
Harte Tür. Die Bahn beschränkt den Zugang zu ihren Lounges. © Deutsche Bahn AG / GuentherBauer
In den Genuss von Gratis-Kaffee kommen jetzt weniger: Die Bahn verschärft die Bedingungen für den Eintritt in ihre Lounges.
An 15 Bahnhöfen bietet die Deutsche Bahn Teilnehmerinnen und Teilnehmern ihres Bahnbonus-Vorteilsprogramms DB Lounges an. Dort gibt es etwa kostenloses WLan, gratis Heiß- und Kaltgetränke sowie bequeme Sitzgelegenheiten – jedenfalls dann, wenn freie Plätze vorhanden sind. Offenbar werden die DB-Lounges von vielen genutzt, denn die Bahn hat den Zutritt zu ihren Lounges zum März 2023 verschärft.
Ticket für Fernverkehrsfahrt jetzt nötig
Bislang reichte Bahnbonus-Kunden das Erreichen des Status Platin oder Gold für den Lounge-Zugang. Fahrgäste mit Silber-Status haben per „Tagespass“ acht Mal pro Jahr Zutritt. Seit März ist zusätzlich zum Status ein Fahrschein für eine Fernverkehrsfahrt oder eine Bahncard 100 zweiter Klasse nötig. Beim Stadtbummel als Statuskundin ohne Ticket mal schnell auf einen Gratis-Kaffee in die DB-Lounge: Das geht nicht mehr. Zum Fernverkehr zählen Fahrten mit den Zügen ICE, IC oder EC. Wer als Statuskunde im Nahverkehrszug unterwegs ist (Interregio, Regional Express, Regionalbahn und S-Bahn), darf also auch nicht mehr in die Lounge.
Auch Begleitperson muss Fahrschein haben
Bislang durften Statuskunden auch eine Begleitperson kostenlos in die Lounge mitnehmen. Seit März ist das nur noch erlaubt, wenn die Begleitperson auch ein Fernverkehrsticket hat. An sechs Bahnhöfen gibt es in der DB Lounge zusätzlich einen Premium-Bereich, in dem Speisen kostenlos serviert werden. Platin-Kunden haben dort Zutritt. Begleitpersonen dürfen sie nun aber nicht mehr mit hineinnehmen.
Klage gegen die Bahn
Es ist fraglich, ob die Änderung der Zugangsregeln für Bestandskunden rechtlich in Ordnung ist. Laufende Verträge können nicht einfach so von einer Seite geändert werden. In den Bahnbonus-Vertragsbedingungen heißt es, dass die Nutzungsbedingungen geändert werden können, wenn ein „triftiger Grund“ vorliegt und die Änderungen „zumutbar“ sind. Eine nähere Umschreibung, was als triftiger Grund gilt, fehlt. Die Änderungsklausel könnte daher mangels Transparenz unwirksam sein. Dann würden die alten – vorteilhafteren – Bedingungen für Bestandskunden fortgelten. Einige Betroffene haben bereits Klage eingereicht. test.de berichtet, sobald Urteile vorliegen.
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