Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat Anhaltspunkte, dass die Co.net Verbrauchergenossenschaft eG Genossenschaftsanteile als Vermögensanlage ohne Verkaufsprospekt öffentlich anbietet. Der Rechtsanwalt von Co.net ging gegenüber Finanztest von einem „Missverständnis“ aus, das „hoffentlich aufgeklärt“ werde. Der Bafin liegt ein Vertrag über den Vertrieb von Anteilen gegen eine Vergütung vor. Das ist nur mit Verkaufsprospekt erlaubt. Der Anwalt betonte, derzeit gebe es keine gültigen Vereinbarungen dieser Art mehr. Co.net gehe davon aus, dass der Vertrag alt sei. Wir setzten Co.net wegen offener Fragen zur Wirtschaftslage 2014 auf unsere Warnliste Geldanlage.
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@finanzGRÜN_Oliver_Henkel: Es gab rechtliche Auseinandersetzungen mit der Co.net Verbrauchergenossenschaft. Diese hatten jedoch keinen Einfluss auf die Aufnahme, Streichung und Wiederaufnahme von Co.net auf die Warnliste. Die Stiftung Warentest hat im Juni 2015 die Warnliste in ihren allgemeinen Hinweisen präzisiert: Die Darstellung des Anlasses der Kritik bezieht sich jeweils auf den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweiligen Artikels, in dem die Kritik dargestellt wurde, nicht auf den Stand der Aktualisierung der Warnliste. Hatte beispielsweise ein Unternehmen entgegen gesetzlicher Vorgaben seinen Jahresabschluss zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweiligen Artikels noch nicht veröffentlicht, so heißt dies nicht, dass der Jahresabschluss auch zum Zeitpunkt der jüngsten Aktualisierung der Warnliste noch nicht veröffentlicht war. (dda)
Gab es denn nicht einen Rechtsstreit, den die Stiftung Warentest verloren hatte?
@finanzGRÜN_Oliver_Henkel: Die Warnliste ist ein Register, das alle in den vergangenen zwei Jahren negativ bewerteten Geldanlageangebote enthält, derzeit von 01/2018 bis 01/2020. Wurde also über ein Geldanlageangebot zum Beispiel in Finanztest 01/2018 Negatives veröffentlicht und danach nichts mehr, steht es jetzt noch auf der Warnliste, wird aber bei der nächsten Aktualisierung gestrichen, weil dann der Zeitraum 02/2018 bis 02/2020 erfasst ist. Ausnahmen bilden Berichte über wegweisende Urteile oder Warnungen vor bestimmten Maschen, die auch länger in der Warnliste bleiben können. Falls neue, kritische Umstände bekannt werden, kann es sein, dass ein Geldanlageangebot später wieder aufgenommen wird. Die Co.net Verbrauchergenossenschaft wurde entsprechend dieser Regeln behandelt. Finanztest hatte in den Ausgaben 4/2014 und 4/2015 über Co.net berichtet. Die Genossenschaft wurde folglich nach Ablauf der zwei Jahre im Jahr 2017 wieder von der Warnliste entfernt. Es wurden aber zum Jahresende 2019 neue kritische Umstände bekannt, die zu einer erneuten Berichterstattung in Ausgabe 1/2020 führten. Daher wurde Co.net wieder auf die Warnliste aufgenommen. (dda)
Liebe Redaktion, kann es sein, dass CO.NET von der Warnliste schon lange entfernt worden ist? Und wenn ja, warum wird dieser Teil dann nicht erwähnt?