Das Tier im Testament Was passiert, wenn Herr­chen tot ist?

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Viele Tier­besitzer möchten schon zu Lebzeiten regeln, was mit ihrem Liebling passiert, wenn sie versterben. Dabei gilt es, einiges zu beachten. test.de sprach mit dem Testaments-Experten Wolfgang Roth. Der Fach­anwalt für Erbrecht erklärt, warum es keine gute Idee ist, sein Tier zum Erben einzusetzen, und welche Vorteile es bietet, einen Testaments­voll­stre­cker zu benennen.

Haustier als Erbe? Keine gute Idee!

Kann ich meinem Haustier etwas vererben?

Nein. Tiere können nach deutschem Recht nicht erben, sie können nur vererbt werden. Wird das Haustier zum Erben einge­setzt, kann sogar das gesamte Testament ungültig sein!

Wie kann ich mein Tier absichern, falls es mich über­lebt?

Der Tier­besitzer kann zum Beispiel einen seiner Erben im Testament verpflichten, das Tier zu pflegen und diese Auflage mit einem Geld­betrag verknüpfen. Dies könnte er im Testament beispiels­weise so formulieren: „Meiner Erbin (Name) mache ich zur Auflage, mein bei meinem Tod vorhandenes Haustier, derzeit mein Hund (Name), bis zu dessen natürlichem Lebens­ende zu pflegen. Hierfür erhält sie einmalig den Betrag von (Summe) Euro. Er ist vor der Nach­lass­aus­einander­setzung dem Nach­lass zu entnehmen.“

Kann ich eine Nach­barin, die nichts erben soll, mit der Tier­pflege beauftragen?

Ja, der Tier­besitzer muss dann aber ein Testament mit Vermächt­nis verfassen und zum Beispiel so formulieren: „Meiner Nach­barin (Namen, Adresse) vermache ich meinen Hund (Name). Den Erben (Name, Adresse) verpflichte ich, ihr einen monatlichen Betrag von xxx Euro für die Pflege meines Hundes (Namen eintragen) zu zahlen. Die Tier­arzt­kosten sind gesondert zu entrichten. Dies gilt bis zum natürlichen Ende meines Hundes.“

Testaments­voll­stre­cker benennen

Wie kann denn der Tier­besitzer sicher sein, dass seine Wünsche auch umge­setzt werden?

Wenn er einen Testaments­voll­stre­cker benennt, über­wacht dieser, ob die im Testament gemachten Auflagen für das Tier auch durch­geführt werden. Hierzu könnte man folgende Formulierung verwenden: „Zur Über­wachung der Auflage ordne ich Testaments­voll­stre­ckung an. Zum Voll­stre­cker benenne ich (Name, Geburts­datum), ersatz­weise soll das Nach­lass­gericht einen Testaments­voll­stre­cker bestellen. Sollte der Voll­stre­cker fest­stellen, dass das Tier nicht ordnungs­gemäß gepflegt wird, muss er einen artgerechten Pfle­geplatz für das Tier finden. Die Kosten des Pfle­geplatzes trägt (Name des ursprüng­lich einge­setzten Tier-Pflegers).“

Muss der Tier­besitzer sonst noch etwas berück­sichtigen?

Das Testament muss komplett hand­schriftlich verfasst, mit Datum versehen und unter­schrieben sein. Wenn der Tier­besitzer auf Nummer sicher gehen will, dass seine Wünsche umge­setzt werden, muss er sein Testament beim Nach­lass­gericht verwahren lassen. Dies kostet einmalig 75 Euro zuzüglich Auslagen und Mehr­wert­steuer.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.12.2022 um 10:01 Uhr
    Anastazja

    @Anastazja-1983: wenn es sich tatsächlich um eine Auflage handelt ("XY soll sich nach meinem Tod um meine Hunde kümmern.") und der Erbe missachtet sie, dann können andere Verwandte oder Miterben verlangen, dass dieser die Auflage erfüllt und das notfalls auch einklagen. Bei Auflagen ist es immer sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der dafür sorgt, dass der Wille des Verstorbenen auch wirklich beachtet wird und Auflagen erfüllt werden.
    Sie könnten also versuchen, sich mit etwaig vorhandenen anderen Erben in Verbindung zu setzen und herauszufinden, ob es einen Testamentsvollstrecker gibt. Dann könnten Sie ihre Beobachtung schildern: den anderen Erben oder gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Aber zunächst einmal besteht natürlich die Frage, ob es überhaupt eine solche Auflage gibt; niedergeschrieben im Testament. Auch das müssten Sie zweifelsfrei in Erfahrung bringen. Mündliche Abreden zählen nicht.

  • Anastazja-1983 am 10.12.2022 um 08:51 Uhr
    Anastazja

    Was wäre, wenn der Besitzer des Hauses starb und die Hunde in ein Tierheim gebracht würden, obwohl im Testament klar geschrieben stand, dass die Erben sich um sie kümmern sollten und sie sie nirgendwo abgeben könnten. kann ich das irgendwo melden? Einer der Erben will das Haus ganz schnell verkaufen, die Hunde stören ihn nur. außerdem musste er sich vom Arzt ein Dokument „holen“, dass er Allergien hat, obwohl das nicht stimmt

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 06.05.2022 um 18:58 Uhr
    Insolvenz des Erben

    @bloodywhiteraven: Bitte lassen Sie sich hinsichtlich der konkreten Formulierung im Testament individuell beraten. Ein Weg, eine insolvenzbetroffene Person mit der Pflege des Tieres zu beauftragen wäre der Weg über die Testamentvollstreckung ohne diese zum Erben zu machen.

  • bloodywhiteraven am 02.05.2022 um 14:28 Uhr
    Pfändung?

    Wie sieht das aus, wenn das Tier, samt einer Summe X zur Pflege, einer Person übergeben werden soll deren Konto/Rente gepfändet wird?
    Generell würde eine Erbschaft dann ja ebenfalls gepfändet werden - gilt das dann auch für diesen Betrag der explizit für die Pflege des Tieres gedacht ist?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.02.2020 um 08:51 Uhr
    Steuer

    @pezi123: Sogenannte Zweckzuwendungen, also Erbschaften oder Vermächtnisse, die mit der Verpflichtung zu einer bestimmten Verwendung verbunden sind, unterliegen der Besteuerung durch die Erbschaftssteuer. Es gelten aber auch hier die entsprechenden Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad der Begünstigten. (PH)