Die Anleger dürfen als Mitunternehmer bei den Bürgerwindparks mitbestimmen. Das ist ein Vorteil gegenüber anderen Anlageformen wie Anleihen oder Nachrangdarlehen.
Wenn die Gesellschafter den Eindruck haben, dass etwas schiefläuft, können sie eine außerordentliche Gesellschafterversammlung erzwingen. Dafür müssen sich Anleger zusammentun. Die Namen der anderen Gesellschafter finden sie im Handelsregister.
In Mulsum müssen sie mindestens 10 Prozent der Gesellschaftsanteile vertreten, bei den Morbach-Beteiligungen 25 Prozent.
Im Fall Heddinghäuser Bürgerwind 2 und 3 müssen sie dafür aber 40 Prozent der Anteile hinter sich scharen. Das ist in der Praxis kaum zu schaffen, selbst wenn alle Gesellschafter in einer Region wohnen.
Gründer dominieren Abstimmungen
Wenig zu sagen haben Anleger in der Praxis beim Bürgerwindpark Süderauerdorf. Die vier Gründer haben sich 1,02 Millionen Euro der insgesamt 2 Millionen Euro gesichert. Damit haben sie 51 Prozent der Stimmen und dominieren Abstimmungen.
Der Anlegerschutzverein Windenergie e. V. aus Berlin fordert Verbesserungen. Der Gesetzgeber müsse etwa bestimmte Klauseln in den Verträgen verbieten, um Missbrauch zu verringern und faires Handeln zu fördern.
Vorstand Wolfgang Strübing nennt ein Beispiel: „Anleger sollten der Geschäftsführung kündigen können, wenn sie nicht zufrieden mit ihr sind und kein Vertrauen mehr haben. Vertragsklauseln, die vorschreiben, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, machen das schwer bis unmöglich und sollten deshalb verboten werden.“
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