...für Wohnungseigentümer
- Dachgeschossausbau. Bei vielen Gebäuden, die in mehrere Eigentumswohnungen aufgeteilt wurden, dürfen Sie als Eigentümer des Dachgeschosses den Dachstuhl zu einer oder mehreren Wohnungen ausbauen. Oft dürfen Sie dabei alles machen, was baurechtlich zulässig ist. Maßgebend ist die entsprechende Teilungserklärung. Lesen Sie sie genau durch. Fragen Sie im Zweifel spätestens beim Notartermin zur Beurkundung des Kaufvertrags nach, wenn Ihnen bestimmte Klauseln unklar sind – und zwar bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben.
- Haftung. Sie müssen beim Ausbau des Dachgeschosses sicherstellen, dass das Gemeinschaftseigentum – also vor allem Dach, Wände und Decken – nicht beschädigt wird. Das klingt nicht weiter dramatisch, stellt aber hohe Anforderungen: So ziemlich jeder Fehler beim Bau einer Dachterrasse, eines Balkons oder Fensters stellt nämlich eine Schädigung des Gemeinschaftseigentums dar. Als Dachgeschosseigentümer müssen Sie deshalb penibel darauf achten, dass Ihre Handwerker alle anerkannten Regeln der Technik beachten. Das gelingt selten. Dachterrassen korrekt abzudichten, ist ausgesprochen kompliziert. Zusätzliche Sicherheit bringt es, einen von den Handwerkern unabhängigen Spezialisten für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik mit der Planung und Bauleitung zu beauftragen. Selbst Bauingenieure und Architekten beherrschen die einschlägigen Techniken zuweilen nur unzureichend. Versuchen Sie, mit Planer und Handwerkern eine Verlängerung der Gewährleistung für den Fall zu vereinbaren, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Sie Schadenersatzansprüche wegen möglicher Baufehler geltend macht.
- Verjährung. Seit einer Gesetzesänderung 2002 verjähren Schadenersatzansprüche wegen eines Baufehlers spätestens nach 10 Jahren. Danach können Sie Schadenersatzforderungen selbst dann zurückweisen, wenn ein Baufehler erst nach Ablauf der Frist erkennbar geworden ist. Wird ein Schaden und seine Ursache bekannt, verkürzt sich die Verjährung von Ersatzansprüchen auf drei Jahre ab Ende des jeweiligen Jahres.
...für Wohnungseigentümergemeinschaften
- Haftung. Betreiben Sie sofort Ursachenforschung, wenn in Ihrem Haus Wasserschäden auftreten. Oft sind Miteigentümer oder deren Mieter verantwortlich und müssen der Eigentümergemeinschaft Schadenersatz leisten. Beauftragen Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt, ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Das Gutachten eignet sich in aller Regel auch als Grundlage für die notwendigen Reparaturarbeiten. Wenn Sie die Reparatur veranlassen, ohne gleich rechtliche Schritte einzuleiten: Achten Sie auf jeden Fall darauf, Schäden und Reparaturarbeiten genau zu dokumentieren.
- Versicherung. Sie sollten Schäden, für die ein Miteigentümer oder seine Mieter verantwortlich sind, nicht vom Gebäudeversicherer regulieren lassen. Der kann ihnen nämlich nach jedem Schaden kündigen. Eine neue Versicherung zu finden, ist dann oft schwierig. Sie kostet in aller Regel erheblich mehr als die bisherige Police. Ihrem Miteigentümer hilft die Zahlung des Versicherers auch nicht unbedingt weiter. Die Schadenersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft gehen nämlich auf den Versicherer über, und der kann sie geltend machen.
-
- Eine Baufinanzierung mit wenig oder ganz ohne Eigenkapital ist möglich – aber teuer und risikoreich, wie unser Vergleich zeigt. Wir erklären, worauf es dabei ankommt.
-
- Immer mehr Gerichte urteilen: Wegen Fehlern im Kreditvertrag steht Banken keine Vorfälligkeitsentschädigung zu, wenn Kunden ihr Darlehen vorzeitig zurückzahlen.
-
- Lohnt es sich, ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung zu kaufen und zu vermieten? Unser Praxistest zeigt: Rendite gibt es nur, wenn die Kalkulation stimmt.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.