
Ob Angestellte, Selbstständige oder Familien: Wer Unterstützung erhält, muss dafür oft nachträglich Steuern zahlen. © Getty Images
Spätestens mit der Steuererklärung für 2020 müssen viele Empfänger von Corona-Hilfen mit Forderungen des Finanzamts rechnen. Da ist es gut, die möglichen Abzüge schon heute zu kennen: Zum Beispiel, wenn es um die berufliche Zukunft als Selbstständiger geht oder wenn Familien überlegen, wie viel vom 300-Euro-Bonus je Kind tatsächlich zur Verfügung steht. Die Steuerexperten der Stiftung Warentest sagen, welche nachträgliche Belastung mit den Leistungen verbunden sein kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Angestellte.
- Vereinbart wurden unter anderem Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld sowie die Möglichkeit, dass Angestellte von Anfang März bis Ende Dezember 2020 bis zu 1 500 Euro Corona-Beihilfe ihres Arbeitgebers steuerfrei erhalten können. Haben Sie Kurzarbeitergeld erhalten, planen Sie Nachforderungen des Finanzamts ein. Waren Sie im Homeoffice, prüfen Sie, ob Sie Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen können (Arbeitnehmer: Kurzarbeit meistern, Boni steuerfrei einstreichen).
- Selbstständige.
- Sie können neben der Soforthilfe Steuererleichterungen beantragen, zum Beispiel, dass Zahlungen ans Finanzamt zinsfrei gestundet werden. Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, wie hoch Ihre Steuerbelastung künftig ist, etwa wenn Sie Soforthilfe erhalten oder Zahlungen aufgeschoben haben (Selbstständige: Schlussrechnung steht noch aus).
- Familien.
- Sie erhalten bis zu 300 Euro Bonus pro Kind. Eltern, die aufgrund geschlossener Kitas und Schulen ihre Kinder selbst betreuen und deshalb ihre Arbeitszeit reduzieren, können einen Ausgleich bekommen. Überschlagen Sie, ob Sie voll vom Familienbonus profitieren oder ob Ihr Einkommen dafür zu hoch ist. Als Orientierung dienen der Steuerbescheid des Vorjahres und das dort genannte Einkommen (Familien: Mehr Vorteile für Eltern).
- Rentner und Nebenjobber.
- Frührentner haben deutlich mehr Freiraum beim Zuverdienst. Wenn Sie mehr arbeiten wollen, sollten Sie sich aber vorher vom Arbeitgeber ausrechnen lassen, wie viel Ihnen am Monatsende netto bleibt. Wer regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat verdient, muss Steuern und Sozialabgaben zahlen. Manchmal ist es dann besser, doch weniger zu arbeiten und Minijobber zu bleiben (Rentner und Nebenjobber: Mehr rausholen).
Das dicke Ende kommt noch
Die Soforthilfe für Soloselbstständige und Kleinunternehmer ist ein Posten auf der langen Liste an Maßnahmen, die die Bundesregierung als Reaktion auf die Corona-Krise auf den Weg gebracht hat. Von einigen Hilfsmaßnahmen wie der gesenkten Mehrwertsteuer können alle profitieren. Andere Hilfen richten sich gezielt an einzelne Gruppen, etwa direkt an Familien, Angestellte, Frührentner oder eben Selbstständige.
Mit dem Finanzamt rechnen
So hilfreich die Maßnahmen in den Krisenwochen oft waren oder weiterhin sind: Mit dem Steuerbescheid für 2020 können sie den Empfängern eine böse Überraschung bringen. Denn viele Leistungen müssen in der Steuererklärung abgerechnet werden. Gut möglich, dass dann ein Teil der erhaltenen Mittel wieder verloren geht. Selbstständige müssen die Soforthilfen als Betriebseinnahmen abrechnen, sodass ihre Steuerlast steigen kann.
Nachträgliche Belastung einplanen
Spätestens mit der Steuererklärung für 2020 müssen viele Empfänger von Corona-Hilfen mit Forderungen des Finanzamts rechnen. Auch wenn es bis dahin noch etwas dauert, hilft es bei der Planung, die möglichen Abzüge schon heute zu kennen: Zum Beispiel, wenn es um die berufliche Zukunft als Selbstständiger geht oder wenn Familien überlegen, wie viel vom 300-Euro-Bonus je Kind (Familien: Mehr Vorteile für Eltern) tatsächlich zur Verfügung steht.
Vieles anders im Corona-Jahr
Die Steuererklärung für 2020 kann aber auch für viele Steuerpflichtige, die keine Corona-Hilfen erhalten haben, enttäuschend sein, etwa für Berufspendler. Bringt ihnen die Jahresabrechnung sonst viel Geld zurück, sollten sie einkalkulieren, dass sie sich dieses Mal eventuell mit weniger begnügen müssen.
Homeoffice: Weniger Ausgaben für Arbeitsweg
Wer 2020 mehrere Monate im Homeoffice arbeitet, spart natürlich Ausgaben für den Arbeitsweg. Eventuell ist diese Ersparnis aber längst nicht mehr im Hinterkopf, wenn im nächsten Jahr die Steuerformulare ausgefüllt werden. Dann stellen die Pendler fest, dass sie weniger Fahrtkosten absetzen können als üblich. Somit wird auch ihre Steuerersparnis niedriger sein als die, an die sie sich in den Vorjahren gewöhnt haben.
Tipp: Mehr Informationen rund um die Corona-Krise – etwa zu Arbeitsrecht, Geldanlage oder Reisen – lesen Sie auf unserer Themenseite Corona.
Angestellte: Kurzarbeit meistern, Boni steuerfrei einstreichen

© Stiftung Warentest / Gundula Nerlich
Knapp elf Millionen Arbeitnehmer erhielten im März und April 2020 Kurzarbeitergeld, im Mai rund 1,1 Millionen und im Juni 342 000. Gesetzesänderungen haben einige Erleichterungen gebracht, zum Beispiel dass sich die Leistung mit der Zeit erhöht. Als weiterer Vorteil lockt ein steuerfreier Bonus vom Chef.
Kurzarbeitergeld ersetzt volles Gehalt
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit vorübergehend reduziert und so ein Teil des Verdienstes wegfällt, zahlt die Arbeitsagentur kinderlosen Beschäftigten 60 Prozent des entgangenen Nettoverdienstes, mit Kindern 67 Prozent. Der Arbeitgeber darf die Zahlung aufstocken. Ab dem vierten Monat steigt der Lohnersatz von der Arbeitsagentur.
Tipp: Mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner können Sie ausrechnen, auf wie viel Geld Sie Anspruch haben.
Aufstockung durch Arbeitgeber ist abgabenfrei
Das Geld der Arbeitsagentur ist steuer- und sozialabgabenfrei. Das gilt auch für die Aufstockung durch den Arbeitgeber seit März bis Jahresende, aber nur, wenn er das Kurzarbeitergeld bis höchstens 80 Prozent (mit Kindern: 87 Prozent) des Monatsnettos aufstockt.
Nachträgliche Belastung. Die Steuerlast kann sich erhöhen, da der Lohnersatz dem Progressionsvorbehalt unterliegt: Das Finanzamt addiert die Zahlungen zu den übrigen Einkünften, wenn es den Steuersatz ermittelt. Dadurch steigt die Steuerbelastung an.
Bis zu 1 500 Euro Bonus steuerfrei
Beschäftigte in der Altenpflege bekommen 2020 einen Pflegebonus. Vom Bund erhalten sie je nach Umfang und Art der Beschäftigung bis zu 1 000 Euro. Die meisten Länder stocken diese Summe um bis zu 500 Euro auf.
Unabhängig vom Beruf können Arbeitgeber Mitarbeitern aufgrund von Corona zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Gehalt Beihilfen zahlen. Geld- und Sachleistungen bis 1 500 Euro im Jahr sind steuer- und sozialabgabenfrei. Die Leistung ist neben anderen geldwerten Extras erlaubt, etwa neben einem regelmäßigen Zuschuss zum Monatsticket.
Nachträgliche Belastung. Die Beschäftigten müssen keine Abzüge fürchten.
Selbstständige: Schlussrechnung steht noch aus

© Stiftung Warentest / Gundula Nerlich
Ob Musiker, Physiotherapeut oder Café-Betreiber: Corona hat viele Soloselbstständige und Kleinunternehmer an ihre finanziellen Grenzen geführt. Sie können nun zum Beispiel Geldleistungen beantragen oder günstig an KfW-Kredite kommen. Und der Zugang zur Grundsicherung vom Staat wurde erleichtert (mehr in unserem Special Grundsicherung im Alter).
Soforthilfe für Fixkosten
Bis Ende Mai hatten Selbstständige die Möglichkeit, eine Soforthilfe zu beantragen. Die Höhe richtete sich unter anderem nach der Betriebsgröße. Für Einzelunternehmer oder Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern waren bis zu 9 000 Euro Soforthilfe möglich.
Der Bund stellte das Geld für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten bereit. Für die Abwicklung waren die Bundesländer zuständig, die die Leistungen des Bundes zum Teil durch eigene Programme ergänzt haben.
Beispiel: Personal Trainerin Tanja Jacke
Die Wochen der Corona-Krise bedeuteten für Personal Trainerin Tanja Jacke vor allem eins: Sie musste improvisieren. „Zwischendurch konnte ich gar nicht arbeiten. Als dann zumindest das Training mit einzelnen Kunden wieder erlaubt war, haben wir uns zum Beispiel im Garten getroffen – Hauptsache draußen“, sagt die Bielefelderin, die seit 1999 selbstständig ist. „Auf Geräte und Hilfsmittel haben wir meist verzichtet, und wenn doch, wurde natürlich alles desinfiziert.“
Trotz der erschwerten Bedingungen war sie froh, als die Einzeltrainings wieder möglich waren. Normalerweise bietet Jacke zusätzlich Reha- und Fitnesskurse für Gruppen an, „doch alle Kurse sind durch Corona für einige Zeit ausgefallen.“ Auch deshalb hat sie beim Land Nordrhein-Westfalen Soforthilfe beantragt: „Das war Anfang April, schon nach wenigen Tagen war das Geld auf dem Konto.“
„Einige Zeit war nicht klar, ob wir das Geld auch für den Lebensunterhalt nutzen dürfen“, erinnert sich Personal Trainerin Tanja Jacke. Das Land Nordrhein-Westfalen entschied letztlich, dass alle, die die Hilfe im März oder April beantragt haben und keine Grundsicherung erhalten, 2 000 Euro für den Lebensunterhalt ansetzen dürfen. Die Bundesländer handhaben dies unterschiedlich.

Ende der Trainingspause: Noch im Frühling hatte Tanja Jacke mehr Zeit, als ihr lieb war. Doch mittlerweile sind die Kunden wieder da, und sie kann ihre Fitness- und Rehakurse anbieten. © Katrin Biller
Überbrückungshilfe
Seit Juni gilt mit der Überbrückungshilfe ein neues Angebot des Bundes: Auf Antrag bekommen Selbstständige einen Teil ihrer Fixkosten erstattet – je nach Höhe ihrer Umsatzeinbußen im Vergleich zum Vorjahr.
Nachträgliche Belastung. Die Hilfen zählen als Betriebseinnahmen, sodass nachträglich Steuern fällig werden können. Zudem müssen Empfänger nachweisen, dass sie das Geld zu Recht erhalten haben. Zu viel erhaltene Leistungen müssen sie zurückzahlen.
Steuerzahlungen verschieben
Auf Antrag stundet das Finanzamt fällige Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Bis zum 31. Dezember 2020 müssen Selbstständige dafür keine Zinsen zahlen. Sie können zudem beantragen, dass Steuervorauszahlungen, die derzeit fällig wären, gesenkt oder bereits geleistete Vorauszahlungen erstattet werden.
Nachträgliche Belastung. Die Steuerzahlung wird nur aufgeschoben, nicht aufgehoben. Wer Steuern stunden lässt oder Vorauszahlungen vorerst umgeht, muss einplanen, dass sich die Posten summieren und das Finanzamt die Steuern später fordert.
Familien: Mehrere Vorteile für Eltern

© Stiftung Warentest / Gundula Nerlich
Familien mit kleineren Kindern standen in den vergangenen Monaten vor besonderen Herausforderungen. Da Schulen und Kitas geschlossen waren, mussten viele Eltern die Kinderbetreuung und das Homeschooling neben ihrer Berufstätigkeit meistern. Als finanzielle Entlastung erhalten sie nun unter anderem einen Familienbonus.
300 Euro pro Kind
Für jedes Kind, für das Eltern Anspruch auf Kindergeld haben, wird ihnen ein Bonus von 300 Euro ausgezahlt. Das Geld soll in zwei Raten im September und Oktober fließen.
Nachträgliche Belastung. Verheiratete Eltern, die 2020 ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 67 800 Euro (Unverheiratete: 33 900 Euro) erzielen, müssen einplanen, dass nach der Steuererklärung nur ein Teil oder sogar nichts von dem Bonus bleibt.
Tipp: Wie Sie mit Ausgaben für Ihre Kinder Steuern senken können, verraten wir in unserem Special Kindergeld und Freibeträge.
Zusammenspiel von Kindergeld und Steuerfreibeträgen
Die nachträgliche Belastung ergibt sich durch das Zusammenspiel von Kindergeld und Steuerfreibeträgen für Kinder. Eltern haben Anspruch auf Kindergeld und auf Kinderfreibeträge. Diese liegen 2020 bei insgesamt 7 812 Euro pro Kind. Eltern erhalten jedoch nicht beides gleichzeitig, sondern profitieren entweder von den Freibeträgen oder vom Kindergeld – 2020 von den Freibeträgen oder vom Kindergeld plus Familienbonus.
Bei der Steuererklärung ermittelt das Finanzamt automatisch, wie hoch der Steuervorteil einer Familie dank der Steuerfreibeträge ist. Ist der Steuervorteil größer als das Kindergeld, zieht es vom Vorteil das Kindergeld ab und nur der Rest wirkt sich steuermindernd aus.
Beispielrechnung
Was das im Einzelfall bedeutet und wie sich die 300 Euro Bonus auswirken, zeigt ein Beispiel, das der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) für eine Familie mit einem Kind gerechnet hat:
Die Eltern erzielen 2020 ein Einkommen von 75 000 Euro. Für ihre Tochter erhalten sie übers Jahr 2 448 (12 × 204) Euro Kindergeld. Ohne Corona-Bonus ergäbe sich folgendes Bild: Das Finanzamt würde ermitteln, dass das Paar dank der Kinderfreibeträge 2 568 Euro Einkommensteuer spart. Von diesem Wert ziehen die Beamten die 2 448 Euro Kindergeld ab, sodass sich eine Steuerersparnis von 120 Euro ergeben würde.
Weil das Paar aber 2020 die 300 Euro Corona-Bonus erhält, spart es in diesem Jahr diese 120 Euro Steuern nicht, denn das Paar erhält übers Jahr verteilt bereits 2 748 Euro (2 448 Euro Kindergeld + 300 Euro Bonus). Diese Zahlung ist höher als die Steuerersparnis von 2 568 Euro, die sich durch die Kinderfreibeträge ergibt. Die Steuerfreibeträge wirken sich also dieses Mal nicht aus. Letztlich erhält das Paar also 300 Euro Bonus, muss dafür aber auf 120 Euro Steuerersparnis verzichten.
Ausgleich für Gehaltseinbußen
Geschlossene Kitas und Schulen zwangen viele Eltern, für einige Wochen oder Monate die Arbeitszeit zu reduzieren. Für die Einkommenseinbußen konnten und können sie bei ihrem Arbeitgeber Ausgleichszahlungen beantragen: 67 Prozent des entgangenen Nettoverdienstes, maximal 2 016 Euro monatlich. Das Geld fließt pro Elternteil für höchstens zehn Wochen (Alleinerziehende: 20 Wochen). Es muss aber kein zusammenhängender Zeitraum sein.
Nachträgliche Belastung. Eltern müssen einplanen, dass die gezahlte Entschädigung dem Progressionsvorbehalt unterliegt (Arbeitnehmer: Kurzarbeit meistern, Boni steuerfrei einstreichen). Dadurch steigt der Steuersatz für die übrigen Einkünfte, sodass mehr Steuern fällig werden.
Mehr steuerfrei für Alleinerziehende
Alleinerziehenden steht mit dem Entlastungsbetrag ein eigener Steuerfreibetrag zu. Dieser steigt für 2020 und 2021 von 1 908 auf 4 008 Euro. Für jedes weitere Kind liegt der Freibetrag um 240 Euro höher.
Nachträgliche Belastung. Die Steuerlast steigt nicht, sondern sinkt sogar.
Arbeitgeber finanziert Betreuung
Der Arbeitgeber darf Familien zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Verdienst unter die Arme greifen, um eine kurzfristige Kinderbetreuung oder auch die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen zu ermöglichen. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel die Kosten für eine Tagesmutter übernimmt, die kurzfristig das Kind seiner Angestellten betreut, bleiben Zahlungen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei.
Nachträgliche Belastung. Bei einer Unterstützung bis 600 Euro im Jahr müssen Beschäftigte keine Abzüge fürchten. Zahlt der Arbeitgeber aber mehr für eine kurzfristige Betreuung, ist der Anteil oberhalb der 600 Euro steuerpflichtig.
Rentner und Nebenjobber: Mehr rausholen

© Stiftung Warentest / Gundula Nerlich
Rentner und andere haben im Nebenjob derzeit besondere Freiräume beim Verdienst.
Im Minijob über 450 Euro verdienen
Normalerweise dürfen Minijobber für höchstens drei Monate im Jahr mehr als 450 Euro im Monat verdienen, zum Beispiel wenn sie unvorhergesehen für eine erkrankte Kollegin einspringen und deshalb mehr arbeiten müssen. Durch Corona darf die 450-Euro-Grenze bis zu fünf Mal überschritten werden, ohne dass aus der geringfügigen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird.
Nachträgliche Belastung. Solange es ein Minijob bleibt, müssen Beschäftigte meist keine Abzüge fürchten. Häufig versteuert der Arbeitgeber den Verdienst pauschal. In der Steuererklärung taucht er nicht auf.
Höherer Zuverdienst für Frührentner
Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, dürfen normalerweise bis zu 6 300 Euro im Jahr verdienen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wird. Für 2020 wurde die Grenze deutlich auf 44 590 Euro angehoben.
Nachträgliche Belastung. Für einen regelmäßigen Verdienst von mehr als 450 Euro im Monat sind Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Bevor Frührentner einen Job antreten, sollten sie sich vom Arbeitgeber ausrechnen lassen, wie viel ihnen am Monatsende netto bleibt. Durch die Abzüge kann es sein, dass ein Bruttomonatsverdienst von mehr als 450 Euro netto kaum mehr oder sogar weniger bringt als ein 450-Euro-Minijob.
Tipp: Mehr zum Thema Frührente in unserem Special So klappt die Rente mit 63.
Übungsleiterpauschale nutzen
Ärzte und Pfleger, die in Rente sind und im Zuge der Pandemie ins Berufsleben zurückkehrten, dürfen für ihre Tätigkeit die Übungsleiterpauschale nutzen. Dadurch bleibt ein Einkommen von bis zu 2 400 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.
Nachträgliche Belastung. Wird die Grenze von 2 400 Euro eingehalten, müssen die Beschäftigten keine Abzüge fürchten. Selbst wenn die Einnahmen höher sind, werden dafür eventuell keine Steuern fällig, denn die Beschäftigten können eigene Ausgaben für den Job beim Finanzamt geltend machen.
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