Grundlagen: Im grenzüberschreitenden Flugverkehr gelten vor allem die EU-Verordnung (EG) 261/2004 und das Montrealer Übereinkommen. Die EU-Verordnung regelt Mindestansprüche wegen Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen, das Montrealer Übereinkommen die darüber hinausgehende Haftung von Fluggesellschaften bei Verspätungs-, Personen- und Gepäckschäden.
Verspätungen: Wenn sich der Abflug je nach Fluglänge um mindestens zwei, drei oder vier Stunden verzögert, muss die Airline für Mahlzeiten, Erfrischungen und Telefongespräche sorgen. Ist der Flug erst am nächsten Tag möglich, muss sie eine kostenlose Hotelunterbringung anbieten. Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Fluggast vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen. Ist dem Fluggast durch die Verspätung ein Schaden entstanden, muss die Airline ihn ersetzen. Es sei denn, sie trifft kein Verschulden, etwa bei Startverboten, Fluglotsenstreiks oder schlechtem Wetter. Die Haftungsgrenze liegt bei rund 4 800 Euro.
Annullierung und Überbuchung: Wenn Passagiere wegen Überbuchung oder der kurzfristigen Streichung eines Fluges nicht befördert werden, haben sie Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Sie liegen zwischen 125 und 600 Euro, je nach Länge der Flugstrecke und der Verspätung bei der Ankunft. Außerdem müssen die Airlines dieselben Betreuungsleistungen wie bei Verspätungen erbringen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2008 müssen Airlines auch bei Flugstreichungen wegen eines technischen Defekts zahlen, was sie bisher meist verweigerten (Az. C‑549/07).
Personenschäden: Die Fluggesellschaft haftet in Höhe des nachgewiesenen Schadens. Bis etwa 116 000 Euro ist die Schuldfrage unerheblich.
Gepäckschäden: Zerstörung, Verlust oder Beschädigung muss die Airline bis zirka 1 160 Euro ersetzen.
Stornierung durch den Passagier: Bei Sondertarifen sind Stornokosten bis zu 100 Prozent erlaubt, aber nur auf den reinen Flugpreis. Da Steuern und Gebühren nur anfallen, wenn der Passagier tatsächlich fliegt, muss die Fluggesellschaft sie erstatten.
Beschwerden: Offizielle Durchsetzungsstelle für Fluggastrechte bei Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung ist das Luftfahrtbundesamt. Bei Fragen oder Problemen sollten Sie sich an folgende Adresse wenden:
Luftfahrtbundesamt
38144 Braunschweig
buergerinfo@lba.de
Tel. 05 31/2 35 51 15
Mo. bis Fr. von 9 bis 12 Uhr
Weiterer Ansprechpartner ist die Schlichtungsstelle Mobilität.
-
- Betroffene eines Flugausfalls können einen zeitnahen Ersatzflug oder Erstattung des Ticketpreises fordern. In bestimmten Fällen haben sie Anspruch auf Entschädigung.
-
- Zwei Lufthansa-Kunden stornieren krankheitsbedingt ihre Flüge im Wert von 2 766 Euro. Die Lufthansa erstattet nur 267 Euro Steuern und Gebühren. Zu Recht, sagt nun...
-
- Veranstalter ändern Flugzeiten oder Flughäfen immer häufiger nachträglich. Wir sagen, welche Rechte Reisende haben – und welche extra Regeln für Pauschalreisen gelten.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
bei billigfluege .de zu buchen wuerde ich abraten. Diese veranlassen einen dazu, dass Doppelbuchungen durchgefuehrt werden, um dann je Buchung 50,.€ zu kassieren. Ausserdem ist diese Firma weder ueber Tel. noch E-Mail zu erreichen nur durch eine teure 0900 Nr., welche bei mir gesperrt ist, erreichbar
Gruss F.S.