Bissiger Hund Warn­schild reicht nicht

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Bissiger Hund - Warn­schild reicht nicht

Trotz Warn­schild müssen Besucher nicht mit bissigen Hunden rechnen. © Getty Images / Victoria Ross

Wer trotz des Schildes „Durch­gang verboten“ auf ein Grund­stück geht, muss nicht mit einem bissigen Hund rechnen. Das stellte das Amts­gericht Augs­burg klar. Es entschied: Ein Hundehalter muss 1 800 Euro an eine Frau zahlen, die von seinem Hund gebissen worden war (Az. 19 C 2923/17).

Hundehalter haften auch ohne eigene Schuld

Bei Hunden gilt die Gefähr­dungs­haftung. Halter müssen selbst dann zahlen, wenn sie keine Schuld trifft. Den Geschädigten kann allenfalls eine Mitschuld treffen. Dafür reichen Warn­schilder oft nicht.

Selbst „Vorsicht, bissiger Hund“ reicht nicht

„Durch­gang verboten“ stelle nicht klar, dass es einen bissigen Hund gebe, so das Gericht. Ähnlich urteilte das Ober­landes­gericht Stutt­gart beim Schild „Hier wache ich“, das einen Dalmatiner zeigte (Az. 1 U 38/10). Dem Bundes­gerichts­hof reichte selbst „Vorsicht, bissiger Hund“ und „Warnung vor dem Hund“ nicht. Ein Besucher hatte die Haustür geöffnet. Dann griffen ihn zwei Rott­weiler an. Der Mann musste nicht damit rechnen, dass bissige Hunde trotz seines angekündigten Besuchs frei herum­laufen (Az. VI ZR 238/04).

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Pedi015 am 30.07.2019 um 09:15 Uhr
Hmm...

Wenn ich die Meldung richtig gelesen habe, dürfte der Knackpunkt gewesen sein, dass der Besucher angekündigt war und die Hunde trotzdem frei herumliefen. Wenn ich 2 große Hunde habe, die es evtl. persönlich nehmen könnten, wenn ein Besucher das Haus oder Grundstück betritt, dann wäre es vielleicht eine gute Idee, die beiden einzusperren, bis der Besuch da ist. Oder denke ich da zu sehr mit gesundem Menschenverstand?

Gelöschter Nutzer am 10.07.2019 um 10:03 Uhr
@halsbandschnaepper

Ich habe das Urteil gelesen. Das hilft mir bei meiner Frage aber nicht weiter.

halsbandschnaepper am 10.07.2019 um 07:17 Uhr
Deshalb ja meine Frage: Was reicht denn dem BGH?

Einfach mal das Urteil des BGH im ganzen lesen:
"Es sei im vorliegenden Fall daher nicht ausreichend gewesen, dass die Tiere im Haus gehalten wurden und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen. Vielmehr sei ein Wegsperren erforderlich gewesen, vor allem da mit einem Kommen des Klägers gerechnet wurde. Das Unterlassen des Wegsperrens habe daher einen erheblichen Sorgfaltsverstoß dargestellt."
https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VI-ZR-23804_Tierhalterhaftung-Aggressive-und-bissige-Hunde-begruenden-erhoehte-Sorgfaltsanforderung-an-der-Beaufsichtigung.news16962.htm

halsbandschnaepper am 10.07.2019 um 07:09 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Gelöschter Nutzer am 08.07.2019 um 13:20 Uhr
@halsbandschnaepper

Ich bezog mich auf die Begründung des Gerichts. Hier sagt das Gericht ausdrücklich: "Der Aspekt des Handels auf eigene Gefahr greift bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen."
Und genau deshalb war meine Frage, wie genau die Warnung denn aussehen muss, bevor der Haftungsausschluss des Halters durch das Handeln auf eigene Gefahr des potentiellen Opfers greift. Keine Antwort durch das Gericht und keine durch sie.