Auch wer seinen Biomüll auf den Kompost wirft, darf zu Zahlungen für das Biotonnensystem verdonnert werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 11 C 7.00).
Ein Oldenburger hatte gegen einen Gebührenbescheid geklagt und damit die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Abfallgebührensatzung infrage gestellt. Demnach müssen alle Anlieger das Biotonnensystem inklusive der Entsorgung der jeweils ersten 60 Liter organischer Abfälle finanzieren. Nur darüber hinaus kassiert die Stadt verbrauchsabhängig.
Ein zulässiges Modell, so die Richter. Biotonnenfeinde dürften so zur Quersubventionierung fremder Tonnen verpflichtet werden. Nur so sei die Biomüllentsorgung durchzusetzen. Außerdem müsse die Stadt das Biotonnensystem auch für den Fall vorhalten, dass sich die Kompostierer später wieder für die Tonne entscheiden.
Die Regelung stelle auch keinen verbotenen Anschlusszwang dar. Vielmehr werde so nur der Anreiz geschaffen, auch als "Eigenkompostierer" die Biotonne zumindest zur Entsorgung von problematischem Biomüll zu nutzen, wie etwa von Fleisch- und Fischabfällen.
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