
Der Staat macht in der Corona-Krise einiges möglich – so etwa die Soforthilfe-Zuschüsse.
Seit dem 16. Dezember 2020 gilt nun der harte Lockdown: Restaurants und Kneipen bleiben für den Verzehr vor Ort geschlossen, Kinos und Konzertsäle sind zu, und auch die meisten Einzelhändler dürfen nicht mehr öffnen. Was sind die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen? Welche Hilfen gibt es für Privatleute und Unternehmer, die in finanzielle Nöte geraten sind? Was ist mit gekauften Tickets und laufenden Verträgen? Die Experten der Stiftung Warentest beantworten die wichtigsten Fragen.
Corona – Informationen der Stiftung Warentest
Corona – Reisen. Unser Special Corona – Reisen informiert über Rechte rund um abgesagte, abgebrochene und geplante Reisen.
Corona – Gesundheit. Laufend aktualisierte Hinweise zu Ansteckungswegen, Behandlungsmöglichkeiten, Hygieneregeln und Impfungen finden Sie im Special Corona – Gesundheit, Schutzmaßnahmen.
Corona – Jobs. Infos zu Lohnfortzahlung, Minijobs, Kinderbetreuung und Homeoffice unter Pandemiebedingugen bietet unser Special Corona und Job.
Corona – Kurzarbeitergeld. Mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner können Sie die Höhe Ihres Kurzarbeitergeldes einfach und unkompliziert berechnen.
Corona – Betrugsmaschen. Wie Kriminelle Geld aus der Corona-Krise schlagen lesen Sie im Special Corona-Betrügereien.
Corona – Aktienmärkte. Informationen zur Lage auf den Aktienmärkten finden Sie im Special Corona-Krise und Aktienmärkte.
Ausgefallene Veranstaltungen, laufende Verträge, Mitgliedschaften in Vereinen und Fitnessstudios
- Ich habe ein Ticket für eine Veranstaltung. Erhalte ich nach einer Absage mein Geld zurück?
- Muss ich für das Fitnessstudio zahlen, obwohl es wegen Corona geschlossen ist?
- Mein Verein bietet keine Aktivitäten an. Kann ich den Mitgliedsbeitrag zurückhalten oder mindern oder meine Mitgliedschaft außerordentlich kündigen?
- Wir wollen wegen der Corona-Pandemie eine Bestattung und die Trauerfeier verschieben. Geht das so einfach?
- Was bedeutet die bis Ende des Jahres befristet gesenkte Mehrwertsteuer?
Finanzielle Hilfen für Privatleute
- Unserer Familien drohen finanzielle Engpässe. Bekommen wir Unterstützung vom Staat?
- Was bedeutet das Konjunkturpaket für Eltern und Kinder?
- Viele Leistungen und Hilfen in der Coronakrise sind steuerfrei. Muss ich sie in der Steuererklärung trotzdem angeben?
- Ich muss mich arbeitslos melden oder Hartz 4 beantragen. Was muss ich beachten?
- Ich beziehe Arbeitslosengeld 1. Mein Anspruch läuft bald aus und keinen neuen Job. Gibt es Sonderregelungen wegen Corona?
- Ich habe wegen Corona meinen Studentenjob verloren. Gibt es Hilfen für mich?
Selbstständige und Corona
- Welche Hilfsprogramme für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler gibt es für die Zeit des aktuellen Lockdowns?
- Wo finde ich Informationen zu den Hilfen?
- Als freiberuflicher Künstler haben ich keine Aufträge und kann bald meine Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht mehr zahlen. Gibt es Unterstützung?
- Welche steuerlichen Erleichterungen gibt es in der Coronakrise für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen?
- Ich habe als Solo-Selbstständiger / Kleinunternehmer Zuschüsse aus dem Sofortprogramm bekommen. Muss ich diese versteuern?
- Meine Kunden zahlen freiwillig Ihre Beiträge weiter, obwohl ich mein Sportstudio schließen muss. Sind diese Einnahmen steuerfrei?
- Ich befürchte, dass mein Konto gepfändet wird. Wäre davon auch die Corona-Soforthilfe betroffen?
Ausgefallene Veranstaltungen, laufende Verträge, Mitgliedschaften in Vereinen und Fitnessstudios
Ich habe ein Ticket für eine Veranstaltung. Erhalte ich nach einer Absage mein Geld zurück?
Ist es einem Veranstalter aufgrund einer behördlichen Maßnahme unmöglich, ein Konzert, eine Messe, ein Festival oder eine andere Großveranstaltung durchzuführen, sind auch Besucher nicht mehr verpflichtet, den Eintrittspreis zu bezahlen. Sie können die Erstattung des Ticketpreises und der Vorverkaufsgebühren vom Veranstalter verlangen (Konzertabsage: Vorverkaufsgebühr einbehalten - was nun?).
Mit einer Gesetzesänderung Mitte Mai 2020 wurde das Recht zur Erstattung aber ausgesetzt. Zukünftig müssen Verbraucher Wertgutscheine akzeptieren, sofern der Veranstalter die Erstattung des Ticketpreises ablehnt. Kunden sollen eine Auszahlung jedoch verlangen können, wenn ein Gutschein wegen persönlicher Lebensverhältnisse unzumutbar ist. Außerdem erhalten sie ihr Geld zurück, wenn sie den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht einlösen.
Den Wertgutschein können Kunden frei für die Angebote des Veranstalters nutzen und sich davon beispielsweise ein Ticket für ein anderes Konzert als das ursprünglich gebuchte kaufen.
Wichtig: Weiterhin nicht zulässig bleibt, dass der Veranstalter anstelle einer Erstattung beziehungsweise eines Wertgutscheins Kunden auf einen späteren Termin der ursprünglichen Veranstaltung verweist.
Die Regelung gilt auch rückwirkend für alle Veranstaltungstickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Und sie gilt nicht nur für einmalige Veranstaltungen, sondern auch für solche, die an mehreren Terminen stattfinden, wie Musik-, Sprach- oder Sportkurse und Dauerkarten zum Beispiel für Heimspiele von Sportvereinen.
Muss ich für das Fitnessstudio zahlen, obwohl es wegen Corona geschlossen ist?
Es liegt juristisch wohl ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor. Dem Fitnessstudio ist es wegen der öffentlich-rechtlichen Allgemeinverfügung nicht mehr möglich, die Studioleistungen zu erbringen. Der Kunde verliert seinen Anspruch, das Studio nutzen zu können. Und das Studio verliert sein Recht, Bezahlung verlangen zu dürfen (Paragraf 326 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das gilt im übrigen auch für das Yoga-Studio, die Musik- und Tanzschule oder den Theaterclub.
Erstattung von Mitgliedsbeiträgen. Hat ein Kunde schon für das ganze Jahr im Voraus gezahlt, kann er die Erstattung des Teil des Entgelts verlangen, der auf die Corona-Zeit entfällt (Paragraf 326 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch). Viele Studios bieten aber auch an, den Studiovertrag um die Corona-Zeit zu verlängern. Für den Zeitraum der Verlängerung muss der Studiogast dann nichts zahlen.
Gutschein statt Geld. Kunden mit Erstattungsansprüchen wegen einer coronabedingten Studioschließung können auch mit einem Wertgutschein abgefunden werden, wenn sie die Mitgliedschaft vor dem 8. März 2020 abgeschlossen haben. Der Gutschein muss Informationen darüber enthalten, dass er wegen der Coronakrise ausgestellt wurde und der Kunde die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen kann, wenn ein Gutschein für ihn unzumutbar ist oder wenn er ihn nicht bis zum 31. Dezember 2021 einlöst.
Unzumutbare Gutscheine. Ein Kunde kann den Gutschein ablehnen und ausnahmsweise doch auf Erstattung bestehen, wenn der Gutschein für „ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist“ (Artikel 240 Paragraf 5 Absatz 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Wann solche persönlichen Lebensumstände vorliegen, sagt das Gesetz nicht. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, stellt sich die Bundesregierung darunter etwa Fälle vor, in denen der Kunde ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen. Wer also eine Erstattung und keinen Gutschein will, muss das Fitnessstudio anschreiben und dem Betreiber erläutern, weswegen er sein Geld jetzt dringend benötigt.
Mein Verein bietet keine Aktivitäten an. Kann ich den Mitgliedsbeitrag zurückhalten oder mindern oder meine Mitgliedschaft außerordentlich kündigen?
In dieser Frage sind sich Juristen uneins. An sich besteht weder ein Minderungs- noch ein Sonderkündigungsrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist dafür gedacht, das Fortbestehen des Vereins zu sichern und damit er seine Aufgaben erfüllen kann. Er ist grundsätzlich kein Entgelt für seine Leistungen. Mit meist knapp kalkulierten Mitgliedsbeiträgen decken Vereine hauptsächlich laufende Kosten.
Nach Auffassung der Rechtsexperten der Stiftung Warentest berechtigen Absagen von sportlichen Veranstaltungen, Kursen oder sonstigen Vereinsangeboten infolge der Schließung aufgrund der Corona-Pandemie deswegen nicht zu Beitragserstattungsansprüchen. Die Beitragsverpflichtung eines Mitglieds besteht solange, wie seine Mitgliedschaft im Verein andauert, unabhängig von ausgefallenen Aktivitäten. Mitgliedern bleibt nur der Weg einer ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Wir wollen wegen der Corona-Pandemie eine Bestattung und die Trauerfeier verschieben. Geht das so einfach?
Das kommt darauf an, ob es sich um eine Urnen- oder Sargbestattung handelt. Bei einer Sargbestattung gilt die Bestattungsfrist Ihres Bundeslandes. Sie legt fest, wann ein Verstorbener entweder im Sarg beerdigt oder im Krematorium eingeäschert werden muss. Laut Aeternitas Verbraucherinitiative Bestattungskultur betragen die Fristen hierfür zum Bespiel in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen höchstens vier Tage (ohne Sonn- und Feiertage) nach Feststellung des Todes, in Brandenburg und Thüringen bis zu zehn Tagen.
Wenn Sie eine Sargbestattung planen, sind Sie an diese Bestattungsfrist Ihres Bundeslandes gebunden. Ausnahmen sind nur begrenzt möglich. Fragen Sie Ihren Bestatter. Es müssen Kühl- und Lagerkapazitäten vorhanden sein und der Verstorbene darf nicht an einer ansteckenden Krankheit gestorben sein.
Bei einer Urnenbestattung sind die Bedingungen flexibler. Eine Urne kann zum Beispiel in Sachsen und Thüringen bis zu sechs Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Andere Bundesländer sehen zum Beispiel neun (Hessen) oder sechs Wochen (Nordrhein-Westfalen) vor. Es gibt auch Bundesländer, deren Bestattungsgesetze keine expliziten Regelungen für Urnen getroffen haben. Hierzu gehört Berlin. Hier sollten sich die Trauernden an das Ordnungsamt wenden und eine Ausnahme beantragen. Oft hilft hier auch der Bestatter. Die Urne dürfen Sie in der Zwischenzeit übrigens normalerweise nicht zu Hause aufbewahren. Sie verbleibt entweder beim Bestatter oder im Krematorium.
Wie viele Trauergäste bei Bestattungen zurzeit zulässig sind, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Fragen Sie am besten Ihren Bestatter nach den aktuellen Regelungen.
Was bedeutet die bis Ende des Jahres befristet gesenkte Mehrwertsteuer?
Seit Juli 2020 beträgt die Mehrwertsteuer 16 Prozent oder ermäßigt 5 Prozent wie für Lebensmittel des täglichen Bedarfs. Ab Januar 2021 steigt der Steuersatz dann wieder auf 19 beziehungsweise 7 Prozent. Unternehmen können die vorübergehende Senkung an ihre Kunden weitergeben – müssen es aber nicht. Oft sind die Preisschwankungen im Handel sowieso deutlich größer als es durch die Änderung des Steuersatzes der Fall wäre.
16 oder 19 Prozent? Entscheidend für den gültigen Mehrwertsteuersatz ist das Datum des Kaufs, des Versands oder der erbrachten Leistung. Bei Leistungen, die über einen längeren Zeitraum laufen, ist der Zeitpunkt des Leistungsendes entscheidend wie bei etwa bei länger laufenden Handwerkerarbeiten oder unseren Abos oder Flatrates. Auf alles, was demnach zwischen von Juli bis Dezember über die Bühne geht oder endet, werden 16 beziehungsweise 5 Prozent fällig.
Beispiel: Wollen Sie Ihr Bad renovieren lassen und erhalten dafür im Oktober 2020 ein Angebot, aber der Handwerker erledigt die Arbeiten erst im Januar 2021, werden 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig – selbst, wenn im Kostenvoranschlag 16 Prozent angesetzt wurden. Renoviert aber der Handwerker noch im Dezember das Bad, gilt noch der 16-prozentige Mehrwertsteuersatz – selbst, wenn er erst im Januar 2021 die Rechnung schickt.
Tipp: Mit unseremMehrwertsteuer-Rechner errechnen Sie, wie hoch die anteilige Mehrwertsteuer gemäß aktuellem Steuersatz ist und im Ergebnis den Betrag der inklusive Mehrwertsteuer (Brutto) fällig wird.
Das gilt auch für erbrachte Teilleistungen. Wenn etwa der Handwerker im Dezember die neue Dusche einbaut, aber erst im Januar die Fliesen verlegt, dann zählt der Mehrwertsteuersatz gemäß dem Abschlussdatum der jeweiligen Arbeiten.
Achtung: Leider heißt das nicht zwangsläufig, dass Sie deshalb weniger zahlen müssen. Das hängt jeweils von den mit dem Verkäufer vertraglichen Vereinbarungen ab.
Tipp: Vereinbaren Sie bis Ende des Jahres einen Bruttofestpreis – also inklusive Mehrwertsteuer. Dann bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Summe – unabhängig vom aktuell gültigen Mehrwertsteuersatz. Das ist auch so, wenn sich etwa Lieferungen oder Handwerkertermine auf 2021 verschieben. So vermeiden Sie, dass die komplette Rechnung mit 19 Prozent statt mit 16 Prozent besteuert wird.
Finanzielle Hilfen für Privatleute
Unserer Familien drohen finanzielle Engpässe. Bekommen wir Unterstützung vom Staat?
Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung. Eltern, die wegen der Corona-Krise Einkommen verlieren, weil sie zu Hause Kinder betreuen müssen, können bis zu 67 Prozent ihres Nettoeinkommens erhalten – maximal aber 2 016 Euro pro Monat. Der Ausgleich wird im Einzelfall für höchstens zehn Wochen gewährt, für alleinerziehende Sorgeberechtigte höchstens zwanzig Wochen.
Die Gesetzesregelung über die Entschädigung gilt bis zum Jahresende 2020. Voraussetzung ist, dass die zu betreuenden Kinder nicht älter als 12 Jahre sind. Es darf außerdem keine andere zumutbare Betreuung möglich sein, etwa durch Notbetreuung oder einen anderen Elternteil. Wer Kurzarbeitergeld erhält, hat ebenfalls keinen Anspruch auf die Leistung. Die Auszahlung der Entschädigung findet über die Arbeitgeber statt. Diese müssen sie bei der jeweiligen Landesbehörde beantragen.
Diese Regelung gilt auch für Selbstständige, wenn sie wegen Kinderbetreuung Verdienstausfälle haben. Sie müssen die Entschädigung selbst bei der zuständigen Landesbehörde beantragen.
Kinderzuschlag. Eltern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, haben außerdem Anspruch auf den Kinderzuschlag von185 Euro pro Kind und Monat. Wer wegen Teilzeit- oder Kurzarbeit jetzt weniger verdient, sollte diesen Anspruch prüfen. Der Kinderzuschlag ist keine Neuheit, sondern eine zusätzliche Leistung für einkommensschwache Familien, der Kinderarmut verringern und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern soll. Die Voraussetzungen sind folgende:
- Eltern beziehen Kindergeld und das Bruttoeinkommen beträgt bei Elternpaaren mindestens 900 Euro pro Monat, bei Alleinerziehenden mindestens 600 Euro.
- Sie beziehen kein Arbeitslosengeld 2.
- Das Kind ist unter 25 Jahre alt und lebt im Haushalt der Eltern.
- Es ist nicht verheiratet oder verpartnert (eingetragene Lebenspartnerschaft).
Beim Kinderzuschlag sind die starren Einkommenshöchstgrenzen seit Januar 2020 weggefallen, wodurch mehr Eltern anspruchsberechtigt sind. Es kann sich lohnen, jetzt erstmals oder erneut einen Antrag zu stellen. Der Zuschlag wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Ob Ihr Antrag Erfolg hat, können Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit prüfen. Der Kinderzuschlag kann auf den Seiten der Familienkasse von zu Hause online beantragt werden.
Was bedeutet das Konjunkturpaket für Eltern und Kinder?
Kinderbonus. Für jedes Kind gab es 300 Euro: 200 Euro im September, 100 Euro im Oktober. Das bekommen alle Eltern, die 2020 mindestens einen Monat Kindergeld erhalten. Das Geld zahlt die Familienkasse zusammen mit dem Kindergeld aus. Doch nicht alle Eltern profitieren von dem 300-Euro-Bonus. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 33 900 Euro (Ehepaare: 67 800 Euro) kommt der Vorteil voll an.
Bei höherem Einkommen bleibt von den 300 Euro nur ein Teil oder gar nichts, rechnet Uwe Rauhöft vom BVL Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) vor. Grund: Nach der Steuererklärung würden die Kinderfreibeiträge für diese Eltern mit höherem Einkommen günstiger sein als das Kindergeld, dass sie im Jahr erhalten. Da aber das Finanzamt auch die 300 Euro wie das Kindergeld im Steuerbescheid verrechnet, schmilzt der Vorteil.
Beispiel: Ein Ehepaar kommt 2020 auf 75 000 Euro zu versteuerndes Einkommen und erhält übers Jahr 2 448 Euro (12 mal 204 Euro) Kindergeld und 300 Euro Bonus für ihre Tochter. In der Steuererklärung für 2020 prüft das Finanzamt, ob sich die Kinderbeträge von 7 812 Euro steuerlich günstiger auswirken. Weil das Finanzamt nicht nur das erhaltene Kindergeld, sondern auch den 300-Bonus anrechnet, haben die Eltern durch die Kinderfreibeträge keine Steuerersparnis. Würde das Finanzamt nur das Kindergeld anrechnen und nicht den Bonus, hätten die Eltern 120 Euro zusätzliche Steuerersparnis.
Alleinerziehende. Für 2020 und 2021 steigt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 2 100 auf 4 008 Euro im Jahr (vorher 1 908 Euro) Für jedes weitere Kind kommen wie bisher 240 Euro obendrauf. Dadurch haben alleinerziehenden Arbeitnehmer mit Steuerklasse II gleich mehr Netto, weil der Arbeitgeber den höheren Freibetrag bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigen muss.
Wer alleinerziehend ist, aber noch etwa nach einer Trennung oder Scheidung vom Partner in Steuerklasse I ist, sollte rasch beim Finanzamt den Wechsel in die günstigere Steuerklasse II beantragen.
Viele Leistungen und Hilfen in der Coronakrise sind steuerfrei. Muss ich sie in der Steuererklärung trotzdem angeben?
Ja, Sie müssen die Leistungen angeben. Und obwohl die Leistungen selbst steuerfrei sind, kann es sein, dass Ihre Steuerlast steigt. So unterliegen manche Zahlungen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen die Versteuerung des Einkommens. Bei Selbstständigen etwa wird nachgeschaut, ob die Leistungen zurecht erhalten wurden. Andernfalls müssen sie zurückgezahlt werden.
Ob Selbstständige, Familien, Arbeitnehmer oder Rentner – die Regeln für die Besteuerung sind unterschiedlich. Unser Special Corona-Hilfen mit dem Finanzamt abrechnen hilft Ihnen herauszufinden, ob Sie sich auf Nachzahlungen einstellen müssen.
Ich muss mich arbeitslos melden oder Hartz 4 beantragen. Was muss ich beachten?
Zusätzlich zur Service-Rufnummer 0 800/4 55 55 00 gibt es auch regionale Ansprechpartner, die Sie über die Dienststellensuche finden können. Außerdem können Sie die Online-Services der Arbeitsagentur nutzen. Nach Ihrer Registrierung erhalten Sie per Post eine Pin, mit der Sie Ihre Identität bestätigen können.
Erleichtert wird der Zugang zu Hartz 4 (Arbeitslosengeld 2): In der jetzigen Situation entfällt für Hartz-4-Anträge die Vermögensprüfung, sofern die Bewilligung zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 liegt. Außerdem soll jeder in seiner Wohnung bleiben können. Das Jobcenter übernimmt in den ersten 6 Monaten die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe – ebenfalls sofern die Bewilligung zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 liegt.
Mehr Informationen zum Arbeitslosengeld und Corona im FAQ der Arbeitsagentur.
Ich beziehe Arbeitslosengeld 1. Mein Anspruch läuft bald aus und keinen neuen Job. Gibt es Sonderregelungen wegen Corona?
Ja. Mit dem Sozialschutzpaket II, das Mitte Mai 2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und verabschiedet worden ist, wurde neben der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auch die Verlängerung des Arbeitslosengeldes beschlossen. Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes von in der Regel 12 Monaten wurde um drei weitere Monate verlängert. Dies betrifft alle Empfänger von Arbeitslosengeld 1, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und 31. Dezember 2020 auslaufen würde. Das Arbeitslosengeld wird für die von der Gesetzesänderung Betroffenen automatisch verlängert. Sie müssen von sich aus nichts tun.
Ich habe wegen Corona meinen Studentenjob verloren. Gibt es Hilfen für mich?
Viele Studierende, die infolge der aktuellen Corona-Pandemie ihre Jobs verloren haben, stellt das vor finanzielle Engpässe. Sie können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein zinsloses Darlehen von bis zu 650 Euro pro Monat beantragen. Das geht auch für Studierende, die keinen Anspruch auf Bafög haben und keine anderen Einkünfte wie ein Stipendium oder eine Erasmus-Förderung erhalten.
Der KfW-Studienkredit ist bis zum 31. März 2021 zinslos, sowohl für neue Antragsteller, als auch für Studierende, die zwischen Mai 2020 und März 2021 laufende Kredite ausgezahlt bekommen.
Anspruch haben deutsche Studierende von staatlich anerkannten Hochschulen im Alter von 18 bis 44 Jahren, EU-Staatsbürger, die sich rechtmäßig seit mindestens drei Jahren ständig in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind sowie in Deutschland gemeldete Bildungsinländer. Befristet können auch ausländische Studierende, die sich erst kurz in Deutschland aufhalten, den Kredit bekommen.
Selbstständige und Corona
Welche Hilfsprogramme für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler gibt es für die Zeit des aktuellen Lockdowns?
November- und Dezemberhilfe. Für die Lockdown-Monate November und Dezember haben Bund und Länder Hilfsprogramme beschlossen: Solo-Selbstständige, kleinere und größere Betriebe und Vereine sollen bis zu 75 Prozent des Umsatzes der Vorjahresmonate erhalten. Die Unterstützung beantragen können die direkt von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen und indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen. Die Beantragung der Hilfen ist über das Überbückungshilfe-Portal der Bundesregierung möglich.
Solo-Selbstständige können Hilfen bis zu 5 000 Euro selbst beantragen, alle anderen Betroffenen müssen den Antrag über einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Rechtsanwältin stellen. Da die Auszahlung der genau berechneten Novemberhilfe noch etwas dauert, sollen Abschläge gezahlt werden.
Weitere Infos in den Pressemitteilungen des Bundeswirtschaftsministeriums zu Novemberhilfe und Dezemberhilfe.
Überbrückungshilfe 2 und 3. Die Überbrückungshilfen sind dafür gedacht, dass Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler ihre Fixkosten wie Miete oder Leasingraten bezahlen können. Die Überbrückungshilfe 2 läuft zum Ende des Jahres 2020 aus und soll mit der Überbrückungshilfe 3 bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Neu bei der Überbrückungshilfe 3 ist die Erhöhung des maximalen Förderbetrags von bisher 50.000 auf zukünftig 200.000 Euro pro Monat. Anträge werden vermutlich erst im Jahr 2021 möglich sein. Außerdem soll der Katalog der erstattungsfähigen Kosten erweitert werden, zum Beispiel um Umbauarbeiten für Hygienemaßnahmen. Mehr Informationen in der Pressemitteilung vom 27. November 2020.
Neustarthilfe für Solo-Selbstständige. Sie ist Teil der Überbrückungshilfe 3 und richtet sich ausschließlich an Solo-Selbstständige, da diese oft geringe Fixkosten haben und deshalb von den bisherigen Hilfsprogrammen wenig profitieren konnten. Sie sollen alternativ eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes erstattet bekommen – bis maximal 5 000 Euro. Den Antrag können sie ohne Steuerberater stellen.
Wo finde ich Informationen zu den Hilfen?
Finanzministerium. Informationen zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen für Unternehmen jeder Größe finden Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler auf der Info-Seite des Finanzministeriums. Dort stehen wichtige Auskünfte zu Steuerstundungen und Anpassungen der Vorauszahlungen.
Arbeitsministerium. Das Arbeitsministerium hat seine Themen rund um das Corona-Virus auf einer Corona-Schwerpunkt-Seite.
Arbeitsagentur. Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit finden Unternehmer Informationen und Anträge zum Kurzarbeitergeld. Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen.
KfW-Bank. Die KfW-Bank soll die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität erleichtern. Auf ihrer Seite zur KfW-Corona-Hilfe informiert die Bank über Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler.
Wirtschaftsministerium. Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Informationen über Hilfsprogramme für Unternehmen und Selbstständige ebenfalls auf einer Sonderseite zu Corona-Hilfen gebündelt. Die Wirtschaftsministerien der Bundesländer informieren über Unterstützungen auf Landesebene. Eine Link-Liste bietet das Bundeswirtschaftsministerium. Auch hier können sich Betroffene zum Beispiel über Maßnahmen der Förder- und Investitionsbanken informieren.
Als freiberuflicher Künstler haben ich keine Aufträge und kann bald meine Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht mehr zahlen. Gibt es Unterstützung?
Die Künstlersozialkasse bietet den Versicherten an, das geschätzte Jahreseinkommen anzupassen. Muss die Einkommenserwartung infolge der Corona-Krise gesenkt werden, wird die Versicherungspflicht bis auf weiteres im laufenden Jahr auch dann fortgesetzt, wenn Versicherte das Mindesteinkommen von 3 900 Euro pro Jahr nach aktueller Einschätzung nicht erreichen. Dadurch verlieren Künstler, Musiker oder Journalisten ihren Versicherungsschutz nicht, auch wenn sie durch die Einkommensminderung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen.
Welche steuerlichen Erleichterungen gibt es in der Coronakrise für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen?
Anpassung der Vorauszahlungen: Sie können die Höhe Ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer anpassen lassen, sobald klar ist, dass Ihre Einkünfte geringer werden, als vor der Krise erwartet. Die Anpassung können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen. Das Finanzministerium verspricht, dass die Steuervorauszahlungen „unkompliziert und schnell“ herabgesetzt werden.
Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Situation durch die Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen laut Finanzministerium auf Antrag befristet und zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Sie bis zum 31. Dezember 2020 bei Ihrem Finanzamt stellen. Sie müssen dazu darlegen, dass Sie unmittelbar betroffen sind, ohne dass Sie die entstandenen Schäden im Einzelnen belegen müssen.
Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt: Auch wer Steuerschulden hat, braucht sich vorerst keine Sorgen zu machen. Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden (Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer) soll laut Finanzministerium bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge für diese Zeit sollen erlassen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Finanzministeriums.
Ich habe als Solo-Selbstständiger / Kleinunternehmer Zuschüsse aus dem Sofortprogramm bekommen. Muss ich diese versteuern?
Grundsätzlich sind die Zuschüsse steuerpflichtig, in diesem Jahr aber erst einmal nicht. Jetzt sollen Sie die Zuschüsse in vollem Umfang nutzen können. Sie werden auch nicht bei etwaigen Steuervorauszahlungen berücksichtigt. Für Ihre Steuererklärung für 2020 können sich die Zuschüsse auswirken. Hat Ihr Unternehmen oder haben Sie als Selbstständiger für das Jahr 2020 einen Gewinn erwirtschaftet, müssen Sie auf den Zuschuss Ihren individuellen Steuersatz zahlen.
Achtung: Zu viel erhaltene Leistungen müssen Sie zurückzahlen.
Meine Kunden zahlen freiwillig Ihre Beiträge weiter, obwohl ich mein Sportstudio schließen muss. Sind diese Einnahmen steuerfrei?
Nein, auf alle Einnahmen fällt Einkommensteuer an. Allerdings fällt darauf keine Umsatzsteuer an.
Wichtig für Ihre Kunden: Selbst wenn Ihre Kunden die Zahlungen freiwillig leisten, können sie diese nicht als Spenden absetzen, da es unter anderem an der Gemeinnützigkeit fehlt.
Ich befürchte, dass mein Konto gepfändet wird. Wäre davon auch die Corona-Soforthilfe betroffen?
Nein. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil. Das Finanzamt darf bei Kontopfändung nicht auf Beträge der Corona-Soforthilfe zugreifen, so das Finanzgericht Münster (Az. 1 V 1286/20 AO). Ein Betreiber eines Reparaturservices wehrte sich gegen eine Pfändung des Finanzamtes. Aufgrund der Pandemie hatte er keine Aufträge mehr erhalten und eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9 000 Euro für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige beantragt. Diese wurde ihm auf sein Girokonto überwiesen. Das Konto war aber mit einer Pfändungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden belastet. Die Bank verweigerte die Auszahlung der Soforthilfe.
Die Richter gaben dem Antrag des Mannes statt, da die Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Die Vollstreckung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führe zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller.
Dieses Special ist erstmals am 6. April 2020 auf test.de erschienen. Es wurde seitdem regelmäßig aktualisiert, zuletzt am 16. Dezember 2020.