Schwarzarbeiter haben keinen Anspruch auf Entlohnung ihrer Arbeit. Nicht einmal ein Wertausgleich steht ihnen zu. Das gilt selbst dann, wenn sie einen Teil der Arbeiten offiziell abgerechnet und versteuert haben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. test.de erklärt die Rechtslage.
Bislang nur Verbot mit Einschränkungen
Schon immer galt: Schwarzarbeit ist verboten. Doch bislang galt das Verbot nur mit Einschränkungen. So durften sich schwarz arbeitende Handwerker zumindest den Wert ihrer Arbeiten bezahlen lassen. Und wenn sie Murks ablieferten, konnte der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. So hatte es der Bundesgerichtshof damals entschieden. Denn null und nichtig sei bei der Schwarzarbeit nicht der Vertrag als solches, sondern lediglich die Vereinbarung, ihn bar und ohne Rechnung zu bezahlen sowie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen.
Jetzt gilt: Unrecht ohne Unterschied
Schwarzarbeiter und Auftraggeber waren damit fein raus, so lange die Finanzverwaltung dem illegalen Deal nicht ausnahmsweise auf die Schliche kamen. Doch dann trat das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Kraft. Es sagt unmissverständlich: Auf Schwarzarbeit gerichtete Verträge sind von Anfang an nichtig. Und zwar selbst dann, wenn ein Teil der Leistungen legal auf Rechnung abgewickelt werden soll. So lag der Fall, über den der Bundesgerichtshof jetzt zu entscheiden hatte: Ein Handwerksbetrieb sollte in Rohbauten für vier Einfamilienhäuser die elektrischen Leitungen verlegen und dafür 13 800 Euro Werklohn einschließlich Umsatzsteuer erhalten – sowie 5 000 Euro in bar. Das Unternehmen führte die Arbeiten aus und verlangte Zahlung. Doch der Auftraggeber bezahlte nur einen Teil des vereinbarten Betrags. Fast 7 000 Euro fehlten dem Unternehmer am Ende.
Werkunternehmer darf nichts verlangen
Das Landgericht Kiel hatte den Auftraggeber noch zur Zahlung verurteilt. Doch das Oberlandesgerichts Schleswig und der Bundesgerichtshof hoben das Urteil wieder auf. Die klare Ansage dieser Gerichte: Schwarzarbeit ist verboten. Wer sie leistet, hat keinen Anspruch auf Bezahlung. Auch ein Wertausgleich scheidet aus, urteilten Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof unisono. Grundsätzlich kann einen solchen Ausgleich verlangen, wer ohne wirksame Vereinbarung Leistungen erbringt. Er ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Unternehmer eine Gesetzesverstoß zur Last fällt. Umgekehrt gilt aber auch: Wer einen Schwarzarbeiter anheuert und ihn bezahlt, bekommt sein Geld nicht zurück – auch wenn der Handwerker nichts macht.
Das Risiko der Strafverfolgung bleibt
Klar ist auch: Wer wegen Ärger mit Schwarzarbeit vor Gericht zieht, muss höchstwahrscheinlich Steuern und Sozialabgaben nachzahlen, und meist sind auch noch Zuschläge fällig. Wer sich nicht rechtzeitig selbst beim Finanzamt meldet, kann wegen Steuerhinterziehung angeklagt und verurteilt werden. Zivilrichter sind gehalten, die zuständigen Behörden zu informieren, wenn ihnen Straftaten wie Steuer- und Sozialabgabenhinterziehung bekannt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2014
Aktenzeichen: VII ZR 241/13