
Wer krank ist, muss einen Teil der Kosten selbst tragen.
Krankheitskosten wie Rezeptgebühren oder Zuzahlungen zu Medikamenten, Zahnreinigung oder einer Kur können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angegeben werden. Sie wirken sich aber erst aus, wenn ein zumutbarer Eigenanteil überschritten wurde, bestätigte der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsprechung (Az. VI R 32/13).
Zuzahlungen nach Ansicht der Finanzrichter von der Verfassung gedeckt
Kläger hatten durchsetzen wollen, dass die Krankheitskosten schon ab dem ersten Cent zählen. Die Richter des Bundesfinanzhofs hatten aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Eigenanteil. Es sei dem Gesetzgeber erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen in Form von Zuzahlungen zu beteiligen.
Beispiel: Ein kinderloses Ehepaar mit 52 000 Euro Einkünften muss 6 Prozent, also 3 120 Euro der Krankheitskosten selbst tragen. Erst Kosten darüber wirken sich steuermindernd aus.
Sämtliche Kosten auflisten
Die Aufwendungen werden im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Steuerzahler sollten sämtliche Kosten im Laufe des Jahres auflisten. Schließlich können zum Jahresende noch unerwartet hohe Kosten entstehen, sodass die Grenze beim Eigenanteil überschritten wird. Auch kann es steuerlich Vorteile bringen, eine teure Zahnbehandlung oder einen Brillenkauf ins laufende Jahr vorzuziehen oder ins nächste Jahr zu verschieben.
Belege sammeln
Die Finanzämter erkennen außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten nur mit Beleg an. Nicht immer reicht eine Quittung oder ein Rezept des Arztes. Für manche Aufwendungen, etwa für eine Kur, benötigen Patienten ein amtsärztliches Gutachten oder ein Attest des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen – und zwar vor Beginn der Maßnahme.
Eigenanteil an außergewöhnlichen Belastungen
Je nach Einkünften, Familienstand und Kinderzahl muss jeder einen Teil seiner außergewöhnlichen Belastungen aus eigener Tasche bestreiten.
Familienstand | Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte1 | ||
bis 15 340 Euro | bis 51 130 Euro | über 51 130 Euro | |
Familienstand | Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte1 | ||
bis 15 340 Euro | bis 51 130 Euro | über 51 130 Euro | |
Steuerzahler ohne Kinder | |||
Nicht verheiratet | 5 | 6 | 7 |
Verheiratet | 4 | 5 | 6 |
Steuerzahler mit Kindern2 | |||
Bis zwei Kinder | 2 | 3 | 4 |
Ab drei Kinder | 1 | 1 | 2 |
- 1 Differenz zwischen Einnahmen und Werbungskosten/ Betriebsausgaben vermindert um Altersentlastungsbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
- 2 Kinder, für die 2015 mindestens für einen Monat Anspruch auf Kindergeld bestand.