
Corona-Masken. So können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Vorteile bieten. © Getty Images / EyeEm / Marcos Paulo Homem
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Masken zur Verfügung stellen. Zudem können sie Eltern in der Krise unterstützen.
Kosten für Masken nicht von der Steuer absetzbar
Viele fragen sich, ob sie die Kosten für Masken als Krankheitskosten oder Jobkosten in ihrer Steuererklärung abrechnen können. Leider nein. Aber Arbeitgeber können die Kosten absetzen und ihren Beschäftigten noch andere Vorteile bieten.
Masken und Corona-Tests – das kann der Chef leisten
Die Chefin kann ihren Mitarbeitern Masken steuerfrei zur Verfügung stellen, um sie im Job vor Corona-Infektionen zu schützen. Ein geldwerter Vorteil für Angestellte entsteht nicht, selbst wenn sie die Masken auch privat nutzen. Das gilt auch für alle anderen Hygienemaßnahmen und für Corona-Tests im Betrieb. Die Chefin kann diese als Betriebsausgaben absetzen.
- Corona-Bonus. Arbeitgeber können Mitarbeitern im Zeitraum von März 2020 bis Ende März 2022 insgesamt bis zu 1 500 Euro Zuschuss als Barzahlung oder Sachzuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei spendieren – auch bei Teilzeit, Minijob oder Kurzarbeit. Bedingung: Chefin oder Chef zahlen den Zuschuss als Corona-Hilfe zusätzlich zum Lohn. Auch hier war ein Ende der Regelung für Ende Juni 2021 geplant.
- Spende vom Arbeitslohn. Spenden und dabei Steuern sparen können Arbeitnehmer, die bis Ende Dezember 2021 auf einen Teil ihres Arbeitslohns oder angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Spende verzichten. Der gespendete Lohn ist steuerfrei, wenn der Chef für sie das Geld auf ein Spendenkonto einer begünstigten Einrichtung überweist.
- Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen. Müssen Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise extra Hilfen bezahlen, um ihre Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen betreuen zu lassen, kann der Arbeitgeber bis zu 600 Euro im Jahr für solche außergewöhnlichen Betreuungsleistungen zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei erstatten. Bedingung: Die Mitarbeiter müssen zu außergewöhnlichen Zeiten arbeiten oder brauchen zusätzliche Betreuung für ihr Kind unter 14 Jahren, etwa weil Schulen und Kitas geschlossen sind. Bei behinderten Kindern gilt dies auch, wenn sie älter sind und die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Begünstigt sind ebenso Betreuungsleistungen für Angestellte, die pflegebedürftige Angehörige in ihrem oder dessen Haushalt betreuen.
Diese Meldung ist im Februar 2021 auf test.de erschienen. Wir haben sie im Juli 2021 aktualisiert. Nutzerkommentare können sich auf eine ältere Fassung beziehen.
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