
Kryptowährungen. Im Musterprozess wird höchstrichterlich geklärt, ob Gewinne aus Geschäften mit Bitcoin, Ethereum & Co steuerpflichtig sind. © Getty Images / gopixa
Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin und Co sind steuerpflichtig, wenn Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres liegen. Ob das so bleibt, entscheidet der Bundesfinanzhof.
Privates Veräußerungsgeschäft bei Kryptoanlegern
Handeln Anlegerinnen und Anleger mit Kryptowährungen, bleiben Verkaufsgewinne steuerfrei, sofern zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegen. Ist der Zeitraum aber kürzer, sehen Finanzämter darin ein privates Veräußerungsgeschäft. Gewinne über 600 Euro sind voll zu versteuern. Ob dieses Vorgehen rechtens ist, beschäftigt nun den Bundesfinanzhof (Az. IX R 27/21).
Ein Anleger erzielte 31 904 Euro Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährungen. Diese wurden innerhalb eines Jahres erworben und wieder veräußert. Das Finanzamt berücksichtigte entsprechend Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Dagegen klagte der Mann beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 1996/19). Der Kläger bezweifelte, dass Kryptowährungen überhaupt Wirtschaftsgüter sind. Schon deshalb liege kein steuerbares Veräußerungsgeschäft vor. Das Finanzgericht widersprach. Bei Kryptowährungen handele es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter. Deren Wert bestimme sich nach Angebot und Nachfrage. Der Kläger habe aus Kurssteigerungen steuerpflichtige Gewinne erzielt.
Wie erfährt das Finanzamt von Kryptogeschäften?
Außerdem machte der Kläger geltend, dass technische Mittel fehlen, um die anonymen Transaktionen über zumeist ausländische Plattformen beim Kryptohandel auszuwerten. Von solchen Geschäften erfahre das Finanzamt nur, wenn sie in der Steuererklärung angegeben würden. Derlei strukturelle Vollzugsdefizite benachteiligten ehrliche Steuerpflichtige und machten eine Besteuerung verfassungswidrig. Das Finanzgericht hielt dagegen, dass Finanzämter bei Sachverhalten mit Auslandsbezug grundsätzlich auf umfangreiche Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen sind. Außerdem verfügt die Verwaltung über steuergesetzliche Instrumente wie Sammelauskunftsersuchen, um erforderliche Auskünfte bei Internethandelsplattformen einzuholen. Nun muss sich der Bundesfinanzhof mit den Argumenten des Klägers beschäftigen.
Tipp: Streiten Sie sich ebenfalls mit Ihrem Finanzamt um die Steuer auf Kryptogewinne, können Sie sich in den Prozess einklinken. Dazu legen Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch ein und verweisen auf das anhängige Verfahren. Urteilt das Gericht im Sinne des Klägers, gewinnen Sie automatisch mit. Welche Vorteile Musterprozesse bieten und welche Verfahren Sie noch interessieren könnten, lesen Sie in unserem Special Musterprozesse.
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