2023 Das ändert sich im neuen Jahr

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2023 - Das ändert sich im neuen Jahr

Jahres­wechsel. Mit dem neuen Jahr 2023 gibt es in vielen Bereichen Änderungen. © Getty Images/iStockphoto

Entlastungen zum Ausgleich der Inflations­folgen dürften 2023 für die Menschen spür­barer werden. Für die Sozial­versicherungen werden aber viele mehr bezahlen.

Mehr Geld für Familien, neues Bürgergeld

Kinder­geld höher. Von den Steuer­änderungen im neuen Jahr profitieren vor allem Eltern. Sie können mit deutlich mehr Kindergeld als bisher planen. Ab Januar gibt es 250 Euro monatlich für jedes Kind. Das sind für die ersten zwei Kinder je 31 Euro mehr, für das dritte landen 25 Euro mehr auf dem Haus­halts­konto. Eine so große Erhöhung des Kinder­gelds gab es noch nie. Aktuell zahlt die Familien­kasse je 219 Euro für das erste und zweite Kind. Für das dritte 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro. Diese Staffelung fällt ab Januar weg.

Kinder­frei­betrag steigt. Alternativ zum Kinder­geld steht Eltern der Kinder­frei­betrag zu. 2023 steigt er pro Kind und Eltern­teil von 2 810 Euro auf 3 012 Euro.

Betreuungs­frei­betrag. Oben­drauf kommt der Frei­betrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1 464 Euro je Eltern­teil. Damit können Eltern ihr zu versteuerndes Einkommen unterm Strich um bis zu 8 952 Euro senken.

Bürgergeld löst Hartz 4 ab

Einigung. Hartz 4 geht, das Bürgergeld kommt. Lange gab es die Frage, wann und in welcher Form. Mitte November passierte das Gesetz den Bundes­tag, im Bundes­rat wurde es blockiert. Bund und Länder haben dann doch rasch einen Kompromiss gefunden, so dass das Bürgergeld wie geplant ab 1. Januar 2023 gezahlt wird.

Reform. Mit der Einführung des Bürgergelds wird der Regel­satz der Grund­sicherung für Erwerbs­lose von 449 auf 502 Euro pro Monat steigen. Außerdem können Bezieher und Beziehe­rinnen von Bürgergeld zum Beispiel mehr hinzuver­dienen. Wer bisher Anspruch auf Arbeits­losengeld 2 hatte, bekommt auto­matisch mit Beginn des neuen Jahres Bürgergeld.

Neue Grenz­werte bei Steuer und Sozial­versicherung

Grund­frei­betrag steigt. Die Summe des Einkommens, für das keine Steuern anfallen, steigt 2023 von 10 347 auf 10 908 Euro. Dieser sogenannte Grund­frei­betrag sichert ein Einkommen bis zum Existenz­minimum. Bei Verheirateten und einge­tragenen Lebens­part­nern bleibt das Doppelte – 21 816 Euro – von Steuern verschont.

Spitzen­steu­ersatz. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent gilt 2023 erst ab einem Jahres­einkommen in ­Höhe von 62 810 Euro statt wie bisher ab 58 597 Euro. ­Alle, die im Jahr 2023 weniger als 66 915 Euro versteuern müssen, bleiben außerdem vom Solidaritäts­zuschlag befreit.

Höherer Sparerfrei­betrag. Der Pausch­betrag fürs Sparen steigt von 801 Euro auf 1 000 Euro und auf 2 000 Euro für Verheiratete. Von Erträgen aus Zinsen, Dividenden oder gewinn­brin­genden Wert­papier­verkäufen bleibt dadurch mehr steuerfrei.

Mehr Tage im Home­office. Für jeden Tag im Homeoffice können Angestellte 5 Euro als Werbungs­kosten absetzen. Bisher war das für bis zu 120 Tagen im Jahr möglich, was sich auf maximal 600 Euro summierte. Ab 2023 kann die Pauschale für bis zu 200 Tage angesetzt werden. Wer sie voll ausschöpft, spart bis zu 1 000 Euro jähr­lich. Für Home­office-Tage können Angestellte keine Fahrt­kosten ansetzen.

Höhere Kosten für Sozial­versicherung

Ange­hoben. Die Beitrags­bemessungs­grenzen in der Sozial­versicherung steigen 2023. Die Werte legen fest, bis zu welcher Einkommens­höhe Versicherte Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung, Pflege-, Renten- und Arbeits­losen­versicherung zahlen.

Gedeckelt. Liegt das Einkommen von Versicherten über der Beitrags­bemessungs­grenze, zahlen sie nicht mehr Beiträge, denn deren Höhe ist gedeckelt. In die private Krankenversicherung kann künftig nur wechseln, wer mindestens 5 550 Euro im Monat verdient und damit über der Versicherungs­pflicht­grenze liegt.

Beitrags­bemessungs­grenzen im Jahr 2023

Grenzen je Sozial­versicherung

Brutto­lohn 2022 (Euro)

Brutto­lohn 2023 (Euro)

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Kranken- und Pflege­versicherung

Versicherungs­pflicht­grenze

5 362,50

64 350

5 550,00

66 600

Beitrags­bemessungs­grenze

4 837,50

58 050

4 987,50

59 850

Renten- und Arbeits­losen­versicherung

Beitrags­bemessungs­grenze

West: 7 050

Ost:   6 750

West: 84 600

Ost:   81 000

West: 7 300

Ost:   7 100

West: 87 600

Ost:   85 200

Quelle: Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales

Hinzuver­dienst­grenze entfällt. Rentne­rinnen und Rentner, die vor ihrer regulären Altersgrenze in den Ruhe­stand gehen, dürfen ab 2023 unbe­schränkt nebenher arbeiten, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Für die Jahre 2020 bis 2022 war die Hinzuver­dienst­grenze coronabe­dingt auf 46 000 Euro im Jahr erhöht worden, nachdem sie vorher bei nur 6 300 Euro lag. Ab dem neuen Jahr entfällt die Grenze nun komplett.

Deutsch­land­ticket, E-Auto-Förderung, Masken im Verbands­kasten

2023 - Das ändert sich im neuen Jahr

Bus und Bahn für 49 Euro. Ab April 2023 soll es für alle dieses Angebot geben. © picture alliance / dpa / Daniel Bockwoldt

Nach­folger für 9-Euro-Ticket. Das Aktionsangebot für 9 Euro aus dem Sommer 2022 wird durch ein dauer­haftes 49-Euro-Ticket abge­löst, geplanter Start: 1. April 2023. Viele Pendler sparen dadurch. Das neue Deutsch­land­ticket kann jeder erwerben und damit bundes­weit Busse und Bahnen des Nahverkehrs nutzen. Für viele wird die Nutzung von Bus und Bahn dadurch güns­tiger. Ein weiterer Vorteil: Wer das 49-Euro-Ticket besitzt und inner­halb von Deutsch­land Urlaub macht, muss sich am Urlaubs­ort nicht mehr durch den örtlichen Tarifd­schungel kämpfen.

Bahn – kein Ausgleich mehr bei Wetter­problemen. Günstig Bahn fahren ist das eine, pünkt­lich ankommen das andere: Ab Juni 2023 gelten neue EU-Fahrgastrechte. Dann soll die Bahn keine Entschädigung mehr zahlen müssen, wenn außergewöhnliche Witterungs­bedingungen oder große Natur­katastrophen pünkt­liches Ankommen oder über­haupt das Ankommen eines Zuges verhinderten. Auch wenn Pandemien oder der Suizid eines Menschen den Bahn­verkehr beein­trächtigten, wäre die Bahn dann nicht mehr zu einer Ausgleichs­zahlung verpflichtet. Besser soll es für Bahnreisende mit Fahr­rad werden, denn neue oder umge­rüstete Züge müssen künftig für mindestens vier Räder eine Mitnahme­möglich­keit vorsehen.

Weniger Förderung für E-Autos. Die Förderung für Elektroautos mit einem Kauf­preis bis 40 000 Euro beträgt 2023 nach 6 000 nur noch 4 500 Euro (+ 2 250 Euro voraus­sicht­lichem Herstel­lernach­lass, 2022: 3 000 Euro), bei E-Autos bis 65 000 Euro statt 5 000 Euro nur noch 3 000 Euro (+ 1 500 Euro voraus­sicht­licher Herstel­lernach­lass, 2022: 2 500 Euro). Für Plug-In-Hybride, deren Anschaffung bisher mit bis zu 6 750 Euro bezu­schusst wurden, entfällt die Förderung komplett.

Führer­scheine umtauschen. Im neuen Jahr müssen die Jahr­gänge 1959 bis 1964 ihre alten Führerscheine austauschen. Wer schon einen EU-Scheck­karten­führer­schein hat, muss nichts unternehmen, sofern dieser nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde.

Masken im Verbands­kasten. Neu verkaufte Verbands­kästen für Autos müssen laut Bundes­ver­einigung Verbands­toffe und Medical­produkte (BVMED) gemäß einer neuen DIN-Norm ab 1. Februar 2023 zwei medizi­nische Masken enthalten. Alte Verbands­kästen dürfen aber weiter genutzt werden. Hier müssten auch keine Masken dazugelegt werden, sagt der ADAC.

Ernährung und Kosmetik

Mehr­wegpflicht in Restaurants und Cafés. Ab dem 1. Januar 2023 gilt eine neue Mehrwegangebotspflicht. Alle Stellen, die Gerichte und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, Bring­dienste einge­schlossen, müssen Kundinnen und Kunden neben Einwegkunst­stoff­verpackungen dann auch wieder­verwend­bare Becher, Schalen und Boxen anbieten. Dafür dürfen sie Pfand verlangen, den sie bei Rück­gabe erstatten.

Land­wirt­schaft. Ab 2023 steigen die Umwelt­auflagen für Land­wirte, wenn sie weiterhin EU-Agrargelder erhalten möchten. Dazu gehören zum Beispiel die Verringerung von Pflanzen­schutz- und Dünge­mitteln und mehr Tier­schutz. Die Auflagen gehen auf die „Neue Gemeinsame Agrarpolitik“ (GAP) zurück, die den Über­gang zu einem nach­haltigen, widerstands­fähigen und modernen europäischen Agrarsektor voran­bringen soll.

Neue Höchst­gehalte in Lebens­mitteln. Für das Schimmelpilzgift Ochratoxin A, das in bestimmten Lebens­mitteln vorkommt, gelten ab dem 1. Januar 2023 strengere Höchst­grenzen für getrock­nete Weintrauben, geröstete Kaffee­bohnen und löslichen Kaffee. Das Schimmelpilzgift kann sich durch ungüns­tige Temperaturen und Feuchtig­keit während der Ernte, Lagerung und Weiterver­arbeitung bestimmter Lebens­mittel bilden. Bei einer Reihe anderer Lebens­mittel, darunter Sonnenblumen- und Kürbiskerne, Lakritzwaren und Kakao­pulver, werden erst­mals Höchst­gehalte einge­führt.

Tierhaltungs­kenn­zeichnung für Schweine­fleisch. 2023 soll die neue staatliche Tierhaltungskennzeichnung für Fleisch im Supermarkt mit frischem Schweine­fleisch starten. Bei verpacktem Fleisch aus dem Kühl­regal soll direkt auf der Verpackung oder einem an der Verpackung befestigten Etikett aus einem schwarz umrandeten Aufkleber klar hervorgehen, wie das Tier gehalten wurde: Bio, Auslauf/Frei­land, Frisch­luft­stall, Stall+Platz oder nur Stall.

Höhere Auflagen in der Kosmetik

Sicherer im Kosmetik­studio. Für Kosmetikbe­hand­lungen, die mithilfe nicht-ionisierender Strahlung durch­geführt werden – etwa um Körperhaare dauer­haft zu entfernen –, gelten ab 2023 strengere Voraus­setzungen: Kosmetikerinnen und Kosmetiker, die entsprechende Anwendungen anbieten, müssen fachlich geschult sein und dies nach­weisen können. So schreibt es die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nicht-ionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vor.

Weniger Licht­schutz­filter in Kosmetik. Ab dem 28. Juli 2023 dürfen in Sprays und Produkten zum Sonnenschutz für den ganzen Körper nur noch 2,2 Prozent Benzophenon-3 und Octocrylen einge­setzt werden. Bis dahin sind es 6 Prozent. Die Substanzen, die als Licht­schutz­filter in Sonnen­cremes und Kosmetik­produkten verwendet werden, stehen im Verdacht, das Hormon­system zu stören. In Produkten für Lippen und Gesicht sind weiterhin 6 Prozent zulässig.

Blau- und Grün-Pigment in Tattoo-Farben. Ab dem 4. Januar 2023 dürfen die Tattoo-Farbstoffe Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7 nicht mehr benutzt werden. Bereits zu Jahres­beginn 2022 waren über 4 000 gefähr­liche Chemikalien in Tätowierfarbe und Permanent-Make-up EU-weit beschränkt oder verboten worden. Die beiden zusätzlich nicht mehr zulässigen Farben durften wegen fehlender Alternativen noch etwas länger verwendet werden.

Reformen bei Gesund­heits­themen

Notvertretungs­recht der Ehegatten. Ab 2023 dürfen sich Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten auch ohne Voll­macht oder Patienten­verfügung gegen­seitig vertreten und die Gesund­heits­fürsorge über­nehmen, wenn der andere Ehegatte infolge von Krankheit oder Unfall hand­lungs- oder entscheidungs­unfähig ist.

Zusatz­beitrag bei der Krankenkasse. Der Zusatz­beitrag zum allgemeinen Beitrags­satz (14,6 Prozent) in der gesetzlichen Kranken­versicherung wird 2023 von 1,3 auf 1,6 Prozent ange­hoben. Für die Krankenkassen ist dies aber nicht bindend. Sie entscheiden je nach individueller Finanzsituation, ob sie ihren Zusatzbeitrag ab Januar ändern.

Elektronische Patienten­akte. Ab 2023 tritt die nächste Ausbaustufe inkraft. Mit der persönlichen elektronischen Patientenakte (ePA) sollen Patientinnen und Patienten nun auch Kranken­haus-Entlassungs­briefe, Labor­werte und noch vieles mehr verwalten können. Daten aus genutzten digitalen Gesund­heits­anwendungen – sogenannten Apps auf Rezept – können nun auch in der ePA gespeichert werden.

E-Rezept. Ab Sommer 2023 sollen Versicherte die Möglich­keit haben, E-Rezepte digital mit ihrer elektronischen Gesund­heits­karte (eGK) in der Apotheke papierlos einzulösen. Der Arzt oder die Ärztin speichert das Rezept in der Telematikinfrastruktur, in der Apotheke müssen die Patienten dann nur ihre elektronische Gesund­heits­karte in das Karten­terminal stecken. Voraus­setzung ist, dass die Patientin und der Patient über eine eGK verfügt.

Elektronische Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung. Ab dem 1. Januar 2023 ist es für Arbeitnehmende bei Krankheit nicht mehr nötig, die gelbe Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung beim Arbeit­geber vorzulegen. Schon jetzt können Ärztinnen und Ärzte die Bescheinigung an die Krankenkasse über­mitteln, die diese ab 2023 an den Arbeit­geber weiterleitet.

Elektronischer Kosten­vor­anschlag beim Augen­optiker. Zum 1. Februar 2023 wird die Verwendung des elektronischen Kosten­vor­anschlags (eKV) auch in der Augenoptik verpflichtend. Der elektronische Kosten­vor­anschlag soll Prozesse vereinfachen, berichtet das Branchenportal Optikernetz.de. 

Strom, Gas, Fern­wärme: Preisbremse

Der russische Angriffs­krieg gegen die Ukraine hat zu massiv gestiegenen Energiepreisen geführt. Verbrauche­rinnen und Verbraucher sollen finanziell entlastet werden.

Maßnahmen. Die hohen Energiekosten sollen durch drei Preisbremsen abge­federt werden. Der Preis für Gas und Fern­wärme wird plan­mäßig ab März 2023 gebremst – rück­wirkend vielleicht schon ab Januar 2023. Der Gaspreis soll bei 12 Cent pro Kilowatt­stunde (kWh) gedeckelt werden, der Fern­wärmepreis bei 9,5 Cent/kWh. Der Preis­deckel gilt aber nur für 80 Prozent der im Vorjahr verbrauchten Energiemenge. So soll ein Anreiz zum Energiesparen bleiben. Auch die Strom­preisbremse soll ab Januar 2023 gelten.

Energiestan­dard höher, Photovoltaik noch lohnender

2023 - Das ändert sich im neuen Jahr

Strengere Auflagen. Wer ab 2023 einen Neubau errichtet, muss einen nied­rigeren Energiebedarf einhalten. © Getty Images

Verschärfung. Die energetischen Anforderungen an Neubauten steigen. Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) darf ab 2023 der Jahres-Primär­energiebedarf neu errichteter Häuser nur noch höchs­tens 55 Prozent von dem des maßgebenden Referenz­gebäudes betragen. Bisher waren es 75 Prozent. 2025 soll der Wert auf maximal 40 Prozent sinken.

Förderung. Ab Januar 2023 wechselt außerdem die Verantwortung für die Förderung des Neubaus zum Bauministerium. Das Ministerium erarbeitet derzeit neue Richt­linien für die Neubau­förderung. Sie sollen ab 1. März 2023 gelten. Im Jahr 2022 hatte die Regierung die Förderung in ihrer alten Form gestoppt und dann stark reduziert.

Tipp: Wenn Sie Ihr bestehendes Haus energetisch sanieren wollen oder einen Neubau errichten wollen, können Sie staatliche Förderung beantragen.

Geld aus Photovoltaik steuerfrei

Photovoltaikanlage. Alle, die mit einer kleinen Photovoltaikanlage auf dem Dach Geld verdienen, sind ab 2023 von der Einkommensteuer und Umsatz­steuer befreit. Das erspart ihnen den Aufwand, ihren Gewinn ermitteln zu müssen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern und Gebäuden ohne Wohn­raum darf die Brutto­leistung allerdings maximal 30 Kilowatt betragen – maßgeblich ist die Spitzen­leistung der Anlage unter Testbedingungen. Bei Mehr­familien­häusern darf die Anlage maximal 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewer­beein­heit produzieren.

Mehrere Anlagen. Beim Betrieb mehrerer Anlagen, etwa auf verschiedenen Gebäuden, liegt die maximal erlaubte Leistung bei insgesamt 100 Kilowatt – die Grenze gilt hier pro Steuerzah­lerin oder Steuerzahler.

Kleine Solar­kraft­werke steuerfrei. Außerdem wird die Lieferung und Installation kleinerer Solarkraftwerke und dazu­gehöriger Stromspeicher güns­tiger: Kunden sparen sich künftig die Mehr­wert­steuer.

Euro für Kroatien, Kreuz­fahrt­schiffe begrenzt

Einführung. Am 1. Januar 2023 ersetzt der Euro in Kroatien die Nationalwährung Kuna. Kroatien ist dann der 20. Mitglied­staat der Europäischen Union (EU), der die Gemein­schafts­währung einführt. Zuletzt war 2015 Litauen dem Euro-Raum beigetreten.

Kurs. Der Umstellungs­kurs steht fest: 1 Euro entspricht 7,53450 Kuna. Bereits seit Anfang September 2022 gibt es eine doppelte Preis­auszeichnung in Kuna und Euro. Die 1-Euro-Münze ziert ein Marder (kroatisch: kuna) – eine Remi­niszenz an die alte Währung.

Vorteil. Wer künftig in den Adria-Staat fährt, kann nun leichter die Preise vergleichen, Verluste beim Umtausch gibt es nicht mehr.

Weniger Kreuz­fahrt­schiffe nach Mallorca

Ab 2023 dürfen im Hafen von Palma de Mallorca maximal drei Kreuz­fahrt­schiffe gleich­zeitig liegen. Darauf haben sich die Balearen­regierung und der Reederei­verband Clia verständigt. Das macht 101 Kreuz­fahrt­schiffe weniger als 2022 – und soll das Problem des „Über­tourismus“ lösen helfen.

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jannnis am 31.12.2022 um 11:33 Uhr
Hinweise zum Bild

Ich hoffe Ihr Bild der Neubaubaustelle soll keine Baustelle in Deutschland zeigen. Das aufgestellte Gerüst fände ich sehr bedenklich - besser ein anderes Bild verwenden.

Gelöschter Nutzer am 06.12.2022 um 20:19 Uhr
@AlterTester

Guter Hinweis auf das Frist Ende. Ich erlaube mir auch noch eine Ergänzung: Wer seinen alten Führerschein nicht fristgerecht umtauscht, muss im unwahrscheinlichen Fall einer Verkehrskontrolle €10 Strafe zahlen. Ich denke dies sollte sehr viel Druck aus dem nahen Fristende herausnehmen.

AlterTester am 06.12.2022 um 13:22 Uhr
Gute Aufzählung, ein Hinweis zum Führerschein

Vielen Dank für die umfangreiche Liste, was sich da alles so ändert oder neu kommt. Zu einem Punkt ein Hinweis: Betreffend der Umtauschpflich für alte Führerscheine für die Jahrgänge 1959 bis 1964 wäre es sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass dafür im neuen Jahr nur noch sehr wenig Zeit bleibt; genauer bis zum 19. Januar 2023. Da sollten sich die betroffenen Jahrgänge sputen; bei mir hat es vom Antrag bis zum Erhalt des neuen Scheins 6 Wochen gedauert....