Hat ein Förster in seinem Wohnhaus im Interesse seines Arbeitgebers ein Dienstzimmer eingerichtet, kann er die vollen Kosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen. Das Dienstzimmer unterliege nicht den begrenzten Regeln für ein häusliches Arbeitszimmer, entschied das Finanzgericht Köln (Az. 7 K 3561/10).
Der Kläger hatte auf Anweisung der Forstbehörde in dem Dienstzimmer regelmäßig Sprechzeiten abgehalten. Wenn er krank war, arbeitete sein Vertreter dort. Außerdem stellte die Behörde die technische Büroausstattung zur Verfügung. Für das Zimmer erhielt der Kläger monatlich eine steuerfreie Entschädigung von 81,81 Euro. Die darüber hinausgehenden Kosten in Höhe von 3 417 Euro wollte das Finanzamt nur bis zu der für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden Grenze von 1 250 Euro pro Jahr als Werbungskosten anerkennen. Das ist falsch, so die Richter. Das Dienstzimmer sei als externes Büro des Arbeitgebers zu werten und unterliege daher nicht der Arbeitszimmerregelung.
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