Die Auszahlung einer Abfindung in zwei Teilbeträgen wird nur mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert, wenn sich die Teilzahlungen eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Das ist der Fall, wenn sie weniger als 10 Prozent der Hauptleistung beträgt (Bundesfinanzhof, Az. IX R 28/13).
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