Der französische Haftpflichtversicherer des in Frankreich ansässigen Unternehmens Poly Implant Prothèse (PIP) haftet nicht für Schäden durch dessen fehlerhafte Brustimplantate, wenn die Operation in Deutschland stattfand. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Schutz auf das französische Staatsgebiet beschränkt ist (Az. 3 U 30/17). In dem entschiedenen Fall ließ sich die heute 65-jährige Klägerin in einer Klinik in Essen Brustimplantate einsetzen, von denen drei Jahre später bekannt wurde, dass sie unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons produziert worden waren. 2013 ließ sie die Implantate austauschen. Die Klägerin verlangte nun 45 000 Euro Schmerzensgeld vom Haftpflichtversicherer des zwischenzeitlich insolvent gewordenen französischen Herstellers – ohne Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab. Die abgeschlossene Versicherung sei auf Operationen im französischen Staatsgebiet beschränkt gewesen.
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