Kunden müssen keine Gebühr bezahlen, wenn sie Wertpapiere zu einer anderen Bank übertragen lassen.
Der Bundesgerichtshof hat den Banken verboten, Geld zu verlangen, wenn Kunden ihre Wertpapiere in ein Depot bei einer anderen Bank übertragen lassen. Eine Bank darf auch keine Gebühr verlangen, wenn der Kunde sein Depot nicht ganz überträgt, sondern nur einzelne Positionen (Az. XI ZR 200/03 und Az. XI ZR 49/04). Auch Fondsgesellschaften und Fondsplattformen dürfen für Übertragungen nichts kassieren.
„Die Bank darf nur noch die fremden Spesen verlangen“, sagt Carsten Heise von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz. Sie selbst verdient nichts mehr an der Übertragung.
Fremde Spesen fallen an, weil die Banken die Wertpapiere ihrer Kunden meist in einem Sammeldepot bei der zentralen deutschen Verwahrstelle, der Wertpapiersammelbank Clearstream Banking AG, verwahren. Kündigt der Kunde bei Bank A, überschreibt Clearstream seine Wertpapiere auf das Sammeldepot von Bank B, sofern diese ebenfalls ein Konto bei Clearstream hat. Für die Umschreibung berechnet Clearstream ein Entgelt. Das darf die Bank auf den Kunden abwälzen.
„Die Umschreibung kostet pro Wertpapierkennnummer oft nicht mehr als ein paar Cent“, sagt eine Clearstream-Sprecherin. Teurer seien Übertragungen von ausländischen Wertpapieren, bei denen eine ausländische Verwahrstelle beteiligt ist. Die Gebühren lägen aber deutlich unter 3 Euro pro übertragener Wertpapiergattung.
Gebühren zurückholen
Die fremden Spesen sind ein kleines Übel im Vergleich zu den Übertragungsgebühren von manchmal über 100 Euro. Die Sparkasse Ostunterfranken stellte einem Kunden noch im Oktober 2004 für die Übertragung seiner zwölf Wertpapierpositionen rund 270 Euro in Rechnung.
Der Kunde hat sein Geld inzwischen wieder, denn nach dem BGH-Urteil müssen die Banken auch alle in der Vergangenheit eingezogenen Übertragungsgebühren rückerstatten (siehe „Unser Rat“). Schlecht sieht es für Kunden nur dann aus, wenn der Rückzahlungsanspruch verjährt ist.
Für die Frage der Verjährung ist entscheidend, wann die Bank die Gebühr in Rechnung gestellt hat. Gebühren aus der Zeit vor 2002 sind in den meisten Fällen verjährt. Für die Zeit danach gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren: Eine Gebühr aus 2002 zum Beispiel können Betroffene mindestens noch bis Ende 2005 zurückverlangen. Die Frist dürfte im Einzelfall sogar noch länger sein. Genaueres steht aber noch nicht fest, weil es zu dem seit 2002 geltenden Verjährungsrecht bisher nur wenig Urteile gibt.
Ganz andere Probleme haben Anleger, die ihr Depot bisher im Ausland geführt haben. Das Ehepaar Bähr etwa hatte bis Anfang 2004 ein Depot bei der Postbank-Tochter in Luxemburg. Als die Bährs ihre Wertpapiere auf ein Depot in Deutschland übertrugen, mussten sie 40 Euro zahlen.
Die Postbanker aus Luxemburg lehnen es ab, Anlegern wie den Bährs ihre Gebühren zu erstatten. Deutsches Recht gelte für Depots in Luxemburg nicht, heißt es offiziell. Ganz kompromisslos scheinen die Luxemburger aber doch nicht zu sein. Finanztest weiß von zwei Fällen, in denen die Bank „aus Kulanz“ immerhin die Hälfte der Gebühren zurückzahlte. Schöner wäre volle Kulanz für alle.
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