Corona-Hilfen mit dem Finanz­amt abrechnen So vermeiden Sie böse Über­raschungen

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Corona-Hilfen mit dem Finanz­amt abrechnen - So vermeiden Sie böse Über­raschungen

Ob Angestellte, Selbst­ständige oder Familien: Wer Unterstüt­zung erhält, muss dafür oft nach­träglich Steuern zahlen. © Getty Images

Spätestens mit der Steuererklärung für 2020 müssen viele Empfänger von Corona-Hilfen mit Forderungen des Finanz­amts rechnen. Da ist es gut, die möglichen Abzüge schon heute zu kennen: Zum Beispiel, wenn es um die berufliche Zukunft als Selbst­ständiger geht oder wenn Familien über­legen, wie viel vom 300-Euro-Bonus je Kind tatsäch­lich zur Verfügung steht. Die Steuer­experten der Stiftung Warentest sagen, welche nach­trägliche Belastung mit den Leistungen verbunden sein kann.

Das Wichtigste in Kürze

Angestellte.
Vereinbart wurden unter anderem Erleichterungen beim Kurz­arbeitergeld sowie die Möglich­keit, dass Angestellte von Anfang März bis Ende Dezember 2020 bis zu 1 500 Euro Corona-Beihilfe ihres Arbeit­gebers steuerfrei erhalten können. Haben Sie Kurz­arbeitergeld erhalten, planen Sie Nach­forderungen des Finanz­amts ein. Waren Sie im Home­office, prüfen Sie, ob Sie Kosten für ein Arbeits­zimmer absetzen können (Arbeitnehmer: Kurzarbeit meistern, Boni steuerfrei einstreichen).
Selbst­ständige.
Sie können neben der Sofort­hilfe Steuer­erleichterungen beantragen, zum Beispiel, dass Zahlungen ans Finanz­amt zins­frei gestundet werden. Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, wie hoch Ihre Steuerbelastung künftig ist, etwa wenn Sie Sofort­hilfe erhalten oder Zahlungen aufgeschoben haben (Selbstständige: Schlussrechnung steht noch aus).
Familien.
Sie erhalten bis zu 300 Euro Bonus pro Kind. Eltern, die aufgrund geschlossener Kitas und Schulen ihre Kinder selbst betreuen und deshalb ihre Arbeits­zeit reduzieren, können einen Ausgleich bekommen. Über­schlagen Sie, ob Sie voll vom Familien­bonus profitieren oder ob Ihr Einkommen dafür zu hoch ist. Als Orientierung dienen der Steuer­bescheid des Vorjahres und das dort genannte Einkommen (Familien: Mehr Vorteile für Eltern).
Rentner und Neben­jobber.
Frührentner haben deutlich mehr Freiraum beim Zuver­dienst. Wenn Sie mehr arbeiten wollen, sollten Sie sich aber vorher vom Arbeit­geber ausrechnen lassen, wie viel Ihnen am Monats­ende netto bleibt. Wer regel­mäßig mehr als 450 Euro im Monat verdient, muss Steuern und Sozial­abgaben zahlen. Manchmal ist es dann besser, doch weniger zu arbeiten und Minijobber zu bleiben (Rentner und Nebenjobber: Mehr rausholen).

Das dicke Ende kommt noch

Die Sofort­hilfe für Solo­selbst­ständige und Klein­unternehmer ist ein Posten auf der langen Liste an Maßnahmen, die die Bundes­regierung als Reaktion auf die Corona-Krise auf den Weg gebracht hat. Von einigen Hilfs­maßnahmen wie der gesenkten Mehr­wert­steuer können alle profitieren. Andere Hilfen richten sich gezielt an einzelne Gruppen, etwa direkt an Familien, Angestellte, Frührentner oder eben Selbst­ständige.

Mit dem Finanz­amt rechnen

So hilf­reich die Maßnahmen in den Krisen­wochen oft waren oder weiterhin sind: Mit dem Steuer­bescheid für 2020 können sie den Empfängern eine böse Über­raschung bringen. Denn viele Leistungen müssen in der Steuererklärung abge­rechnet werden. Gut möglich, dass dann ein Teil der erhaltenen Mittel wieder verloren geht. Selbst­ständige müssen die Sofort­hilfen als Betriebs­einnahmen abrechnen, sodass ihre Steuerlast steigen kann.

Nach­trägliche Belastung einplanen

Spätestens mit der Steuererklärung für 2020 müssen viele Empfänger von Corona-Hilfen mit Forderungen des Finanz­amts rechnen. Auch wenn es bis dahin noch etwas dauert, hilft es bei der Planung, die möglichen Abzüge schon heute zu kennen: Zum Beispiel, wenn es um die berufliche Zukunft als Selbst­ständiger geht oder wenn Familien über­legen, wie viel vom 300-Euro-Bonus je Kind (Familien: Mehr Vorteile für Eltern) tatsäch­lich zur Verfügung steht.

Vieles anders im Corona-Jahr

Die Steuererklärung für 2020 kann aber auch für viele Steuer­pflichtige, die keine Corona-Hilfen erhalten haben, enttäuschend sein, etwa für Berufs­pendler. Bringt ihnen die Jahres­abrechnung sonst viel Geld zurück, sollten sie einkalkulieren, dass sie sich dieses Mal eventuell mit weniger begnügen müssen.

Home­office: Weniger Ausgaben für Arbeitsweg

Wer 2020 mehrere Monate im Home­office arbeitet, spart natürlich Ausgaben für den Arbeitsweg. Eventuell ist diese Ersparnis aber längst nicht mehr im Hinterkopf, wenn im nächsten Jahr die Steuerformulare ausgefüllt werden. Dann stellen die Pendler fest, dass sie weniger Fahrt­kosten absetzen können als üblich. Somit wird auch ihre Steuerersparnis nied­riger sein als die, an die sie sich in den Vorjahren gewöhnt haben.

Tipp: Mehr Informationen rund um die Corona-Krise – etwa zu Arbeits­recht, Geld­anlage oder Reisen – lesen Sie auf unserer Themenseite Corona.

Angestellte: Kurz­arbeit meistern, Boni steuerfrei einstreichen

Corona-Hilfen mit dem Finanz­amt abrechnen - So vermeiden Sie böse Über­raschungen

© Stiftung Warentest / Gundula Nerlich

Knapp elf Millionen Arbeitnehmer erhielten im März und April 2020 Kurz­arbeitergeld, im Mai rund 1,1 Millionen und im Juni 342 000. Gesetzes­änderungen haben einige Erleichterungen gebracht, zum Beispiel dass sich die Leistung mit der Zeit erhöht. Als weiterer Vorteil lockt ein steuerfreier Bonus vom Chef.

Kurz­arbeitergeld ersetzt volles Gehalt

Wenn der Arbeit­geber die Arbeits­zeit vorüber­gehend reduziert und so ein Teil des Verdienstes wegfällt, zahlt die Arbeits­agentur kinder­losen Beschäftigten 60 Prozent des entgangenen Netto­verdienstes, mit Kindern 67 Prozent. Der Arbeit­geber darf die Zahlung aufstocken. Ab dem vierten Monat steigt der Lohn­ersatz von der Arbeits­agentur.

Tipp: Mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner können Sie ausrechnen, auf wie viel Geld Sie Anspruch haben.

Aufstockung durch Arbeit­geber ist abgabenfrei

Das Geld der Arbeits­agentur ist steuer- und sozial­abgabenfrei. Das gilt auch für die Aufstockung durch den Arbeit­geber seit März bis Jahres­ende, aber nur, wenn er das Kurz­arbeitergeld bis höchs­tens 80 Prozent (mit Kindern: 87 Prozent) des Monats­nettos aufstockt.

Nach­trägliche Belastung. Die Steuerlast kann sich erhöhen, da der Lohn­ersatz dem Progressions­vorbehalt unterliegt: Das Finanz­amt addiert die Zahlungen zu den übrigen Einkünften, wenn es den Steu­ersatz ermittelt. Dadurch steigt die Steuerbelastung an.

Bis zu 1 500 Euro Bonus steuerfrei

Beschäftigte in der Alten­pflege bekommen 2020 einen Pflegebonus. Vom Bund erhalten sie je nach Umfang und Art der Beschäftigung bis zu 1 000 Euro. Die meisten Länder stocken diese Summe um bis zu 500 Euro auf.

Unabhängig vom Beruf können Arbeit­geber Mitarbeitern aufgrund von Corona zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Gehalt Beihilfen zahlen. Geld- und Sach­leistungen bis 1 500 Euro im Jahr sind steuer- und sozial­abgabenfrei. Die Leistung ist neben anderen geld­werten Extras erlaubt, etwa neben einem regel­mäßigen Zuschuss zum Monats­ticket.

Nach­trägliche Belastung. Die Beschäftigten müssen keine Abzüge fürchten.

Selbst­ständige: Schluss­rechnung steht noch aus

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© Stiftung Warentest / Gundula Nerlich

Ob Musiker, Physio­therapeut oder Café-Betreiber: Corona hat viele Solo­selbst­ständige und Klein­unternehmer an ihre finanziellen Grenzen geführt. Sie können nun zum Beispiel Geld­leistungen beantragen oder günstig an KfW-Kredite kommen. Und der Zugang zur Grund­sicherung vom Staat wurde erleichtert (mehr in unserem Special Grundsicherung im Alter).

Sofort­hilfe für Fixkosten

Bis Ende Mai hatten Selbst­ständige die Möglich­keit, eine Sofort­hilfe zu beantragen. Die Höhe richtete sich unter anderem nach der Betriebs­größe. Für Einzel­unternehmer oder Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern waren bis zu 9 000 Euro Sofort­hilfe möglich.

Der Bund stellte das Geld für laufende Betriebs­kosten wie Mieten, Kredite für Betriebs­räume oder Leasingraten bereit. Für die Abwick­lung waren die Bundes­länder zuständig, die die Leistungen des Bundes zum Teil durch eigene Programme ergänzt haben.

Beispiel: Personal Trainerin Tanja Jacke

Die Wochen der Corona-Krise bedeuteten für Personal Trainerin Tanja Jacke vor allem eins: Sie musste impro­visieren. „Zwischen­durch konnte ich gar nicht arbeiten. Als dann zumindest das Training mit einzelnen Kunden wieder erlaubt war, haben wir uns zum Beispiel im Garten getroffen – Haupt­sache draußen“, sagt die Biele­felderin, die seit 1999 selbst­ständig ist. „Auf Geräte und Hilfs­mittel haben wir meist verzichtet, und wenn doch, wurde natürlich alles desinfiziert.“

Trotz der erschwerten Bedingungen war sie froh, als die Einzel­trainings wieder möglich waren. Normaler­weise bietet Jacke zusätzlich Reha- und Fitness­kurse für Gruppen an, „doch alle Kurse sind durch Corona für einige Zeit ausgefallen.“ Auch deshalb hat sie beim Land Nord­rhein-West­falen Sofort­hilfe beantragt: „Das war Anfang April, schon nach wenigen Tagen war das Geld auf dem Konto.“

„Einige Zeit war nicht klar, ob wir das Geld auch für den Lebens­unterhalt nutzen dürfen“, erinnert sich Personal Trainerin Tanja Jacke. Das Land Nord­rhein-West­falen entschied letzt­lich, dass alle, die die Hilfe im März oder April beantragt haben und keine Grund­sicherung erhalten, 2 000 Euro für den Lebens­unterhalt ansetzen dürfen. Die Bundes­länder hand­haben dies unterschiedlich.

Corona-Hilfen mit dem Finanz­amt abrechnen - So vermeiden Sie böse Über­raschungen

Ende der Trainings­pause: Noch im Frühling hatte Tanja Jacke mehr Zeit, als ihr lieb war. Doch mitt­lerweile sind die Kunden wieder da, und sie kann ihre Fitness- und Reha­kurse anbieten. © Katrin Biller

Über­brückungs­hilfe

Seit Juni gilt mit der Über­brückungs­hilfe ein neues Angebot des Bundes: Auf Antrag bekommen Selbst­ständige einen Teil ihrer Fixkosten erstattet – je nach Höhe ihrer Umsatz­einbußen im Vergleich zum Vorjahr.

Nach­trägliche Belastung. Die Hilfen zählen als Betriebs­einnahmen, sodass nach­träglich Steuern fällig werden können. Zudem müssen Empfänger nach­weisen, dass sie das Geld zu Recht erhalten haben. Zu viel erhaltene Leistungen müssen sie zurück­zahlen.

Steuerzah­lungen verschieben

Auf Antrag stundet das Finanz­amt fällige Einkommen-, Körperschaft- und Umsatz­steuer. Bis zum 31. Dezember 2020 müssen Selbst­ständige dafür keine Zinsen zahlen. Sie können zudem beantragen, dass Steuer­voraus­zahlungen, die derzeit fällig wären, gesenkt oder bereits geleistete Voraus­zahlungen erstattet werden.

Nach­trägliche Belastung. Die Steuerzahlung wird nur aufgeschoben, nicht aufgehoben. Wer Steuern stunden lässt oder Voraus­zahlungen vor­erst umgeht, muss einplanen, dass sich die Posten summieren und das Finanz­amt die Steuern später fordert.

Familien: Mehrere Vorteile für Eltern

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© Stiftung Warentest / Gundula Nerlich

Familien mit kleineren Kindern standen in den vergangenen Monaten vor besonderen Heraus­forderungen. Da Schulen und Kitas geschlossen waren, mussten viele Eltern die Kinder­betreuung und das Home­schoo­ling neben ihrer Berufs­tätig­keit meistern. Als finanzielle Entlastung erhalten sie nun unter anderem einen Familien­bonus.

300 Euro pro Kind

Für jedes Kind, für das Eltern Anspruch auf Kinder­geld haben, wird ihnen ein Bonus von 300 Euro ausgezahlt. Das Geld soll in zwei Raten im September und Oktober fließen.

Nach­trägliche Belastung. Verheiratete Eltern, die 2020 ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 67 800 Euro (Unver­heiratete: 33 900 Euro) erzielen, müssen einplanen, dass nach der Steuererklärung nur ein Teil oder sogar nichts von dem Bonus bleibt.

Tipp: Wie Sie mit Ausgaben für Ihre Kinder Steuern senken können, verraten wir in unserem Special Kindergeld und Freibeträge.

Zusammen­spiel von Kinder­geld und Steuerfrei­beträgen

Die nach­trägliche Belastung ergibt sich durch das Zusammen­spiel von Kinder­geld und Steuerfrei­beträgen für Kinder. Eltern haben Anspruch auf Kinder­geld und auf Kinder­frei­beträge. Diese liegen 2020 bei insgesamt 7 812 Euro pro Kind. Eltern erhalten jedoch nicht beides gleich­zeitig, sondern profitieren entweder von den Frei­beträgen oder vom Kinder­geld – 2020 von den Frei­beträgen oder vom Kinder­geld plus Familien­bonus.

Bei der Steuererklärung ermittelt das Finanz­amt auto­matisch, wie hoch der Steuer­vorteil einer Familie dank der Steuerfrei­beträge ist. Ist der Steuer­vorteil größer als das Kinder­geld, zieht es vom Vorteil das Kinder­geld ab und nur der Rest wirkt sich steuer­mindernd aus.

Beispiel­rechnung

Was das im Einzel­fall bedeutet und wie sich die 300 Euro Bonus auswirken, zeigt ein Beispiel, das der Bundes­verband Lohn­steuer­hilfe­ver­eine (BVL) für eine Familie mit einem Kind gerechnet hat:

Die Eltern erzielen 2020 ein Einkommen von 75 000 Euro. Für ihre Tochter erhalten sie übers Jahr 2 448 (12 × 204) Euro Kinder­geld. Ohne Corona-Bonus ergäbe sich folgendes Bild: Das Finanz­amt würde ermitteln, dass das Paar dank der Kinder­frei­beträge 2 568 Euro Einkommensteuer spart. Von diesem Wert ziehen die Beamten die 2 448 Euro Kinder­geld ab, sodass sich eine Steuerersparnis von 120 Euro ergeben würde.

Weil das Paar aber 2020 die 300 Euro Corona-Bonus erhält, spart es in diesem Jahr diese 120 Euro Steuern nicht, denn das Paar erhält übers Jahr verteilt bereits 2 748 Euro (2 448 Euro Kinder­geld + 300 Euro Bonus). Diese Zahlung ist höher als die Steuerersparnis von 2 568 Euro, die sich durch die Kinder­frei­beträge ergibt. Die Steuerfrei­beträge wirken sich also dieses Mal nicht aus. Letzt­lich erhält das Paar also 300 Euro Bonus, muss dafür aber auf 120 Euro Steuerersparnis verzichten.

Ausgleich für Gehalts­einbußen

Geschlossene Kitas und Schulen zwangen viele Eltern, für einige Wochen oder Monate die Arbeits­zeit zu reduzieren. Für die Einkommens­einbußen konnten und können sie bei ihrem Arbeit­geber Ausgleichs­zahlungen beantragen: 67 Prozent des entgangenen Netto­verdienstes, maximal 2 016 Euro monatlich. Das Geld fließt pro Eltern­teil für höchs­tens zehn Wochen (Allein­erziehende: 20 Wochen). Es muss aber kein zusammenhängender Zeitraum sein.

Nach­trägliche Belastung. Eltern müssen einplanen, dass die gezahlte Entschädigung dem Progressions­vorbehalt unterliegt (Arbeitnehmer: Kurzarbeit meistern, Boni steuerfrei einstreichen). Dadurch steigt der Steu­ersatz für die übrigen Einkünfte, sodass mehr Steuern fällig werden.

Mehr steuerfrei für Allein­erziehende

Allein­erziehenden steht mit dem Entlastungs­betrag ein eigener Steuerfrei­betrag zu. Dieser steigt für 2020 und 2021 von 1 908 auf 4 008 Euro. Für jedes weitere Kind liegt der Frei­betrag um 240 Euro höher.

Nach­trägliche Belastung. Die Steuerlast steigt nicht, sondern sinkt sogar.

Arbeit­geber finanziert Betreuung

Der Arbeit­geber darf Familien zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Verdienst unter die Arme greifen, um eine kurz­fristige Kinder­betreuung oder auch die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen zu ermöglichen. Wenn der Arbeit­geber zum Beispiel die Kosten für eine Tages­mutter über­nimmt, die kurz­fristig das Kind seiner Angestellten betreut, bleiben Zahlungen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei.

Nach­trägliche Belastung. Bei einer Unterstüt­zung bis 600 Euro im Jahr müssen Beschäftigte keine Abzüge fürchten. Zahlt der Arbeit­geber aber mehr für eine kurz­fristige Betreuung, ist der Anteil ober­halb der 600 Euro steuer­pflichtig.

Rentner und Neben­jobber: Mehr rausholen

Corona-Hilfen mit dem Finanz­amt abrechnen - So vermeiden Sie böse Über­raschungen

© Stiftung Warentest / Gundula Nerlich

Rentner und andere haben im Neben­job derzeit besondere Freiräume beim Verdienst.

Im Minijob über 450 Euro verdienen

Normaler­weise dürfen Minijobber für höchs­tens drei Monate im Jahr mehr als 450 Euro im Monat verdienen, zum Beispiel wenn sie unvor­hergesehen für eine erkrankte Kollegin einspringen und deshalb mehr arbeiten müssen. Durch Corona darf die 450-Euro-Grenze bis zu fünf Mal über­schritten werden, ohne  dass aus der gering­fügigen eine sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung wird.

Nach­trägliche Belastung. Solange es ein Minijob bleibt, müssen Beschäftigte meist keine Abzüge fürchten. Häufig versteuert der Arbeit­geber den Verdienst pauschal. In der Steuererklärung taucht er nicht auf.

Höherer Zuver­dienst für Frührentner

Rentner, die die Regel­alters­grenze noch nicht erreicht haben, dürfen normaler­weise bis zu 6 300 Euro im Jahr verdienen, ohne dass ihre Alters­rente gekürzt wird. Für 2020 wurde die Grenze deutlich auf 44 590 Euro ange­hoben.

Nach­trägliche Belastung. Für einen regel­mäßigen Verdienst von mehr als 450 Euro im Monat sind Steuern und Sozial­abgaben zu zahlen. Bevor Frührentner einen Job antreten, sollten sie sich vom Arbeit­geber ausrechnen lassen, wie viel ihnen am Monats­ende netto bleibt. Durch die Abzüge kann es sein, dass ein Brutto­monats­verdienst von mehr als 450 Euro netto kaum mehr oder sogar weniger bringt als ein 450-Euro-Minijob.

Tipp: Mehr zum Thema Frührente in unserem Special So klappt die Rente mit 63.

Übungs­leiterpauschale nutzen

Ärzte und Pfleger, die in Rente sind und im Zuge der Pandemie ins Berufs­leben zurück­kehrten, dürfen für ihre Tätig­keit die Übungs­leiterpauschale nutzen. Dadurch bleibt ein Einkommen von bis zu 2 400 Euro im Jahr steuer- und sozial­abgabenfrei.

Nach­trägliche Belastung. Wird die Grenze von 2 400 Euro einge­halten, müssen die Beschäftigten keine Abzüge fürchten. Selbst wenn die Einnahmen höher sind, werden dafür eventuell keine Steuern fällig, denn die Beschäftigten können eigene Ausgaben für den Job beim Finanz­amt geltend machen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • H.Tapk am 15.08.2020 um 23:45 Uhr
    Viel Lärm um Nichts

    Wie immer ausschweifend und nichtssagend wie die meisten Kommentare von Stiftung Warentest. Gott sei Dank ohne Gebühren.