparkassen dürfen ihre Preise erhöhen oder senken, neue Entgelte einführen oder ihre Geschäftsbedingungen ohne ausdrückliche Zustimmung ihrer Kunden ändern. Diese Möglichkeit nutzen sie auch. Sie müssen sich dabei aber an gesetzliche Vorgaben halten.
- Preisverzeichnis. Wundern sich langjährige Bankkunden über Entgelte, die ihnen abgeknöpft werden, sollten sie sich am aktuellen Stand der Preise orientieren. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die Preise für ihre wesentlichen Leistungen in den Schalterräumen auszuhängen. Auf Anfrage müssen Banken und Sparkassen Kunden auch ausführliche Preis- und Leistungsverzeichnisse überreichen.
- Internet. Im Internet müssen die Banken Preise veröffentlichen, wenn sie Leistungen online anbieten. Die Preis- und Leistungsverzeichnisse sind auf den Internetseiten allerdings manchmal schwer zu entdecken. Oft stecken sie hinter dem Feld „Service“ oder ganz am Ende der Seite. Viele lassen sich über eine Eingabe in der Suchmaske finden.
- Vorlauf. Wenn die Kreditinstitute ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ähnliches ändern wollen, müssen sie ihre Kunden mindestens zwei Monate vor der Änderung über ihre Pläne informieren.
- Folgen. Unternehmen die Kunden nichts, bis die Neuregelung wirksam wird, gilt das als Zustimmung. Die Banken müssen ihre Kunden darauf hinweisen, welche Folgen ihr Schweigen hat, und sie informieren, dass sie fristlos und kostenlos kündigen dürfen. Widersprechen sie, setzt die Bank sie aber in aller Regel vor die Tür. Das darf sie dann auch.
- Ausnahme. Eine Bank darf aber nicht nach Belieben vorgehen. Sie kann einen Vertrag im Ganzen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden einseitig ändern. Das Landgericht Mönchengladbach etwa pfiff die Santander Consumer Bank zurück. Sie hatte versucht, Kunden des kostenlosen Giro4Free-Kontos das kostenpflichtige Konto GiroStar aufzuzwingen, ohne ihre ausdrückliche Zustimmung einzuholen (Urteil vom 26. November 2012, Az. 8 O 62/12).
Lesen Sie auf der nächsten Seite:Unser Rat