Briefsendungen Sicher verschi­cken

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Das korrekte Versenden wichtiger Schreiben erspart späteren Ärger. Am sichersten ist die Zustellung durch den Gerichts­voll­zieher.

Oft ist es leicht, für den Wider­spruch gegen eine Amts­entscheidung, die Vertrags­kündigung oder den Widerruf einer Bestellung die richtigen Worte zu finden. Doch wie verschickt man wichtige Botschaften?

Wenn wirk­lich gar nichts schief­gehen darf, lohnt sich die Einschaltung eines Gerichts­voll­ziehers. Das ist einfacher, als man denkt, und kostet meist nur rund 10 Euro. Der Versender erfährt beim nächst­gelegenen Amts­gericht, welcher Gerichts­voll­zieher zuständig ist. Ihm bringt er das Schreiben oder schickt es ihm per Post. Der Gerichts­voll­zieher stellt es dann zu.

Der große Vorteil dieses Verfahrens: Auch wenn der Empfänger das Schreiben nicht annimmt oder er nicht da ist, erhält der Versender einen amtlichen Beleg über den Zugang und den Inhalt des Schreibens. Sicherer geht es nicht. Das Verfahren braucht aber Zeit und taugt deshalb nicht für eilige Angelegenheiten.

Klassischer Brief mit Risiken

Schneller ist ein Brief, der aber Risiken birgt. So reicht es den meisten Gerichten nicht, wenn ein Brief so abge­schickt wird, dass er eigentlich pünkt­lich eintreffen müsste. Entscheidend ist nur, wann er ankommt.

Das heißt: Auch wenn Versender etwa mit Zeugen beweisen können, dass sie ein Schreiben Wochen vor Ende einer Eingangs­frist auf den Weg gebracht haben, blitzen sie bei Gerichten wie dem Land­gericht Berlin ab (Az. 65 S 176/07). Dort glaubt man nicht an die Zuver­lässig­keit der Post.

Wichtig ist der pünkt­liche Zugang zum Beispiel, wenn Vermieter Neben­kosten­abrechnungen mit Nach­forderungen verschi­cken. Diese müssen spätestens ein Jahr nach der Abrechnungs­periode beim Mieter sein, sonst verfällt die Forderung. Kommt eine späte Abrechnung mit normaler Post, lässt der schlichte Mieter-Einwand „der Brief kam zu spät“ den Vermieter leer ausgehen.

Einschreiben schafft mehr Sicherheit

Mehr Sicherheit bietet das Einschreiben. Es kostet 2,05 Euro und wird vom Zusteller gegen Quittung übergeben. Der Versender bekommt einen Beleg. Hat er für weitere 1,80 Euro das Einschreiben mit Rück­schein gewählt, erhält er die Originalquittung. Damit steht für die meisten Gerichte fest, dass ein Brief ange­kommen ist.

Dennoch hat das Einschreiben Nachteile. Der Empfänger kann es zurück­weisen. Und ist er nicht da, hinterlässt der Zusteller eine Nach­richt und bringt es zur nächsten Filiale. Wird es dort nicht in Wochen­frist abge­holt, geht das Schreiben zurück. Ist in der Zwischen­zeit eine wichtige Frist abge­laufen, schaut der Versender in die Röhre.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Empfänger den Zugang absicht­lich vereitelt. Das ist etwa der Fall, wenn ein Vermieter weiß oder ahnen muss, dass ein Mieter kündigen will. Nimmt er dessen Einschreiben nicht an oder holt er es nicht von der Post ab, dann gilt die Kündigung trotzdem (Land­gericht Osnabrück, Az. 12 S 1325/99).

Als clevere Alternative erscheint das Einwurf-Einschreiben. Für 1,60 Euro wirft der Zusteller den Brief ein und füllt einen Beleg aus, der bei der Post gespeichert wird. Das klingt nach einer sicheren Sache. Doch manche Gerichte sind skeptisch. So hält das Amts­gericht Kempten nichts von dem Verfahren (Az. 11 C 432/05). Der Zusteller könnte sich ja im Brief­kasten geirrt haben. Auch andere Gerichte haben Bedenken, gehen aber einen Mittelweg. Das Landes­arbeits­gericht Köln etwa hat im Streit über eine Kündigung entschieden, dass der Einwurfbeleg zumindest als Indiz dafür taugt, dass die Kündigung den Mitarbeiter frist­gerecht erreicht hat. Obwohl sich die Post­botin nicht an die Zustellung erinnerte, nahm das Gericht an, dass alles korrekt abge­laufen sei. Da der Mitarbeiter dieser Annahme nichts entgegen-setzen konnte, bekam der Arbeit­geber recht.

Fax ist eine Alternative

Viele Menschen greifen auf das Faxgerät zurück. Es spuckt nach dem Versand ein Protokoll aus. Tatsäch­lich ist das keine schlechte Idee – wenn denn das Fax im konkreten Fall den Form­vorschriften genügt. So darf etwa der Kauf eines Autos problemlos per Fax besiegelt werden. Es ginge ja schließ­lich sogar per Hand­schlag. Für die Kündigung eines Miet- oder Arbeits­vertrags reicht ein Fax hingegen nicht. Hier verlangt das Gesetz die Schriftform, die ein Fax nicht erfüllt.

Von Gerichten wurde das Sende­protokoll lange Jahre kritisch gesehen. Mitt­lerweile genügt es vielen als Zugangs­beleg, ganz gleich, ob der Empfänger das Fax ausgedruckt hat oder nicht.

Einige Gerichte sind strenger und gehen bei einem Protokoll nur vom sogenannten Anscheins­beweis aus. Aber auch das ist versenderfreundlich. Nur wenn die Gegen­seite dann wirk­lich plausibel machen kann, dass nichts ange­kommen ist, urteilen sie gegen den Faxversender.

Beispielhaft ist der Fall eines Mieters, der seinen Stromlieferungs­vertrag per Fax gekündigt hatte, aber weiter zur Kasse gebeten wurde. Vor dem Amts­gericht Schleiden legte er das Faxprotokoll vor, was dort als Anscheins­beweis genügte. Da der Strom­versorger keine konkreten Einwände vorbringen konnte, also zum Beispiel nicht geltend machte, dass sein Gerät defekt war, bekam der Kunde recht (Az. 10 C 85/08).

Auch wenn es immer noch Gerichte gibt, denen das Sende­protokoll nicht reicht, ist ein Fax also erste Wahl, wenn ein Einschreiben zeitlich nicht mehr reichen würde.

E-Mails sind zu unsicher

Am bequemsten ist eine E-Mail. Sie taugt für wichtige Angelegenheiten aber wenig. So unterlag ein Kunde von Air Berlin vor dem Amts­gericht Bremen, weil er die Stornierung eines Fluges nicht beweisen konnte. Er hatte zwar eine Storno-E-Mail vorgelegt, doch das Gericht konnte nicht erkennen, dass die E-Mail die Fluggesell­schaft tatsäch­lich erreicht hatte (Az. 23 C 496/06).

Zwar kann man ein E-Mail-Konto so einstellen, dass es vom Empfänger eine Lese­bestätigung anfordert. Aber sie bietet im Streitfall keine Gewähr. Unter Juristen sind die Bestätigungen umstritten.

Einge­schränkten Nutzen haben E-Mails auch im Dialog mit Behörden. So verlor ein Berliner Bürger im Prozess gegen eine Behörde, weil er einen Wider­spruch per E-Mail geschickt hatte. Das Amt hatte seinen Einwand darauf­hin zwar bearbeitet. Doch das Verwaltungs­gericht Berlin befand im späteren Streit, dass der Wider­spruch per E-Mail nicht korrekt gewesen sei und urteilte gegen den Bürger (Az. 4 A 243.06).

Die E-Mail verbindlicher machen sollen ein neuer Dienst von der Post (siehe Unter der Lupe) und die sogenannte De-Mail, die ab 2011 kommt (siehe "De-Mail" ist umstritten). Aber auch diese neuen Dienste haben Vor- und Nachteile.

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Gelöschter Nutzer am 19.08.2013 um 23:35 Uhr
Neue Alternative: Belegbrief

Neuerdings kann man solche Schreiben auch als Belegbrief verschicken. Es vereint den Vorteil eines Einwurfeinschreibens (Zustellung wurde durch Unterschrift des Zustellers dokumentiert) mit einem eindeutigen Beleg des im Brief befindlichen Inhalts. So ist nicht nur belegt, wann etwas zugestellt wurde, sondern auch was genau im Briefumschlag war, ähnlich wie beim Gerichtsvollzieher. Im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher wird das Schreiben jedoch sofort am nächsten Tag an den Empfänger weitergeschickt.