
Trotz Warnschild müssen Besucher nicht mit bissigen Hunden rechnen.
Wer trotz des Schildes „Durchgang verboten“ auf ein Grundstück geht, muss nicht mit einem bissigen Hund rechnen. Das stellte das Amtsgericht Augsburg klar. Es entschied: Ein Hundehalter muss 1 800 Euro an eine Frau zahlen, die von seinem Hund gebissen worden war (Az. 19 C 2923/17).
Hundehalter haften auch ohne eigene Schuld
Bei Hunden gilt die Gefährdungshaftung. Halter müssen selbst dann zahlen, wenn sie keine Schuld trifft. Den Geschädigten kann allenfalls eine Mitschuld treffen. Dafür reichen Warnschilder oft nicht.
Selbst „Vorsicht, bissiger Hund“ reicht nicht
„Durchgang verboten“ stelle nicht klar, dass es einen bissigen Hund gebe, so das Gericht. Ähnlich urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart beim Schild „Hier wache ich“, das einen Dalmatiner zeigte (Az. 1 U 38/10). Dem Bundesgerichtshof reichte selbst „Vorsicht, bissiger Hund“ und „Warnung vor dem Hund“ nicht. Ein Besucher hatte die Haustür geöffnet. Dann griffen ihn zwei Rottweiler an. Der Mann musste nicht damit rechnen, dass bissige Hunde trotz seines angekündigten Besuchs frei herumlaufen (Az. VI ZR 238/04).