Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz entfallen Homeoffice-Pflicht und 3G am Arbeitsplatz. Mehr Informationen zum Arbeitsrecht in Corona-Zeiten finden Sie hier.
Corona – Informationen der Stiftung Warentest
Corona – Recht & Förderung.
Sie sind nicht in Festanstellung? Orientierung für Selbstständige insbesondere in Sachen Unterstützung finden Sie im Special Corona – Recht und Förderung.
Corona – Kurzarbeitergeld.
Alle Informationen rund um die Kurzarbeit sowie einen Rechner Kurzarbeit finden Sie in unserem Special Kurzarbeit.
Corona – Reisen.
Im Special Corona–Reisen informieren die Experten der Stiftung Warentest über Ihre Rechte rund um abgesagte, abgebrochene und geplante Reisen.
Ich muss wegen Corona nicht in Quarantäne, möchte aus Angst vor Ansteckung aber nicht zur Arbeit. Kann ich zu Hause bleiben?
Normalerweise wäre die Angst vor Ansteckung kein Grund, zu Hause zu bleiben. Dafür müssten Sie Urlaub nehmen. Zu Hause bleiben können Sie nur, wenn Sie wirklich erkrankt sind und ein Arzt sie arbeitsunfähig geschrieben hat. Arbeitnehmer mit Symptomen einer Corona-Erkrankung sollten sich allerdings grundsätzlich nicht auf den Weg zur Arbeit begeben, ehe sie nicht negativ auf das Virus getestet sind. Auch nicht, um sich vor Ort testen zu lassen.
Homeoffice-Pflicht. Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz gilt ab dem 20. März 2022 keine Homeoffice-Pflicht mehr. Arbeitgeber sind berechtigt, ihre Angestellten zurück an den Arbeitsplatz zu holen, sofern keine gesonderten Vereinbarungen bestehen. Außerdem steht es Arbeitgebern frei, ihren Beschäftigen weiterhin die Arbeit von zu Hause anzubieten.
3G am Arbeitsplatz. Außerdem entfällt auch die 3G- Regelung am Arbeitsplatz und damit auch die Kontroll- und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber. Wenn Beschäftigte nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, kann wöchentlich kostenfrei zumindest ein Corona-Test angeboten werden. Eine Testpflicht kann aber in bestimmten Einrichtungen angeordnet werden. Das betrifft Schulen, Kindertageseinrichtungen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Asylbewerberunterkünfte sowie sowie Justizvollzugsanstalten. Außerdem besteht seit 16. März 2022 eine Impfplicht im Gesundheits- und Pflegesektor. Damit einhergehen Kontroll- und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber. Bei Verstößen dagegen drohen Geldbußen von bis zu 25 000 Euro.
In diesen Berufen tätige Personen mussten bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Ihnen drohen bei Verstoß gegen diese Nachweispflicht ein behördliches Beschäftigungsverbot und Geldbußen. Auch eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist möglich. Ab 16. März 2022 neu eingestellte Beschäftigte in diesen Berufen dürfen erst gar nicht mehr tätig werden ohne entsprechenden Nachweis.
Impfungen während der Arbeitszeit. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden weiterhin ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen Covid-19 impfen zu lassen und müssen sie über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung und Impfmöglichkeiten informieren.
Strengere Vorschriften in Ländern möglich. Trotz des geänderten Infektionsschutzgesetzes behalten einige Bundesländer die bisher geltenden Corona-Regeln noch bis Ende März 2022 bei. Auch danach können die Bundesländer jederzeit wieder strengere Maßnahmen anordnen, wenn das Infektionsgeschehen es verlangt.
Ich arbeite wegen Corona im Homeoffice. Wie bin ich da versichert?
Auch im Homeoffice stehen Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Unfällen im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit sowieso, durch das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz seit dem 18. Juni 2021 nun aber auch, wenn sie sich zum Beispiel ein Glas Wasser aus der Küche holen und auf der Treppe stürzen oder auf dem Weg zur Toilette. Der Unfallschutz umfasst jetzt außerdem auch Eltern, die von zu Hause aus, wo sie Homeoffice machen, ihre Kinder in die Kita oder zur Schule bringen oder abholen und dabei einen Unfall haben.
Beschädigt ein Homeoffice-Tätiger das vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsgerät, wie etwa einen Laptop durch eine umgekippte Tasse Kaffee, wird bei dieser Unachtsamkeit, also einer leichten Fahrlässigkeit, die Firma den Ersatz oder die Reparatur übernehmen, bei mittlerer Fahrlässigkeit („das kann jedem mal passieren“) teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden.
Bei grober Fahrlässigkeit („das darf nicht passieren“) müsste an sich der Arbeitnehmer komplett dafür aufkommen, doch die Summe sollte in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Verdienst stehen. Bei vorsätzlichem Verhalten haftet der Arbeitnehmer für den Schaden. Mehr dazu im Special Homeoffice und mobiles Arbeiten.
Corona – Dienstreise, Urlaub
Mein Arbeitgeber möchte mich auf eine Dienstreise schicken. Kann ich angesichts des Corona-Risikos die Dienstreise verweigern?
Das kommt drauf an. Auch hier gilt erst einmal: Die Angst allein, sich mit dem Coronavirus anzustecken, ist rechtlich kein hinreichender Grund, um die Reise abzusagen. Sie unterliegen hierbei nämlich den Anweisungen Ihres Arbeitgebers. Aber dieser hat auch eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt: Der Arbeitgeber hat Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und wägen Sie gemeinsam Notwendigkeit, Nutzen und Risiken der Reise ab.
Ich habe im Vertrauen auf ein Ende der Corona-Krise Urlaub beantragt. Darf ich, sofern sich die Situation wieder verschlimmert, verlegen?
Natürlich können Sie versuchen, Ihren bereits beantragten und genehmigten Urlaub zu verlegen. Damit muss der Arbeitgeber aber einverstanden sein. Ein Anspruch auf Verlegung des Urlaubs besteht allerdings nicht. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber hat die Wünsche seiner Mitarbeitenden zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange oder andere Urlaubswünsche dem nicht entgegenstehen.
Kann mich mein Chef wegen Corona verpflichten, jetzt meinen Urlaub zu nehmen?
Wer über die Urlaubszeiten entscheidet, regelt § 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Danach sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, soweit dem dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Durch die Corona-Krise könnten solch dringenden betrieblichen Belange gegeben sein, etwa weil es eine behördliche Anordnung zur Schließung gibt, keine Aufträge mehr eingehen oder sogar die Insolvenz droht. Allerdings berechtigt nicht jede wirtschaftliche Krise den Unternehmer, von „Zwangsurlaub“ Gebrauch zu machen. Das Risiko, Arbeitnehmer unwirtschaftlich zu bezahlen, trägt der Arbeitgeber und er kann es nicht einfach auf die Arbeitnehmer abwälzen.
Insofern muss im Einzelfall abgewogen werden. Eine pauschale Antwort lässt sich nicht geben. Im Übrigen muss der Betriebsrat, sofern es einen gibt, einer solchen Anordnung zustimmen.
Behalte ich meinen vollen Urlaubsanspruch, wenn ich in Kurzarbeit bin?
Zu dieser Frage gibt es ein aktuelles Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts. Danach müssen Arbeitnehmer hinnehmen, dass ihr Jahresurlaub anteilig gekürzt werden kann, wenn sie wegen Kurzarbeit tageweise nicht arbeiten können (Az. 9 AZR 234/21, Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht vom 30. November 2021). Die Entscheidung gilt für Beschäftigte, die in Kurzarbeit Null tätig waren oder sind. Das bedeutet, dass ihre Arbeit vorübergehend komplett ausgesetzt war oder ist. Für diese Zeiträume besteht laut Bundesarbeitsgericht kein anteiliger Urlaubsanspruch.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen, deren vertragliche Arbeitszeit auf drei Tage pro Woche festgelegt war. 2020 war sie über mehrere Monate in Kurzarbeit Null geschickt worden. Ihr Arbeitgeber kürzte ihren Urlaub um einige Tage. Dagegen hatte sie geklagt. Das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat dessen Urteil nun bestätigt.
Darf mein Arbeitgeber nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub einen Corona-Test verlangen?
Ja, das ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Der Arbeitgeber muss dafür im Einzelfall ein berechtigtes Interesse haben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Arbeitnehmer in einem vom Robert Koch-Institut (RKI) ausgewiesenen Risikogebiet mit erhöhtem Infektionsgeschehen aufgehalten hat. Kein berechtigtes Interesse für einen Test liegt vor, wenn eine Vereinbarung und die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice besteht. Ein willkürliches Vorgehen – etwa, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich und ohne besonderen Anlass einen Corona-Test von der gesamten Belegschaft fordert – ist nicht zulässig.
Wenn bei der Einreise ohnehin Tests vorgeschrieben sind, hat der Arbeitgeber in diesen Fällen nur ein Auskunftsrecht hinsichtlich des Ergebnisses. Darauf weist der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, hin.
Corona – Lohn, Gehalt und Krankschreibung
Unser Betrieb muss vorübergehend schließen. Erhalte ich nun keinen Lohn mehr?
Die Schließung eines Unternehmens, ob freiwillig oder aufgrund einer behördlichen Anordnung, darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer, ob unbefristet, befristet oder als Mini- oder Midijobber beschäftigt, gehen. Sie haben weiterhin Anspruch auf ihre Vergütung.
Wenn ich erkranke – wie läuft das mit der Krankschreibung?
Wer krank wird und eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit benötigt, muss normalerweise für eine körperliche Untersuchung in die Arztpraxis gehen. Bis vorerst 31. Mai 2022 gilt eine Sonderregelung aufgrund der Corona-Pandemie, die es Personen mit leichten Atemwegserkrankungen ermöglicht, per Telefon von zu Hause aus eine Krankschreibung über bis zu sieben Kalendertage von ihrem Arzt zu bekommen.
Bei unklaren Symptomen im Bereich der oberen Atemwege oder gar einem Verdacht auf eine Infektion mit dem neuen Coronavirus sollten Patienten den Arzt oder das Gesundheitsamt kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären.
Wann gilt Corona als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?
Covid-19 zählt nur bei drei Branchen als Berufskrankheit: Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege (Altenpfleger, Erzieher, Sozialpädagogen) und Labore. Für andere Berufe wurde bislang kein vergleichbar hohes Infektionsrisiko festgestellt. Beruht die Infektion auf einem beruflichen Kontakt zu einem Infizierten, kann die Covid-19-Erkrankung aber als Arbeitsunfall gelten. Auch gesundheitliche Folgeschäden sind dann abgesichert. Mehr zum Thema in unserer Meldung Corona als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Ich bin in Quarantäne und kann nicht arbeiten. Bekomme ich trotzdem Geld?
Grundsätzlich erhält jeder, der aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne versetzt wurde und deswegen seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann, vom Staat eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Das sieht § 56 des Infektionsschutzgesetzes vor. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige und Unternehmer. Der Betroffene erhält in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls, danach in der Regel in Höhe des geringeren Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkassen. Bei Angestellten zahlt vorerst der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen. Die ausgezahlten Beträge werden diesem auf Antrag bei der zuständigen Behörde – meist das örtliche Gesundheits- oder Versorgungsamt – erstattet.
Eine besondere Regelung gilt für Ungeimpfte: Sie bekommen seit November 2021 kein Gehalt mehr, wenn sie in Quarantäne müssen, weil sie Kontaktperson waren oder aus einem Hochrisikogebiet zurückkehren. In einigen Bundesländern galt das auch schon etwas früher. Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes sieht vor: Der Anspruch entfällt, wenn sich Betroffene durch eine Impfung schützen könnten.
Die Regel gilt nicht für Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen. Offen ist, ob Beamte im Quarantäne-Fall weiterbezahlt werden.
Reise in Risikogebiet. Wer freiwillig in ein Land reist, das aktuell als Risikogebiet eingestuft wird und deswegen anschließend in Quarantäne muss, riskiert es, während dieser Zeit kein Gehalt zu bekommen. Das gilt, wenn die Reise nicht zwingend und nicht unaufschiebbar war. Auch das sieht das Infektionsschutz in Paragraf 56 vor.
Quarantäne im Urlaub. Ein Beschäftigter nahm Urlaub vom 23. Dezember bis 31. Dezember 2020. Kurz davor hatte er Kontakt mit einem Infizierten – und musste in Quarantäne. Sein Arbeitgeber rechnete den Urlaub auf diese Zeit an und wollte die Tage nicht nachgewähren. Der Beschäftigte klagte, unterlag aber vor dem Arbeitsgericht Neumünster (Az. 3 Ca 362 b/21). Wer im Urlaub krank wird, kann ihn nachnehmen, Quarantäne sei aber keine durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesene Erkrankung. So entschied auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall (Az. 7 Sa 857/21)
Krank in Quarantäne. Wer während einer Quarantäne krank ist, erhält weiter Gehalt. Das erstritt ein Mann vor dem Arbeitsgericht Aachen (Az. 1 Ca 3196/20). Er ging im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen zum Arzt. Der schrieb ihn bis 1. Juni krank und machte einen Covid-19-Test, der negativ ausfiel. Ein paar Tage später ordnete das Gesundheitsamt dennoch Quarantäne an, ebenfalls bis Juni. Daraufhin zog die Arbeitgeberin ihm das weiter gezahlte Gehalt wieder ab und berechnete den Entschädigungsbetrag nach Paragraf 56. Zu Unrecht, so die Richter. Das Infektionsschutzgesetz gelte nicht für arbeitsunfähig Kranke. Die Arbeitgeberin muss ihm die Differenz zwischen Gehalt und Entschädigung (2 421 Euro) erstatten.
Achtung: Wer bereits krankgeschrieben ist, fällt nicht unter die Entschädigungsregeln des Infektionsschutzgesetzes. Erkrankte Arbeitnehmer erhalten die im Krankheitsfall übliche Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen und dann Krankengeld von ihrer Krankenversicherung.
Ich bin Frührentner und möchte helfen und wieder arbeiten. Welche Hinzuverdienstgrenzen gelten?
Frührentnerzwischen dem 63. Geburtstag und der derzeitigen regulären Altersgrenze (65 Jahre und neun Monate für 1955 Geborene) dürfen wegen der Corona-Krise zurzeit deutlich mehr hinzuverdienen. Statt sonst höchstens 6 300 Euro im Jahr galt für 2020 eine Freigrenze durch das Sozialschutzpaket (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) von 44 590 Euro und für 2021 und auch für 2022 gilt eine Obergrenze von 46 060 Euro. Soviel konnten beziehungsweise können Frührentner parallel zum Rentenbezug hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gemindert wird.
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Zu "Ich muss wegen Corona nicht in Quarantäne, möchte aus Angst vor Ansteckung aber nicht zur Arbeit. Kann ich zu Hause bleiben? Das Homeofficeangebot stand zuletzt im Infektionsschutzgesetz und nicht mehr in der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Es gilt aber weiterhin bis zum 10.09.2021: "Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren." Zu: Ich arbeite wegen Corona im Homeoffice. Wie bin ich da versichert? Am 18.06.2021 ist eine Änderung des § 8 des SGB VII in Kraft getreten. Zitat "Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte." Auch der Weg aus dem Homeoffice zur Kita und zurück ist nun versichert.
Versicherung des Laptops beim Transport zum Homeof
@Thomas6765: Ein Gesetz, dass sich explizit mit der Problematik des Verlusts/ der Beschädigung von Arbeitsmaterial befasst, gibt es nicht. Wenn Sie keine Regelung im Arbeitsvertrag haben (schon mal beim Arbeitgeber gefragt?), wird es im Schadensfall auf eine Einzelentscheidung, ggf. im Wege einer gerichtlichen Auseinandersetzung, hinaus laufen. Und sehen Sie bitte auch einmal in Ihre Haftpflichtpolice, ob es hier eine entsprechende Regelung geben könnte. (PH)
@Ralf_HO: Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze weiterhin bei 6.300 Euro. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Grenze individuell berechnet. (maa)
"Bis vorerst 31. März 2021 gilt eine Sonderregelung aufgrund der Corona-Pandemie, die es Personen mit leichten Atemwegserkrankungen ermöglichte, per Telefon von zu Hause aus eine Krankschreibung über bis zu 14 Tage von ihrem Arzt zu bekommen." Hier in BW habe ich aber bei 5 Praxen angerufen, und alle wollten dass ich für eine Untersuchung vorbeikomme. Noch eine Maßnahme, die gar nicht oder falsch umgesetzt wird.
Hallo, es wäre wirklich nett und sinnvoll, wenn Sie bei allen Themen zu/für Rentner immer auch angeben könnten, ob es auch für Personen gilt, die eine Rente wegen teilweiser/voller Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit erhalten (und noch nicht die Früh-/Altersregelgrenze von xx Jahren erreicht haben). Gelten also für Personen mit Erwerbsmiderung/unfähigkeitsrente dieselben (wegen Corona) erhöhten Hinzuverdienstgrenzen wie für Frührentner(oder ist da ein Hinzuverdienst gar nicht möglich)?
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Zu "Ich muss wegen Corona nicht in Quarantäne, möchte aus Angst vor Ansteckung aber nicht zur Arbeit. Kann ich zu Hause bleiben?
Das Homeofficeangebot stand zuletzt im Infektionsschutzgesetz und nicht mehr in der Corona-Arbeitsschutzverordnung.
Es gilt aber weiterhin bis zum 10.09.2021: "Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren."
Zu: Ich arbeite wegen Corona im Homeoffice. Wie bin ich da versichert?
Am 18.06.2021 ist eine Änderung des § 8 des SGB VII in Kraft getreten. Zitat "Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte."
Auch der Weg aus dem Homeoffice zur Kita und zurück ist nun versichert.
@Thomas6765: Ein Gesetz, dass sich explizit mit der Problematik des Verlusts/ der Beschädigung von Arbeitsmaterial befasst, gibt es nicht. Wenn Sie keine Regelung im Arbeitsvertrag haben (schon mal beim Arbeitgeber gefragt?), wird es im Schadensfall auf eine Einzelentscheidung, ggf. im Wege einer gerichtlichen Auseinandersetzung, hinaus laufen. Und sehen Sie bitte auch einmal in Ihre Haftpflichtpolice, ob es hier eine entsprechende Regelung geben könnte. (PH)
@Ralf_HO: Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze weiterhin bei 6.300 Euro. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Grenze individuell berechnet. (maa)
"Bis vorerst 31. März 2021 gilt eine Sonderregelung aufgrund der Corona-Pandemie, die es Personen mit leichten Atemwegserkrankungen ermöglichte, per Telefon von zu Hause aus eine Krankschreibung über bis zu 14 Tage von ihrem Arzt zu bekommen."
Hier in BW habe ich aber bei 5 Praxen angerufen, und alle wollten dass ich für eine Untersuchung vorbeikomme. Noch eine Maßnahme, die gar nicht oder falsch umgesetzt wird.
Hallo,
es wäre wirklich nett und sinnvoll, wenn Sie bei allen Themen zu/für Rentner immer auch angeben könnten, ob es auch für Personen gilt, die eine Rente wegen teilweiser/voller Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit erhalten (und noch nicht die Früh-/Altersregelgrenze von xx Jahren erreicht haben).
Gelten also für Personen mit Erwerbsmiderung/unfähigkeitsrente dieselben (wegen Corona) erhöhten Hinzuverdienstgrenzen wie für Frührentner(oder ist da ein Hinzuverdienst gar nicht möglich)?