Vermieter und auch Mieter, die untervermieten, sind ab 1. November 2015 verpflichtet, von sich aus binnen zwei Wochen meldepflichtigen Mietern oder Untermietern den Einzug für die Meldebehörde zu bescheinigen. Als „Wohnungsgeber“ müssen sie Folgendes schriftlich bestätigen und unterschreiben: Einzugsdatum, Namen und Anschrift des Wohnungsgebers – und des Eigentümers, falls das nicht der Wohnungsgeber ist –, Namen der Meldepflichtigen und Wohnungsadresse.
Alternativ kann die Meldebehörde die Bescheinigung elektronisch hinterlegen und ein „Zuordnungsmerkmal“ vergeben. Damit geht der Meldepflichtige zur Behörde. Ein Auszug muss nur bei Wegzug ins Ausland bestätigt werden.
Tipp: Auf Bundesanzeiger.de finden Sie in Kürze ein Muster für die Wohnungsgeberbestätigung (Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz).
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@marwiltest: Klicken Sie auf den angegebenen Link und geben dann in der Suchfunktion des Bundesanzeiger: "Wohnungsgeberbestätigung" ein. Dann finden Sie am Ende der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes die Anlage 2 zur Vorlage bei der Meldebehörde. (PK)
Hallo!
Das Muster für die Wohnungsgeberbestätigung (Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz), das Sie oben erwähnen, ist bis heute nicht auffindbar? Können Sie den Link aktualisieren?
Danke!