
Kurzarbeitergeld, Lohnfortzahlung, Homeoffice – die Begriffe beschäftigen dieser Tage viele Menschen.
Die Corona-Krise stellt Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Probe. Hier lesen die Informationen der Stiftung Warentest zu den wichtigsten Fragen rund um Lohnfortzahlung, Minijobs, Kinderbetreuung und Homeoffice. Sie sind nicht in Festanstellung? Orientierung für Selbstständige insbesondere in Sachen Unterstützung finden Sie im Special Corona – Recht und Förderung.
Corona – Informationen der Stiftung Warentest
Corona – Kurzarbeitergeld. Alle Informationen rund um die Kurzarbeit sowie einen Rechner Kurzarbeit finden Sie im Special Kurzarbeit auf test.de.
Corona – Reisen. Im Special Corona – Reisen informieren die Experten der Stiftung Warentest über Ihre Rechte rund um abgesagte, abgebrochene und geplante Reisen.
Corona – Recht & Förderung. Im Special Corona – Rechtsrat und finanzielle Hilfen lesen Sie, wo Familien und Selbstständige Hilfe erhalten und was mit laufenden Verträge geschieht.
Corona – Gesundheit. Laufend aktualisierte Hinweise der Gesundheitsexperten der Stiftung Warentest finden Sie im Special Corona – Verbreitung und Gesundheit.
Corona – Betrugsmaschen. Wie Kriminelle Geld aus der Corona-Krise schlagen lesen Sie im Special Corona-Betrügereien.
Corona – Aktienmärkte. Informationen zur Lage auf den Aktienmärkten finden Sie im Special Corona-Krise und Aktienmärkte.
Grundlegendes: Corona – Lohn und Gehalt
- Unser Betrieb muss vorübergehend schließen. Erhalte ich nun keinen Lohn mehr?
- Ich muss wegen Corona nicht in Quarantäne, möchte aus Angst vor Ansteckung aber nicht zur Arbeit gehen. Kann ich zu Hause bleiben?
- Die Schule oder Kita ist wegen der Coronakrise geschlossen, ich muss mein Kind betreuen. Wie ist das mit meiner Arbeit und dem Lohn?
- Gibt es wegen der Coronakrise andere Regeln für die Betreuung kranker Kinder?
- Ich bin in Quarantäne und kann nicht arbeiten. Bekomme ich trotzdem Geld?
Corona – Minijobs, Studentenjobs, Rentner
Corona – Dienstreise, Urlaub
- Mein Arbeitgeber möchte mich auf eine Dienstreise schicken. Ich will angesichts des Corona-Risikos nicht reisen. Kann ich die Dienstreise verweigern?
- Ich habe vor der Corona-Krise Urlaub beantragt. Darf ich ihn angesichts der aktuellen Entwicklungen verlegen?
- Kann mich mein Chef in der Corona-Krise verpflichten, jetzt meinen Urlaub zu nehmen?
- Darf mein Arbeitgeber nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub einen Corona-Test verlangen?
Extras: Mundschutz, Haftung im Homeoffice
- Darf mir mein Arbeitgeber verbieten, wegen der Corona-Ansteckungsgefahr einen Mundschutz zu tragen, um die Kunden nicht zu beunruhigen?
- Ich arbeite wegen Corona im Homeoffice. Wie bin ich da versichert?
- Wenn ich erkranke, wie läuft das in diesen Zeiten mit der Krankschreibung?
- Mein Chef will unseren Einsatz in der Corona-Krise belohnen. Womit kann ich rechnen?
Steuererklärung, Fristen, Versäumniszuschläge
Grundlegendes: Corona – Lohn und Gehalt
Unser Betrieb muss vorübergehend schließen. Erhalte ich nun keinen Lohn mehr?
Die Schließung eines Unternehmens, ob freiwillig oder aufgrund einer behördlichen Anordnung, darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer, ob unbefristet, befristet oder als Mini- oder Midijobber beschäftigt, gehen. Sie haben weiterhin Anspruch auf ihre Vergütung.
Ich muss wegen Corona nicht in Quarantäne, möchte aus Angst vor Ansteckung aber nicht zur Arbeit gehen. Kann ich zu Hause bleiben?
Soweit Ihr Arbeitgeber nicht selbst auf die Idee kommt, dass seine Beschäftigten besser nicht ins Unternehmen kommen sollten, können Sie nicht einfach zu Hause bleiben. Dafür müssten Sie Urlaub nehmen. Zu Hause bleiben können Sie nur, wenn Sie wirklich erkrankt sind und ein Arzt sie arbeitsunfähig geschrieben hat. Möglicherweise erlaubt Ihnen Ihr Arbeitgeber, zu Hause zu arbeiten. Fragen Sie nach einer solchen Homeoffice-Regelung.
Übrigens: Auch für Kinder von Risikopatienten stellt sich die Frage, ob sie der Schule aus Angst vor Ansteckung fernbleiben dürfen. Das ist nur ein Ausnahmefällen möglich (mehr dazu in unserer Meldung Kinder von Risikopatienten – Präsenzunterricht auch in der Pandemie).
Die Schule oder Kita ist wegen der Coronakrise geschlossen, ich muss mein Kind betreuen. Wie ist das mit meiner Arbeit und dem Lohn?
Müssen Sie zu Hause bleiben, weil Schule oder Kindergarten geschlossen sind, informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber. Ärzte, Krankenschwestern, Pfleger, Polizei und alle jene, die die Infrastruktur am Laufen halten, haben Anspruch auf Notbetreuung in Schulen und Kitas,
Für alle anderen gilt: Fehlende Kinderbetreuung ist zuallererst eine Sache der Eltern, nicht des Arbeitgebers. Sie müssen zunächst alles versuchen, um eine Alternativbetreuung zu organisieren. Kann jedoch kein anderer die Betreuung übernehmen und kann Ihr Kind nicht allein zu Hause bleiben, können Sie der Arbeit normalerweise fernbleiben. Ob dann aber auch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, hängt davon ab, ob es in Arbeits- oder Tarifverträgen, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen spezielle Regelungen dafür gibt.
Sind diese nicht vorhanden, kann sich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung aus § 616 Absatz 1 BGB ergeben. Er regelt, dass Arbeitnehmer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit (die Obergrenze liegt in der Regel bei fünf Tagen) ohne Lohnkürzung vom Job freigestellt werden müssen, wenn es dafür unvermeidbare und von ihm unverschuldete Gründe gibt. Weil aber aktuell niemand vorhersagen kann, wie lange die Corona-Krise andauert und Betreuungseinrichtungen geschlossen bleiben, sind sich Juristen uneins, ob § 616 BGB überhaupt greift.
Außerdem darf der Anspruch aus § 616 BGB in Tarif- oder Arbeitsverträgen oder durch Dienst- beziehungsweise Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden, zum Beispiel so: „Ein Vergütungsanspruch besteht nur für tatsächlich geleistete Arbeit“. In der aktuellen Situation gilt es, gemeinsam Lösungen wie Arbeit im Homeoffice, Überstundenabbau, bezahlter oder unbezahlter Urlaub, zu finden. Sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber.
Beamte und Tarifbeschäftigte des Bundes können für die Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren bis einschließlich 31. Dezember 2020 bis zu 20 Tage von der Arbeit befreit werden. Bezüge oder Gehalt fließen weiter.
Gibt es wegen der Coronakrise andere Regeln für die Betreuung kranker Kinder?
Ja, es gibt für die Eltern mehr Kinderkrankentage, an denen sie sich zu Hause um ihr krankes Kind kümmern können. Das gilt für Kinder unter 12 Jahren. Gesetzlich krankenversicherte Paare erhalten 30 Tage im Jahr – für jedes berufstätige Elternteil 15 Tage –, alleinerziehende Berufstätige erhalten ebenfalls 30 Tage. Bislang waren es 20 Tage. Die Regelung gilt bis Ende 2020. Wenn der Arbeitgeber – wie in den meisten Fällen – in der Zeit das Gehalt nicht weiter zahlt, springt die Krankenkasse ein. Sie übernimmt 90 Prozent des Nettogehalts. Für den Antrag bei der Kasse sind ein Attest des Kinderarztes und eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers nötig. Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Ich bin in Quarantäne und kann nicht arbeiten. Bekomme ich trotzdem Geld?
Grundsätzlich erhält jeder, der aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne versetzt wurde und deswegen seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann, vom Staat eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Das sieht § 56 des Infektionsschutzgesetzes vor. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige und Unternehmer.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wer freiwillig in ein Land reist, das aktuell als Risikogebiet eingestuft wird und deswegen anschließend in Quarantäne muss, riskiert es, während dieser Zeit kein Gehalt zu bekommen. Der Anspruch hängt zwar von vielen arbeitsrechtlichen Bedingungen ab, jedoch wird „der Arbeitgeber [...] keine Entschädigung Ihrer Lohnkosten nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten können, wenn Sie wissentlich in einem Risikogebiet Urlaub machen“ schreibt beispielsweise das Land Niedersachsen. Denn der Urlauber hat in diesem Fall die Quarantäne mitverschuldet, weil er vor der Abreise hätte wissen müssen, dass sein Urlaubsland Risikogebiet ist und nach der Rückkehr die Quarantäne anstehen kann.
Hat der Betroffene die Quarantäne nicht mitverschuldet, erhält er in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls, danach in der Regel in Höhe des geringeren Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkassen. Bei Angestellten zahlt vorerst der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen. Die ausgezahlten Beträge werden diesem auf Antrag bei der zuständigen Behörde – meist das örtliche Gesundheits- oder Versorgungsamt – erstattet.
Achtung: Wer bereits krankgeschrieben ist, fällt nicht unter die Entschädigungsregeln des Infektionsschutzgesetzes. Erkrankte Arbeitnehmer erhalten die im Krankheitsfall übliche Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen und dann Krankengeld von ihrer Krankenversicherung.
Corona – Minijobs, Studentenjobs, Rentner
Ich habe einen Minijob und meine Chefin möchte, dass ich mehr arbeite. Verliere ich meinen Status als Minijobber?
Nicht unbedingt. Überschreitet der Jahresverdienst eines Minijobbers die Entgeltgrenze von 5 400 Euro, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es bleibt auch dann ein Minijob, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle, es gibt keine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten. “Nicht vorhersehbar“ heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Das kann sich zum Beispiel ergeben, wenn andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder aufgrund der Corona-Pandemie unter Quarantäne stehen.
Als „gelegentlich“ galt bislang grundsätzlich ein Zeitraum bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Dieser Zeitraum wird nun vorübergehend erhöht. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.
Auch für kurzfristige Minijobs, die gerade in der Saisonarbeit beliebt sind, gibt es Erleichterungen: Die Zeitgrenzen wurden von drei auf fünf Monate beziehungsweise von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 und ermöglicht den Arbeitgebern einen längeren Einsatz ihrer Minijobber.
Ich bin Frührentner und möchte in der Corona-Krise helfen und wieder arbeiten. Welche Hinzuverdienstgrenzen gelten?
Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Frührentner zwischen dem 63. Geburtstag und der derzeitigen regulären Altersgrenze (65 Jahre und neun Monate für 1955 Geborene) wegen der Corona-Krise deutlich mehr hinzuverdienen können. Bis Ende 2020 können Sie bis zu 44 590 Euro im Jahr verdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Bisher waren es höchstens 6 300 Euro im Jahr.
Haben Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und in diesem Jahr noch nicht gearbeitet, können Sie in den kommenden neun Monaten dieses Jahres also monatlich fast 5 000 Euro neben der vollen Rente verdienen. Für Rentner, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben, gelten ohnehin keine Einschränkungen beim Hinzuverdienst.
Corona – Dienstreise, Urlaub
Mein Arbeitgeber möchte mich auf eine Dienstreise schicken. Ich will angesichts des Corona-Risikos nicht reisen. Kann ich die Dienstreise verweigern?
Das kommt drauf an. Auch hier gilt erst einmal: Die Angst allein, sich mit dem Coronavirus anzustecken, ist rechtlich kein hinreichender Grund, um die Reise abzusagen. Sie unterliegen hierbei nämlich den Anweisungen Ihres Arbeitgebers. Aber dieser hat auch eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass der Arbeitgeber Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln hat, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Möchte Ihr Arbeitgeber Sie auf Reisen schicken, ist die nun ausgeweitete Reisewarnung des Auswärtigen Amts zu beachten, die global gilt. Die Anordnung einer Dienstreise könnte angesichts dieser Reisewarnung also eine Verletzung der Fürsorgepflicht sein. Das Auswärtige Amt rät zudem von allen nicht notwendigen Reisen im Inland ab. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und wägen Sie gemeinsam Notwendigkeit, Nutzen und Risiken der Reise ab.
Ich habe vor der Corona-Krise Urlaub beantragt. Darf ich ihn angesichts der aktuellen Entwicklungen verlegen?
Natürlich können Sie versuchen, Ihren bereits beantragten und genehmigten Urlaub zu verlegen. Damit muss der Arbeitgeber aber einverstanden sein. Ein Anspruch auf Verlegung des Urlaubs besteht allerdings nicht. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber hat die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange oder andere Urlaubswünsche dem nicht entgegenstehen.
Umgekehrt darf der Arbeitgeber die Genehmigung des Urlaubs nur zurücknehmen, wenn außergewöhnliche betriebliche Gründe bestehen und eine Situation eingetreten ist, die nicht durch eine weniger gravierende Maßnahme geregelt werden kann. Ob darunter die vielfältigen Auswirkungen und Folgen der Corona-Krise fallen, muss im Einzelfall geklärt werden.
Aber: Die Folgen einer Naturkatastrophe etwa oder eine existenzbedrohende Unternehmenskrise, die der Arbeitnehmer quasi als einziger lösen könnte, werden als außergewöhnliche betriebliche Gründe gesehen. Für die rechtliche Zulässigkeit der arbeitgeberseitigen Urlaubsverlegung müssen Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung treffen. Aus ihr muss deutlich hervorgehen, dass genehmigter Urlaub gestrichen wird und der Mitarbeiter damit einverstanden ist. Gegebenenfalls entstehende Schäden – normalerweise sind das zum Beispiel Reisestornokosten oder ein höherer Saisonzuschlag für einen anderen Reisetermin – hat der Arbeitgeber zu ersetzen.
Kann mich mein Chef in der Corona-Krise verpflichten, jetzt meinen Urlaub zu nehmen?
Wer über die Urlaubszeiten entscheidet, regelt § 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Danach sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, soweit dem dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Arbeitnehmer grundsätzlich selbst über den Urlaubszeitraum bestimmen können. Die einseitige Anordnung von Urlaub durch den Arbeitgeber gegen den Willen der Arbeitnehmer ist daher nur ausnahmsweise zulässig und setzt dringende betriebliche Belange voraus.
Durch die Corona-Krise könnten solch dringenden betrieblichen Belange gegeben sein, etwa weil es eine behördliche Anordnung zur Schließung gibt, keine Aufträge mehr eingehen oder sogar die Insolvenz droht. Allerdings berechtigt nicht jede wirtschaftliche Krise den Unternehmer, von „Zwangsurlaub“ Gebrauch zu machen. Das Risiko, Arbeitnehmer unwirtschaftlich zu bezahlen, trägt der Arbeitgeber und er kann es nicht einfach auf die Arbeitnehmer abwälzen.
Insofern muss im Einzelfall abgewogen werden. Eine pauschale Antwort darauf lässt sich nicht geben. Im Übrigen muss der Betriebsrat, sofern es einen gibt, einer solchen Anordnung zustimmen.
Darf mein Arbeitgeber nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub einen Corona-Test verlangen?
Ja, das ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Der Arbeitgeber muss dafür im Einzelfall ein berechtigtes Interesse haben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Arbeitnehmer in einem vom Robert Koch-Institut (RKI) ausgewiesenen Risikogebiet mit erhöhtem Infektionsgeschehen aufgehalten hat. Die Bewertung des Infektionsrisikos darf der Arbeitgeber jedoch nicht selbst vornehmen, sondern muss sich dabei auf offizielle Kriterien wie die Corona-Verordnungen der Länder oder die Einschätzungen des RKI beziehen.
Wenn bei der Einreise ohnehin Tests vorgeschrieben sind, hat der Arbeitgeber in diesen Fällen nur ein Auskunftsrecht hinsichtlich des Ergebnisses. Darauf weist der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, hin.
Kein berechtigtes Interesse für einen Test liegt vor, wenn eine Vereinbarung und die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice besteht. Ein willkürliches Vorgehen – etwa, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich und ohne besonderen Anlass einen Corona-Test von der gesamten Belegschaft fordert – ist nicht zulässig.
Extras: Mundschutz, Haftung im Homeoffice
Darf mir mein Arbeitgeber verbieten, wegen der Corona-Ansteckungsgefahr einen Mundschutz zu tragen, um die Kunden nicht zu beunruhigen?
Nein, das darf er nach Meinung der Experten der Stiftung Warentest nicht. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgt: Er muss sicherstellen, dass seine Angestellte gefahrlos arbeiten können. Beim Mundschutz ist zwar umstritten, ob er den Träger vor Infektionen schützt. Es gilt aber als sicher, dass er Kollegen vor Bakterien und Viren schützt, die der Träger beim Niesen und Husten ausstößt.
Zumindest wenn eine gefährliche Krankheit wie Covid-19 kursiert, darf der Arbeitgeber das nicht verbieten. Eine aktuelle Gerichtsentscheidung zum Thema kennen wir allerdings nicht. Es gab an den Arbeitsgerichten in Berlin und in Düsseldorf einschlägige Fälle, aber die Arbeitgeber lenkten jeweils ein und so kam es nicht zu Urteilen.
Ich arbeite wegen Corona im Homeoffice. Wie bin ich da versichert?
Auch im Homeoffice stehen die Mitarbeiter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber nur, wenn der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit steht. Das heißt: Wer sich ein Glas Wasser aus der Küche holen möchte und auf der Treppe stürzt, ist nicht versichert. Wer hingegen betriebliche Dokumente aus dem Drucker im Keller holen will und auf der Treppe stürzt, ist versichert.
Beschädigt der Homeoffice-Arbeiter das vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsgerät, wie etwa einen Laptop durch eine umgekippte Tasse Kaffee, wird bei dieser Unachtsamkeit, also einer leichten Fahrlässigkeit, die Firma den Ersatz oder die Reparatur übernehmen, bei mittlerer Fahrlässigkeit („das kann jedem mal passieren“) teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden. Bei grober Fahrlässigkeit („das darf nicht passieren“) müsste an sich der Arbeitnehmer komplett dafür aufkommen, doch die Summe sollte in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Verdienst stehen. Bei vorsätzlichem Verhalten haftet der Arbeitnehmer für den Schaden. Mehr dazu im Special Homeoffice und mobiles Arbeiten.
Wenn ich erkranke, wie läuft das in diesen Zeiten mit der Krankschreibung?
Wer krank wird und eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit benötigt, muss für eine körperliche Untersuchung in die Arztpraxis gehen. Bis Ende Mai gab es eine Sonderregelung aufgrund der Corona-Pandemie, die es Personen mit leichten Atemwegserkrankungen ermöglichte, per Telefon von zu Hause aus eine Krankschreibung über 14 Tage von ihrem zu Arzt bekommen.
Bei unklaren Symptomen im Bereich der oberen Atemwege oder gar einem Verdacht auf eine Infektion mit dem neuen Coronavirus sollten Patienten den Arzt oder das Gesundheitsamt kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären.
Mein Chef will unseren Einsatz in der Corona-Krise belohnen. Womit kann ich rechnen?
Wie Arbeitgeber das Engagement ihrer Mitarbeiter in der Corona-Krise honorieren, entscheiden sie selbst. Die Bundesregierung hat allerdings den Weg für steuerfreie Zuschüsse freigemacht. Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 vom Arbeitgeber erhalten, bleiben bis zu einem Betrag von 1 500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Chef kann sie auszahlen oder als Sachleistung gewähren. Voraussetzung ist, dass Prämien zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht und im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Die neue Regelung beschränkt sich dabei nicht auf bestimmte Branchen. Alle Arbeitgeber sollen die Möglichkeit haben, den besonderen Einsatz ihrer Angestellten mit steuer- und sozialversicherungsfreie Boni würdigen zu können.
Steuererklärung, Fristen, Versäumniszuschläge
Kann ich eine Fristverlängerung für die Abgabe meiner Steuererklärung bekommen?
Ja, selbst wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2019 wie die meisten Arbeitnehmer bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt abgeben mussten, sollten Sie schnellstens bei Ihrem Finanzamt die Fristverlängerung beantragen. Nur wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung für Sie übernimmt, verschiebt sich die Abgabe auf den 1. März 2021.
Wer den Abgabetermin nicht einhalten konnte, sollte eigentlich schon vor Ablauf der Frist schriftlich per Post oder E-Mail eine Fristverlängerung bei seinem Finanzamt beantragen. Bis Ende Februar 2021 ist dies auch noch rückwirkend möglich. Das Finanzamt setzt dann eine neue Frist an. Wird erfolgreich eine neue Abgabefrist gewährt, werden die ansonsten verbindlichen Verspätungszuschläge ausgesetzt. Im laufenden Jahr dürften die Ämter wegen der Corona-Pandemie diesbezüglich großzügig verfahren.
Früher ließ sich Fristverlängerung meist problemlos per Telefon beantragen, weil die Verspätungssanktionen vor allem im Ermessensspielraum des zuständigen Finanzbeamten lagen. Doch die Regeln wurden verschärft. So soll eine Fristverlängerung eine Ausnahme bleiben und muss gut begründet werden. Gründe etwa können sein: Krankenhausaufenthalt, Umzug, Auslandsaufenthalt, langwierige Krankheit, längere Dienstreise, noch fehlende Unterlagen, die von anderer Stelle benötigt werden.
In der Abgabepflicht sind Sie, wenn Sie neben Ihrem Gehalt weitere steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 410 Euro 2019 erzielten oder steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld 1 oder Krankengeld von mehr als 410 Euro bezogen. Zudem müssen Ehe- und eingetragene Lebenspartner immer dann eine Erklärung abgeben, wenn das Gehalt einer der beiden Partner nach der Steuerklasse 5 (V) oder 6 (VI) besteuert wurde oder wenn beide Ehepartner die Steuerklasse 4 (IV) mit Faktor gewählt haben. Auch wenn Arbeitnehmer von einem weiteren Arbeitgeber Lohn nach der Steuerklasse 6 bezogen oder sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließen, ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht.
Arbeitnehmer, die außer ihrem Arbeitslohn nur geringe andere Einnahmen haben, können von der Pflicht jedoch befreit sein. Für eine freiwillige Erklärung haben sie vier Jahre lang Zeit – für das Steuerjahr 2019 also bis Ende 2023.
Kann mir mein Arbeitgeber Betreuungskosten aufgrund der Corona-Krise für pflegebedürftige Angehörige und Kinder steuerfrei erstatten?
Ja, zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen können bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben. Der zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren gegeben sein.
Bei behinderten Kindern, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt dies auch, wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist. Begünstigte Betreuungsleistungen liegen auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, auch wenn dies im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet.
Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfes wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer wegen der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Krise angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten, Betriebskindergärten oder Schulhorten weggefallen ist. Von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung ist so lange auszugehen, bis die entsprechenden Betreuungseinrichtungen ihren regulären Betrieb wieder aufnehmen können.