Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten bis 2012 abhängig war von Voraussetzungen wie Arbeitslosigkeit oder längerfristiger Krankheit. Ein Ehepaar – er erwerbstätig, sie nicht – mit drei Kindern unter vier Jahren wollte Kosten für die Betreuung durch ein Au-pair geltend machen. Der Bundesfinanzhof lehnte das ab (Az. III R 18/13).