
Die Gemeinde Neukirchen in Schleswig-Holstein darf von Eigentümern eines Mobilheims auf einem Campingplatz eine Zweitwohnungssteuer erheben (Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Az. 2 A 186/15 und 2 A 179/14). Die Mobilheime ähneln einem einfachen Ferienhaus, so die Richter.
Geklagt hatte der Besitzer eines rund 26 Quadratmeter großen Mobilheims und ein Camper mit einem 46-Quadratmeter-Heim. Der eine sollte für drei Jahre rund 660 Euro, der andere für drei Jahre rund 1 122 Euro zahlen. Nach Ansicht des Gerichts müssen sie die Steuer zahlen. Als Wohnung gilt jede abgeschlossene Wohneinheit mit Kochnische, Toilette mit Wasserspülung sowie Waschbecken mit fließend Wasser. Die Existenz einer Heizung ist nicht Voraussetzung. Dass das Heim auf Rädern steht und von einem Sattelzug fortbewegt werden kann, ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an der Steuerpflicht.
2007 sah bereits das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen eine Zweitwohnungssteuer für Dauercamper als rechtlich zulässig an (Az. 9 LB 5/07).
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