Der Fall. Oliver hat ein Foto von Jule bei Facebook gepostet: die angehende Juristin nach der Party etwas zu ausgelassen mit Cocktail im Auto. Jule hat nicht darüber nachgedacht. Nach einer verpatzten Bewerbung will sie, dass das Foto verschwindet.
Die Rechtslage. Die Veröffentlichungsrechte eines Fotos liegen für gewöhnlich beim Fotografen. Hat der sein Modell ungefragt abgelichtet, kann das Modell das Recht auf das eigene Bild geltend machen (Paragraf 22, Kunst-Urheberrechtsgesetz). Jule hat der Aufnahme damals nicht widersprochen. Selbst löschen kann sie das Foto nicht: Technischen Zugriff hat nur der Autor der Facebook-Seite, auf der das Bild veröffentlicht ist – also Oliver.
Die Lösung. Bitten Sie die Person, die das Bild eingestellt hat, es zu entfernen. Das ist die einfachste Lösung. Haben Sie damit keinen Erfolg, melden Sie das Bild über die Meldefunktion des Portalbetreibers als unerwünscht. Portale wie Instagram und Facebook entfernen daraufhin zumindest die Verknüpfung auf der Portalseite des Meldenden. Das Bild verschwindet aus Ihrem Profil. Auf der Seite des Autors bleibt es dagegen erhalten. Auch der Link vom Bild zu Ihrer Profilseite funktioniert weiter.
Der Rechtsweg. Soll das Bild ganz verschwinden und der Autor weigert sich, bleibt nur der Rechtsweg: Sie müssten einen Anwalt oder eine Agentur beauftragen, die ihn abmahnen und eine Löschung durchsetzen. Aussicht auf Erfolg besteht, wenn Ihr Recht auf das eigene Bild berührt ist oder Sie das Urheberrecht haben. Letzteres gilt für Fotos, die Sie selbst gemacht haben. Manchmal hilft ein Anwaltsschreiben, einfach weil es Druck aufbaut.
Die hilfreichen Geister. Die Agenturen konnten im Test keine Löschung von Bildern auf fremden Webseiten erreichen. Kein Wunder: Die Hürde ist hoch und den Rechtsweg haben wir nicht beschritten. Unsere Testpersonen sollten anonym bleiben. Bemerkenswert aber, dass die beauftragten Agenturen das Bild auch nicht aus dem Profil des Auftraggebers entfernen ließen. Das zumindest haben die Testpersonen außer bei Twitter in Eigeninitiative selbst erreicht (Meldefunktionen in sozialen Netzwerken).
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Statt einem Löschdienst 200€ zu geben für eine Leistung, die man leicht selbst erbringen kann, würde ich das Gelder eher in einen Anwalt investieren und den Rechtsweg beschreiten wenn es wirklich sein muss.
Soweit ich weiß, lassen sich tatsächlich beleidigende oder gegen das Urheberrecht verstoßende Tweets schon löschen, in dem man bei Twitter ein längeres Formular ausfüllt.
Der Grund "Dieser Tweet ist nervig" sorgt dafür, dass der Tweet und dessen Urheber für den Meldenden nicht mehr sichtbar und somit blockiert ist, an sich aber noch für andere sichtbar, bestehen bleibt.
Kommentar vom Autor gelöscht.
Hallo Antefix,
bis wann definieren Sie "Jung únd Alt"?
Ab 14 Jahren ist man bekanntlich strafmündig und für seine Untaten selbst
verantwortlich.
Ab 18 Jahren kan ich ohne Begleitung Auto fahren.Ich bin dann zwar
etwas älter als 14,fühle mich aber immer noch Jung.Ihrer Meinung zufolge,
dürfte ich dann bei einer Verkehrswidrigkeit auch nicht so hoch belangt
werden,als wenn ich z.B.30 Jahre alt bin?
Die Mehrzahl der Leser - bis hierher - hat sich womöglich 'ertappt' gefühlt und würde keinen Datenlöscher (mit)finanzieren wollen. Verständlich, aber nur für den Fall, dass die Peinlichkeiten nicht selbst verursacht worden sind. Man denke an Prominente wie Bettina W. Aber was hat sie nicht auch für einen Aufwand treiben müssen, um da heil bei rauszukommen. War bestimmt auch nicht billig (hätte eine RSV / Rechtsschutzversicherung kaum finanziert, weil noch Neuland).