
Bei Windstärke 5 mit einem Gasbrenner Unkraut zu bekämpfen, ist grob fahrlässig. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Az. 8 U 203/17). Ein Unternehmer aus Hambühren bei Celle wollte das an sein Grundstück und eine Hecke grenzende Pflaster von Unkraut befreien. Trotz des Windes ließ er einen Auszubildenden das Pflaster mit einem Gasbrenner bearbeiten. Er selbst ging mit einem Hockdruckreiniger hinterher. Die Hecke fing Feuer. Der Brand griff aufs Wohnhaus über. Schaden: 150 000 Euro. Die Gebäudeversicherung übernahm nur 70 Prozent des Schadens. Das Flämmen sei grob fahrlässig gewesen. So sahen es auch das Landgericht Lüneburg und das Oberlandesgericht Celle. Die Versicherung hätte den Schadenersatz sogar um 40 Prozent kürzen dürfen, meinten die Oberlandesrichter in Celle.
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