Bürger­wind­parks

Anle­gerrechte: Bürger haben in der Praxis wenig Einfluss

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Die Anleger dürfen als Mitunternehmer bei den Bürger­wind­parks mitbestimmen. Das ist ein Vorteil gegen­über anderen Anlageformen wie Anleihen oder Nach­rangdarlehen.

Wenn die Gesell­schafter den Eindruck haben, dass etwas schiefläuft, können sie eine außer­ordentliche Gesell­schafter­versamm­lung erzwingen. Dafür müssen sich Anleger zusammentun. Die Namen der anderen Gesell­schafter finden sie im Handels­register.

In Mulsum müssen sie mindestens 10 Prozent der Gesell­schafts­anteile vertreten, bei den Morbach-Beteiligungen 25 Prozent.

Im Fall Heddinghäuser Bürger­wind 2 und 3 müssen sie dafür aber 40 Prozent der Anteile hinter sich scharen. Das ist in der Praxis kaum zu schaffen, selbst wenn alle Gesell­schafter in einer Region wohnen.

Gründer dominieren Abstimmungen

Wenig zu sagen haben Anleger in der Praxis beim Bürger­wind­park Süderauer­dorf. Die vier Gründer haben sich 1,02 Millionen Euro der insgesamt 2 Millionen Euro gesichert. Damit haben sie 51 Prozent der Stimmen und dominieren Abstimmungen.

Der Anleger­schutz­ver­ein Wind­energie e. V. aus Berlin fordert Verbesserungen. Der Gesetz­geber müsse etwa bestimmte Klauseln in den Verträgen verbieten, um Miss­brauch zu verringern und faires Handeln zu fördern.

Vorstand Wolfgang Strübing nennt ein Beispiel: „Anleger sollten der Geschäfts­führung kündigen können, wenn sie nicht zufrieden mit ihr sind und kein Vertrauen mehr haben. Vertrags­klauseln, die vorschreiben, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, machen das schwer bis unmöglich und sollten deshalb verboten werden.“

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