
Viele Tierbesitzer möchten schon zu Lebzeiten regeln, was mit ihrem Liebling passiert, wenn sie versterben. Dabei gilt es, einiges zu beachten. test.de sprach mit dem Testaments-Experten Wolfgang Roth. Der Fachanwalt für Erbrecht erklärt, warum es keine gute Idee ist, sein Tier zum Erben einzusetzen, und welche Vorteile es bietet, einen Testamentsvollstrecker zu benennen.
Haustier als Erbe? Keine gute Idee!
Kann ich meinem Haustier etwas vererben?
Nein. Tiere können nach deutschem Recht nicht erben, sie können nur vererbt werden. Wird das Haustier zum Erben eingesetzt, kann sogar das gesamte Testament ungültig sein!
Wie kann ich mein Tier absichern, falls es mich überlebt?
Der Tierbesitzer kann zum Beispiel einen seiner Erben im Testament verpflichten, das Tier zu pflegen und diese Auflage mit einem Geldbetrag verknüpfen. Dies könnte er im Testament beispielsweise so formulieren: „Meiner Erbin (Name) mache ich zur Auflage, mein bei meinem Tod vorhandenes Haustier, derzeit mein Hund (Name), bis zu dessen natürlichem Lebensende zu pflegen. Hierfür erhält sie einmalig den Betrag von (Summe) Euro. Er ist vor der Nachlassauseinandersetzung dem Nachlass zu entnehmen.“
Kann ich eine Nachbarin, die nichts erben soll, mit der Tierpflege beauftragen?
Ja, der Tierbesitzer muss dann aber ein Testament mit Vermächtnis verfassen und zum Beispiel so formulieren: „Meiner Nachbarin (Namen, Adresse) vermache ich meinen Hund (Name). Den Erben (Name, Adresse) verpflichte ich, ihr einen monatlichen Betrag von xxx Euro für die Pflege meines Hundes (Namen eintragen) zu zahlen. Die Tierarztkosten sind gesondert zu entrichten. Dies gilt bis zum natürlichen Ende meines Hundes.“
Testamentsvollstrecker benennen
Wie kann denn der Tierbesitzer sicher sein, dass seine Wünsche auch umgesetzt werden?
Wenn er einen Testamentsvollstrecker benennt, überwacht dieser, ob die im Testament gemachten Auflagen für das Tier auch durchgeführt werden. Hierzu könnte man folgende Formulierung verwenden: „Zur Überwachung der Auflage ordne ich Testamentsvollstreckung an. Zum Vollstrecker benenne ich (Name, Geburtsdatum), ersatzweise soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestellen. Sollte der Vollstrecker feststellen, dass das Tier nicht ordnungsgemäß gepflegt wird, muss er einen artgerechten Pflegeplatz für das Tier finden. Die Kosten des Pflegeplatzes trägt (Name des ursprünglich eingesetzten Tier-Pflegers).“
Muss der Tierbesitzer sonst noch etwas berücksichtigen?
Das Testament muss komplett handschriftlich verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben sein. Wenn der Tierbesitzer auf Nummer sicher gehen will, dass seine Wünsche umgesetzt werden, muss er sein Testament beim Nachlassgericht verwahren lassen. Dies kostet einmalig 75 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
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