Testergebnisse für 63 Depots im Kostenvergleich
Finanztest hat Depotgebühren und Provisionen für den Handel von Wertpapieren untersucht. Im Test waren 10 bundesweit tätige Filialbanken, 15 regionale Angebote von Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie 12 Direktbanken und Onlinebroker. Grundlage für die Aufnahme in die Untersuchung sind unter anderem ein Verrechnungskonto, das der gesetzlichen Einlagensicherung unterliegt, und mindestens vier angeschlossene inländische Börsenplätze, darunter Xetra. Sofern eine Bank mehrere Depotvarianten anbietet, wurde die nach unseren Musterrechnungen preisgünstigste Variante veröffentlicht.
Orderkosten
Wir geben an, wie sich die Orderkosten für Aktien, ETF und Anleihen bei den verschiedenen Banken zusammensetzen. Bei den Gesamtkosten für eine Wertpapierorder haben wir die Ausführung über die Börse Xetra unterstellt und die in Rechnung gestellten Handelsplatzentgelte der Anbieter berücksichtigt, Fremdkosten sind nicht im Preis enthalten. Handelsplatzentgelte können in Abhängigkeit vom Börsenplatz variieren.
Die Modelldepots
Wir haben die gesamten Jahreskosten für drei Modelldepots ermittelt: Das kleine Depot enthält einen ETF mit einem Kurswert von 12 000 Euro. Es gab einen Verkauf mit einem Volumen von 2 500 Euro. Das mittelgroße Depot enthält 13 Positionen im Gesamtwert von 50 000 Euro: acht Aktien zu je 2 500 Euro und fünf ETF zu je 6 000 Euro. Wir führten drei Aktienverkäufe und -käufe zu je 2 500 Euro sowie drei Verkäufe und drei Käufe von ETF zu je 6 000 Euro durch. In jedem Quartal gab es drei Transaktionen.
Das große Depot hat ein Volumen von 150 000 Euro. Es enthält 15 Positionen: 10 ETF zu je 12 000 Euro und 5 Aktien zu je 6 000 Euro. In dem Depot gab es verteilt über die ersten zwei Quartale insgesamt vier Transaktionen: einen Verkauf und einen Kauf eines ETF zu 12 000 Euro sowie einen Verkauf und einen Kauf einer Aktie zu 6 000 Euro.
Jahreskosten (Verwahrentgelte)
Die Verwahrkosten für Wertpapiere beziehen sich auf die Modellfälle. Bei einigen der dort kostenlosen Depots können Gebühren anfallen, wenn es zum Beispiel keine Transaktionen gibt.
Testergebnisse für 63 Depots im Kostenvergleich
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- Der digitale Vermögensverwalter Scalable betätigt sich seit kurzem auch als Onlinebroker. Bei seinem Abomodell für knapp 36 Euro pro Jahr können Anleger ohne weitere...
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- Das Fintech Raisin bietet mit dem Raisin Invest ETF Configurator einen neuen ETF-Portfolio-Helfer an. Die Stiftung Warentest hat sich das Angebot angeschaut.
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- Wie gut war mein Fonds? Anleger kommen oft auf andere Renditen als wir im Fondstest. Auch hinsichtlich der Kosteninformationen der Banken herrscht oft Ratlosigkeit.
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@ SchLBeJo: Neben der Einlagensicherung für die Einlagen auf Giro-, Verrechnungs-, Tages- und Festgeldkonten gibt es auch die gesetzliche Anlegerentschädigung für das Wertpapierdepot.
Diese schützt die Ansprüche der Kunden auf Auszahlung der Dividenden, Ausschüttungen, Verkaufserlöse sowie auf Herausgabe des Sondervermögens an den Wertpapieren. Dazu gehören auch Ansprüche auf die Verschaffung von Rechten, den Besitz oder das Eigentum an Wertpapieren oder Geld, soweit diese durch Unterschlagung oder Veruntreuung vereitelt worden sind.
Zum Schutz der Wertpapiere als Sondereigentum
Aktien, Anleihen oder Fondsanteile stehen im Eigentum des Anlegers und werden von einer Bank lediglich verwahrt. Der Anleger kann bei der Insolvenz der Bank nach Paragraf 4 der Insolvenzordnung einen sogenannten Aussonderungsanspruch geltend machen, womit die Wertpapiere auf ein Depot bei einem anderen Institut übertragen werden können.
Da die Wertpapiere im Depot nicht in die Insolvenzmasse fallen, können Anleger in der Regel keine Kompensation nach dem Anlegerentschädigungsgesetz verlangen. Denn die Anlegerentschädigung gibt es erst, wenn die Depotbank nicht in der Lage sein sollte, Wertpapiere auf ein anderes Depot zu übertragen, zum Beispiel, weil sie aufgrund eines betrügerischen Vorgehens gar nicht darüber verfügt. In einem solchen, rein hypothetischen Fall, ist die Höhe der Anlegerentschädigung auf 90% ihrer Forderungen aus den Wertpapiergeschäften beschränkt (und auf maximal auf 20 000 €).
Informationen zur Anlegerentschädigung finden Sie hier:
www.bafin.de/DE/Verbraucher/Sicherungssysteme/Einlagensicherung/einlagensicherung_node.html
www.e-d-w.de/anleger
Hallo,
wie sind die Wertpapiere eines Wertpapierdepots nach deutschen Recht eigentlich gesichert?
Zwar sind die Wertpapiere Sondervermögen und gehören somit nicht zur Insolvenzmasse
im Falle der Insolvenz eines Brokers oder einer Bank.
Dies schützt aber wohl nicht vor betrügerischem Verhalten des Brokers bzw. der Bank.
Hintergrund meiner Frage:
Ein Hinweis im "Finanztip", dass nach französischen Recht Wertpapiere nur bis
zu 70.000 € pro Person? pro Depot? gesichert sind, im Fall dass die verwahrende Bank die Papiere, warum auch immer, nicht einlösen will oder kann.
Das ist weniger als die 100.000 € Einlagensicherung für Sichtkonten.
Vielleicht können Sie meine Frage beantworten?
mit freundlichen Grüßen
Bernd Schlüter
@ow: Der gesetzliche Insolvenzschutz der Einlagen auf dem Verrechnungskonto in Höhe von 100 000 € gilt pro Person und Bankinstitut. Besitzt eine Person mehrere Verrechnungskonten bei unterschiedlichen Banken, greift für jedes Verrechnungskonto eine eigene Einlagensicherungsgrenze von 100 000 €.
Zum Schutzbereich der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen:
In der Antwort vom 27.12.2021 ging es um die Frage der Absicherung von Wertpapiergeschäften. Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierbanken (EdW, www.e-d-w.de) gewährt privaten Anlegern einen Mindestschutz ihrer Forderungen aus Wertpapiergeschäften gegenüber einer Depotbank. Dieser Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Wert der Forderung aus Wertpapiergeschäften bei Eintritt des Entschädigungsfalles. Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90% der Forderung, höchstens jedoch 20.000 EUR. Die Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtforderung gegenüber dem Wertpapierhandelsunternehmen, unabhängig von der Anzahl der Konten oder Depots.
@Stiftung_Warentest
Leider finde ich auch nach intensiver Internetrecherche keine klare Antwort auf die Frage, ob ich, wenn ich als Kunde unterschiedlicher Broker Inhaber mehrerer Verrechnungskonten mit unterschiedlicher Stammnummer bei derselben Depotbank bin, i.S.d. Einlagensicherungsgesetzes ein einziger oder mehrfach "Einleger" bin und damit nur einen einzigen Entschädigungsanspruch für alle Verrechnungskonten zusammen oder für jedes Verrechnungskonto gesondert hätte.
Irritierend ist in diesem Zusammenhang Ihr Kommentar vom 27.12.2021: "Die eine Form des Insolvenzschutzes bezieht sich auf die Einlagen auf dem Verrechnungskonto. Die sind bis zu 20 000 € abgesichert." Nach meinen Recherchen unterliegen auch Verrechnungskonten dem Einlagensicherungsgesetz und damit einer Absicherung bis 100 000 €. Was ist richtig?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Ich bin Ihnen wirklich sehr dankbar für Ihre Hilfe. Dennoch haben Sie ja jetzt selber bemerkt wie kompliziert die Suche nach ETF‘s ist. Die gesamte Liste (1000-1850 laut test.de) der ETF‘s ist eben nicht immer einsehbar. Daher wäre eine Anmerkung bei einem neuen Test hilfreich. Schließlich kann man bei anderen Anbietern ohne weiteres über die Startseite (meistens im oberen Bereich) nach einer WKN suchen. Bei Trade Republic hat man eben erst nach einer Registrierung den Zugriff auf Listen mit Filterfunktion und WKN Suche. Bei Smartbroker die 100 beliebten ETF‘s sind halt nur 10%. ;)