Betriebsrenten aus DDR-Zeiten sind nicht insolvenzgeschützt. Mit diesem Urteil bestätigte das Bundesarbeitsgericht eine entsprechende Passage des Einigungsvertrags (Az. 3 AZR 522/06). Für solche „Altzusagen“ brauche der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) nicht einzustehen, wenn die Firma pleite geht. Die Bestimmung des Einigungsvertrags, „unkalkulierbare Risiken“ für den Pensions-Sicherungs-Verein zu vermeiden, sei rechtens, urteilte das Bundesarbeitsgericht.