Dach­geschoss-Ausbau

Tipps...

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...für Wohnungs­eigentümer

  • Dach­geschoss­ausbau. Bei vielen Gebäuden, die in mehrere Eigentums­wohnungen aufgeteilt wurden, dürfen Sie als Eigentümer des Dach­geschosses den Dach­stuhl zu einer oder mehreren Wohnungen ausbauen. Oft dürfen Sie dabei alles machen, was baurecht­lich zulässig ist. Maßgebend ist die entsprechende Teilungs­erklärung. Lesen Sie sie genau durch. Fragen Sie im Zweifel spätestens beim Notar­termin zur Beur­kundung des Kauf­vertrags nach, wenn Ihnen bestimmte Klauseln unklar sind – und zwar bevor Sie den Kauf­vertrag unter­schreiben.
  • Haftung. Sie müssen beim Ausbau des Dach­geschosses sicher­stellen, dass das Gemein­schafts­eigentum – also vor allem Dach, Wände und Decken – nicht beschädigt wird. Das klingt nicht weiter dramatisch, stellt aber hohe Anforderungen: So ziemlich jeder Fehler beim Bau einer Dachterrasse, eines Balkons oder Fens­ters stellt nämlich eine Schädigung des Gemein­schafts­eigentums dar. Als Dach­geschosseigentümer müssen Sie deshalb penibel darauf achten, dass Ihre Hand­werker alle anerkannten Regeln der Technik beachten. Das gelingt selten. Dachter­rassen korrekt abzu­dichten, ist ausgesprochen kompliziert. Zusätzliche Sicherheit bringt es, einen von den Hand­werkern unabhängigen Spezialisten für Dach-, Wand- und Abdichtungs­technik mit der Planung und Bauleitung zu beauftragen. Selbst Bauingenieure und Architekten beherr­schen die einschlägigen Techniken zuweilen nur unzu­reichend. Versuchen Sie, mit Planer und Hand­werkern eine Verlängerung der Gewähr­leistung für den Fall zu vereinbaren, dass die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft gegen Sie Schaden­ersatz­ansprüche wegen möglicher Baufehler geltend macht.
  • Verjährung. Seit einer Gesetzes­änderung 2002 verjähren Schaden­ersatz­ansprüche wegen eines Baufehlers spätestens nach 10 Jahren. Danach können Sie Schaden­ersatz­forderungen selbst dann zurück­weisen, wenn ein Baufehler erst nach Ablauf der Frist erkenn­bar geworden ist. Wird ein Schaden und seine Ursache bekannt, verkürzt sich die Verjährung von Ersatz­ansprüchen auf drei Jahre ab Ende des jeweiligen Jahres.

...für Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften

  • Haftung. Betreiben Sie sofort Ursachen­forschung, wenn in Ihrem Haus Wasser­schäden auftreten. Oft sind Miteigentümer oder deren Mieter verantwort­lich und müssen der Eigentümer­gemeinschaft Schaden­ersatz leisten. Beauftragen Sie im Zweifel einen Rechts­anwalt, ein Beweissicherungs­verfahren einzuleiten. Das Gutachten eignet sich in aller Regel auch als Grund­lage für die notwendigen Reparatur­arbeiten. Wenn Sie die Reparatur veranlassen, ohne gleich recht­liche Schritte einzuleiten: Achten Sie auf jeden Fall darauf, Schäden und Reparatur­arbeiten genau zu dokumentieren.
  • Versicherung. Sie sollten Schäden, für die ein Miteigentümer oder seine Mieter verantwort­lich sind, nicht vom Gebäude­versicherer regulieren lassen. Der kann ihnen nämlich nach jedem Schaden kündigen. Eine neue Versicherung zu finden, ist dann oft schwierig. Sie kostet in aller Regel erheblich mehr als die bisherige Police. Ihrem Miteigentümer hilft die Zahlung des Versicherers auch nicht unbe­dingt weiter. Die Schaden­ersatz­ansprüche der Eigentümer­gemeinschaft gehen nämlich auf den Versicherer über, und der kann sie geltend machen.
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