Seit Ende April 2020 gilt eine neue Straßenverkehrsordnung (StVO). Darin wurden die Sanktionen für Verkehrssünder erheblich verschärft. Ein einmonatiges Fahrerverbot ist zum Beispiel für Temposünder vorgesehen, die innerorts 51 Stundenkilometer fahren, wo nur 30 erlaubt sind. Nun hat sich herausgestellt, dass wegen eines Formfehlers beim Erlass der neuen Straßenverkehrsordnung der Bußgeldkatalog wenigstens teilweise nichtig ist. test.de erklärt, was das für Autofahrer bedeutet.
Straßenverkehrsordnung nichtig
Die seit dem 28. April 2020 geltende Verschärfung des Straßenverkehrsrechts ist wegen eines Formfehlers beim Erlass der neuen Straßenverkehrsordnung (StVO) wenigstens teilweise nichtig. Die Folge: Insbesondere die laut Bußgeldkatalog neuen einmonatigen Fahrverbote für Temposünder (innerorts ab 21 Stundenkilometer zu viel oder außerorts ab 26 Stundenkilometer zu viel) können vorerst nicht mehr verhängt werden. Die Bundesländer wenden für künftige Verstöße wieder die alte Rechtslage an.
Einspruch gegen Fahrverbot
Ist ein Autofahrer für einen nach dem 28. April begangenen Tempoverstoß dennoch mit einem Fahrverbot nach dem neuen Bußgeldkatalog belegt worden, kann er gegen den Bescheid innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. Auf der ADAC-Website befindet sich dafür ein Mustereinspruch.
Müssen Bußgelder gezahlt werden?
Die StVO-Novelle hat auch für zahlreiche Fälle die Bußgelder erhöht. Beispiel: Bislang musste ein Autofahrer für das Parken auf dem Gehweg 20 bis 30 Euro zahlen. Der neue Bußgeldkatalog sieht dafür 55 bis 70 Euro Bußgeld vor. Viele Juristen vertreten die Ansicht, dass der Formfehler beim Erlass der neuen StVO auch die Verschärfungen beim Bußgeld unwirksam macht. Dann hätte der Falschparker im Beispiel heute nur 20 bis 30 Euro zu zahlen. Wie die Behörden das handhaben und die Gerichte die Rechtslage einschätzen, bleibt abzuwarten. Wer prüfen will, ob er ein Bußgeld nach altem oder neuem Recht erhalten hat, kann das mit der Überblickstabelle des ADAC tun (Abschnitt „Formfehler: Es gilt wieder der alte Bußgeldkatalog“).
Geld zurück, wenn Bußgeld bezahlt?
Wer ohne vom Formfehler zu wissen, bereits ein Bußgeld nach dem neuen Bußgeldkatalog bezahlt hat, hat keinen Anspruch auf Erstattung, wenn die 14-tägige Einspruchsfrist schon abgelaufen ist. Er kann nur noch auf „Gnadenregelungen“ seines Bundeslandes hoffen. Brandenburg etwa hat solche eingeführt: für zu viel bezahlte Bußgelder, die Verkehrsverstöße im Zeitraum 28. April bis 2. Juli 2020 betreffen.
Diese Meldung ist erstmals am 25. März 2020 auf test.de erschienen. Sie wurde am 18. August 2020 aktualisiert.