Viele Tierbesitzer möchten schon zu Lebzeiten regeln, was mit ihrem Liebling passiert, wenn sie versterben. Dabei gilt es, einiges zu beachten. test.de sprach mit dem Testaments-Experten Wolfgang Roth. Der Fachanwalt für Erbrecht erklärt, warum es keine gute Idee ist, sein Tier zum Erben einzusetzen, und welche Vorteile es bietet, einen Testamentsvollstrecker zu benennen.
Haustier als Erbe? Keine gute Idee!
Kann ich meinem Haustier etwas vererben?
Nein. Tiere können nach deutschem Recht nicht erben, sie können nur vererbt werden. Wird das Haustier zum Erben eingesetzt, kann sogar das gesamte Testament ungültig sein!
Wie kann ich mein Tier absichern, falls es mich überlebt?
Der Tierbesitzer kann zum Beispiel einen seiner Erben im Testament verpflichten, das Tier zu pflegen und diese Auflage mit einem Geldbetrag verknüpfen. Dies könnte er im Testament beispielsweise so formulieren: „Meiner Erbin (Name) mache ich zur Auflage, mein bei meinem Tod vorhandenes Haustier, derzeit mein Hund (Name), bis zu dessen natürlichem Lebensende zu pflegen. Hierfür erhält sie einmalig den Betrag von (Summe) Euro. Er ist vor der Nachlassauseinandersetzung dem Nachlass zu entnehmen.“
Kann ich eine Nachbarin, die nichts erben soll, mit der Tierpflege beauftragen?
Ja, der Tierbesitzer muss dann aber ein Testament mit Vermächtnis verfassen und zum Beispiel so formulieren: „Meiner Nachbarin (Namen, Adresse) vermache ich meinen Hund (Name). Den Erben (Name, Adresse) verpflichte ich, ihr einen monatlichen Betrag von xxx Euro für die Pflege meines Hundes (Namen eintragen) zu zahlen. Die Tierarztkosten sind gesondert zu entrichten. Dies gilt bis zum natürlichen Ende meines Hundes.“
Testamentsvollstrecker benennen
Wie kann denn der Tierbesitzer sicher sein, dass seine Wünsche auch umgesetzt werden?
Wenn er einen Testamentsvollstrecker benennt, überwacht dieser, ob die im Testament gemachten Auflagen für das Tier auch durchgeführt werden. Hierzu könnte man folgende Formulierung verwenden: „Zur Überwachung der Auflage ordne ich Testamentsvollstreckung an. Zum Vollstrecker benenne ich (Name, Geburtsdatum), ersatzweise soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestellen. Sollte der Vollstrecker feststellen, dass das Tier nicht ordnungsgemäß gepflegt wird, muss er einen artgerechten Pflegeplatz für das Tier finden. Die Kosten des Pflegeplatzes trägt (Name des ursprünglich eingesetzten Tier-Pflegers).“
Muss der Tierbesitzer sonst noch etwas berücksichtigen?
Das Testament muss komplett handschriftlich verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben sein. Wenn der Tierbesitzer auf Nummer sicher gehen will, dass seine Wünsche umgesetzt werden, muss er sein Testament beim Nachlassgericht verwahren lassen. Dies kostet einmalig 75 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
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@Anastazja-1983: wenn es sich tatsächlich um eine Auflage handelt ("XY soll sich nach meinem Tod um meine Hunde kümmern.") und der Erbe missachtet sie, dann können andere Verwandte oder Miterben verlangen, dass dieser die Auflage erfüllt und das notfalls auch einklagen. Bei Auflagen ist es immer sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der dafür sorgt, dass der Wille des Verstorbenen auch wirklich beachtet wird und Auflagen erfüllt werden.
Sie könnten also versuchen, sich mit etwaig vorhandenen anderen Erben in Verbindung zu setzen und herauszufinden, ob es einen Testamentsvollstrecker gibt. Dann könnten Sie ihre Beobachtung schildern: den anderen Erben oder gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Aber zunächst einmal besteht natürlich die Frage, ob es überhaupt eine solche Auflage gibt; niedergeschrieben im Testament. Auch das müssten Sie zweifelsfrei in Erfahrung bringen. Mündliche Abreden zählen nicht.
Was wäre, wenn der Besitzer des Hauses starb und die Hunde in ein Tierheim gebracht würden, obwohl im Testament klar geschrieben stand, dass die Erben sich um sie kümmern sollten und sie sie nirgendwo abgeben könnten. kann ich das irgendwo melden? Einer der Erben will das Haus ganz schnell verkaufen, die Hunde stören ihn nur. außerdem musste er sich vom Arzt ein Dokument „holen“, dass er Allergien hat, obwohl das nicht stimmt
@bloodywhiteraven: Bitte lassen Sie sich hinsichtlich der konkreten Formulierung im Testament individuell beraten. Ein Weg, eine insolvenzbetroffene Person mit der Pflege des Tieres zu beauftragen wäre der Weg über die Testamentvollstreckung ohne diese zum Erben zu machen.
Wie sieht das aus, wenn das Tier, samt einer Summe X zur Pflege, einer Person übergeben werden soll deren Konto/Rente gepfändet wird?
Generell würde eine Erbschaft dann ja ebenfalls gepfändet werden - gilt das dann auch für diesen Betrag der explizit für die Pflege des Tieres gedacht ist?
@pezi123: Sogenannte Zweckzuwendungen, also Erbschaften oder Vermächtnisse, die mit der Verpflichtung zu einer bestimmten Verwendung verbunden sind, unterliegen der Besteuerung durch die Erbschaftssteuer. Es gelten aber auch hier die entsprechenden Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad der Begünstigten. (PH)