Deutsche Bahn Neue Zugangs­regeln für DB-Lounge

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Deutsche Bahn - Neue Zugangs­regeln für DB-Lounge

Harte Tür. Die Bahn beschränkt den Zugang zu ihren Lounges. © Deutsche Bahn AG / GuentherBauer

In den Genuss von Gratis-Kaffee kommen jetzt weniger: Die Bahn verschärft die Bedingungen für den Eintritt in ihre Lounges.

An 15 Bahnhöfen bietet die Deutsche Bahn Teilnehme­rinnen und Teilnehmern ihres Bahnbonus-Vorteils­programms DB Lounges an. Dort gibt es etwa kostenloses WLan, gratis Heiß- und Kalt­getränke sowie bequeme Sitzgelegenheiten – jedenfalls dann, wenn freie Plätze vorhanden sind. Offen­bar werden die DB-Lounges von vielen genutzt, denn die Bahn hat den Zutritt zu ihren Lounges zum März 2023 verschärft.

Ticket für Fern­verkehrs­fahrt jetzt nötig

Bislang reichte Bahnbonus-Kunden das Erreichen des Status Platin oder Gold für den Lounge-Zugang. Fahr­gäste mit Silber-Status haben per „Tages­pass“ acht Mal pro Jahr Zutritt. Seit März ist zusätzlich zum Status ein Fahr­schein für eine Fern­verkehrs­fahrt oder eine Bahncard 100 zweiter Klasse nötig. Beim Stadt­bummel als Status­kundin ohne Ticket mal schnell auf einen Gratis-Kaffee in die DB-Lounge: Das geht nicht mehr. Zum Fern­verkehr zählen Fahrten mit den Zügen ICE, IC oder EC. Wer als Status­kunde im Nahverkehrs­zug unterwegs ist (Inter­regio, Regional Express, Regionalbahn und S-Bahn), darf also auch nicht mehr in die Lounge.

Auch Begleit­person muss Fahr­schein haben

Bislang durften Status­kunden auch eine Begleit­person kostenlos in die Lounge mitnehmen. Seit März ist das nur noch erlaubt, wenn die Begleit­person auch ein Fern­verkehrs­ticket hat. An sechs Bahnhöfen gibt es in der DB Lounge zusätzlich einen Premium-Bereich, in dem Speisen kostenlos serviert werden. Platin-Kunden haben dort Zutritt. Begleit­personen dürfen sie nun aber nicht mehr mit hinein­nehmen.

Klage gegen die Bahn

Es ist fraglich, ob die Änderung der Zugangs­regeln für Bestands­kunden recht­lich in Ordnung ist. Laufende Verträge können nicht einfach so von einer Seite geändert werden. In den Bahnbonus-Vertrags­bedingungen heißt es, dass die Nutzungs­bedingungen geändert werden können, wenn ein „triftiger Grund“ vorliegt und die Änderungen „zumut­bar“ sind. Eine nähere Umschreibung, was als triftiger Grund gilt, fehlt. Die Änderungs­klausel könnte daher mangels Trans­parenz unwirk­sam sein. Dann würden die alten – vorteilhafteren – Bedingungen für Bestands­kunden fortgelten. Einige Betroffene haben bereits Klage einge­reicht. test.de berichtet, sobald Urteile vorliegen.

Tipp: Lesen Sie hier, welche Rechte Ihnen bei Verspätung von Zügen zustehen.

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