Patienten mit privater Krankenversicherung müssen vor der Behandlung den Vertrag über die private Abrechnung mit dem Chefarzt unterschreiben. Sonst kann es passieren, dass der Versicherer eine nachträgliche Wahlleistungsvereinbarung nicht anerkennt.
Eine Patientin war in Lebensgefahr, als sie in eine Klinik eingeliefert und sofort vom Chefarzt operiert wurde. Zwei Tage später unterschrieb sie die Vereinbarung. Die Versicherung erstattete ihr die Kosten, forderte dann aber vom Krankenhaus rund 900 Euro Honorar für die erste Operation zurück. Zu Recht, befand das Amtsgericht Hamburg (Az. 23a C 318/12). Der Chefarzt hat keinen Anspruch auf das Honorar, da eine rückwirkende Wahlleistungsvereinbarung nicht gültig ist. Die Patientin hätte auch vom Stationsarzt operiert werden können.