Wer im Einsatzwagen der Polizei mitfährt, muss die Transportkosten zahlen.
Die Polizei hatte einen orientierungslosen Demenzkranken aufgegriffen und zurück ins Heim gebracht. Laut Polizei sei der alte Mann im öffentlichen Verkehr gefährdet gewesen. Der Vormund muss nun 65 Euro für die Beförderung zahlen. Die Polizei sei nicht verpflichtet, „staatliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr“ immer kostenfrei zu erbringen, entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az. 11 LB 226/11).