Schon länger ist bekannt: Mieter können die Miete kürzen, wenn die Wohnung erheblich kleiner ist, als im Mietvertrag steht. Jetzt hat der Bundesgerichtshof über den umgekehrten Fall entschieden: Wenn eine Wohnung mehr als 10 Prozent größer ist als zunächst angegeben, kann der Vermieter unter Umständen mehr Miete kassieren. Nähere Einzelheiten bleiben zunächst noch unklar.
Verbindliche Vereinbarung
Grundsätzlich sei die im Mietvertrag vereinbarte Wohnungsgröße entscheidend, stellten die Bundesrichter klar. Wenn allerdings die Größe der Wohnung mehr als 10 Prozent über dem Wert im Mietvertrag liege, kann es dem Vermieter unter bestimmten Umständen nicht zuzumuten sein, an der vertraglichen Vereinbarung festgehalten zu werden. Unklar blieb zunächst noch, welche „bestimmten Umstände“ nach Ansicht der Bundesrichter vorliegen müssen, damit ein Vermieter mehr Miete verlangen darf.
Sieg in letzter Instanz
Im Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatten, ging es um eine Wohnung im Berliner Stadtteil Kreuzberg. Sie war genau 131,80 statt der im Mietvertrag genannten 121,49 Quadratmeter groß. Nach Vermessung der Wohnung verlangte der Vermieter 521,80 statt der bisherigen 494,24 Euro Miete. Als die Mieterin sich weigerte, zog er vor Gericht. Das Amtsgericht und auf die Berufung der Mieterin hin auch das Landgericht urteilten: Die Mieterhöhung geht in Ordnung. Entscheidend ist die Quadratmetermiete; die Angabe der Wohnungsgröße stelle nur eine unverbindliche Beschreibung dar. Anders jetzt die Bundesrichter: Die Wohnungsgröße sei verbindlich vereinbart. Bei Abweichungen bis zehn Prozent bleibt die Miete so wie vereinbart. Da die Abweichung geringer war als 10 Prozent ging der Berliner Vermieter leer aus. Erst bei größeren Abweichungen der Wohnungsgröße könne es einen Anspruch geben, die Miete anzupassen.
Messung mit Tücken
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Mai 2007
Aktenzeichen: VIII ZR 138/06
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