Wer ein denkmalgeschütztes Haus saniert, aber keine Sonderausgaben geltend gemacht hat, weil die Bescheinigung der Denkmalbehörde nicht vorlag, kann jetzt hoffen alle Details zu Sonderausgaben. Es ist sogar sinnvoll, Ausgaben für Zeiträume geltend zu machen, für die Steuerbescheide bereits bestandskräftig geworden sind. Vor dem Bundesfinanzhof läuft derzeit ein Musterprozess, in dem geklärt wird, ob das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändern muss, wenn das Bescheinigungsverfahren zu lange gedauert hat (BFH, Az. X R 17/18). Begründung: Das lange Warten im Bescheinigungsverfahren sei nicht die Schuld des Steuerzahlers.
Tipp: Beantragen Sie die Änderung nach Paragraf 175 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 der Abgabenordnung. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein.
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