Corona-Hilfen Masken gratis von der Chefin

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Corona-Hilfen - Masken gratis von der Chefin

Corona-Masken. So können Arbeit­geber ihren Mitarbeitern Vorteile bieten. © Getty Images / EyeEm / Marcos Paulo Homem

Arbeit­geber können ihren Mitarbeitern Masken zur Verfügung stellen. Zudem können sie Eltern in der Krise unterstützen.

Kosten für Masken nicht von der Steuer absetz­bar

Viele fragen sich, ob sie die Kosten für Masken als Krank­heits­kosten oder Jobkosten in ihrer Steuererklärung abrechnen können. Leider nein. Aber Arbeit­geber können die Kosten absetzen und ihren Beschäftigten noch andere Vorteile bieten.

Masken und Corona-Tests – das kann der Chef leisten

Die Chefin kann ihren Mitarbeitern Masken steuerfrei zur Verfügung stellen, um sie im Job vor Corona-Infektionen zu schützen. Ein geld­werter Vorteil für Angestellte entsteht nicht, selbst wenn sie die Masken auch privat nutzen. Das gilt auch für alle anderen Hygienemaß­nahmen und für Corona-Tests im Betrieb. Die Chefin kann diese als Betriebs­ausgaben absetzen.

  • Corona-Bonus. Arbeit­geber können Mitarbeitern im Zeitraum von März 2020 bis Ende März 2022 insgesamt bis zu 1 500 Euro Zuschuss als Barzahlung oder Sach­zuwendung steuer- und sozialversicherungs­frei spendieren – auch bei Teil­zeit, Minijob oder Kurz­arbeit. ­Bedingung: Chefin oder Chef zahlen den Zuschuss als Corona-Hilfe zusätzlich zum Lohn. Auch hier war ein Ende der ­Regelung für Ende Juni 2021 geplant.
  • Spende vom Arbeits­lohn. Spenden und dabei Steuern sparen können Arbeitnehmer, die bis Ende Dezember 2021 auf einen Teil ihres Arbeits­lohns oder ange­sammelten Wert­guthabens zugunsten einer Spende verzichten. Der gespendete Lohn ist steuerfrei, wenn der Chef für sie das Geld auf ein Spenden­konto einer begüns­tigten Einrichtung über­weist. 
  • Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen. Müssen Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise extra Hilfen bezahlen, um ihre Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen betreuen zu lassen, kann der Arbeit­geber bis zu 600 Euro im Jahr für solche außergewöhnlichen Betreuungs­leistungen zusätzlich zum Arbeits­lohn steuerfrei erstatten. Bedingung: Die Mitarbeiter müssen zu außergewöhnlichen Zeiten arbeiten oder brauchen zusätzliche Betreuung für ihr Kind unter 14 Jahren, etwa weil Schulen und Kitas geschlossen sind. Bei behinderten Kindern gilt dies auch, wenn sie älter sind und die Behin­derung vor dem 25. Geburts­tag einge­treten ist. Begüns­tigt sind ebenso Betreuungs­leistungen für Angestellte, die pflegebedürftige Angehörige in ihrem oder dessen Haushalt betreuen.

Diese Meldung ist im Februar 2021 auf test.de erschienen. Wir haben sie im Juli 2021 aktualisiert. Nutzer­kommentare können sich auf eine ältere Fassung beziehen.

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