Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern (III)
Zumindest eine Sache haben Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gemeinsam: In allen fünf Ländern heißt das Zauberwort „Bildungsfreistellung“. Wo es Unterschiede gibt, lesen Sie im Folgenden.
Rheinland-Pfalz
Bezeichnung: Bildungsfreistellung
Gesetzliche Grundlage: Bildungsfreistellungsgesetz
Dafür gibt es Bildungsfreistellung: Berufliche und gesellschaftspolitische Weiterbildung. Für Auszubildende nur gesellschaftspolitische Weiterbildung.
Wer Anspruch darauf hat: Arbeitnehmer, Heimarbeiter, Auszubildende, Landesbeamte und Landesrichter, die in Rheinland-Pfalz seit mindestens sechs Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis sind und in Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten arbeiten.
So viele Tage sind drin: Zehn Arbeitstage für jeden Zeitraum zweier aufeinander folgender Kalenderjahre. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage.
Auszubildende erhalten fünf Arbeitstage im Kalenderjahr.
Lohnfortzahlung: Wie während eines Erholungsurlaubs.
Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich beim Arbeitgeber eingehen.
Ablehnungsgründe:
- Zwingende betriebliche oder dienstliche Belange
- Sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30. April des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat
Entscheidungsfrist: Der Arbeitgeber muss so früh wie möglich, in der Regel spätestens drei Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich über den Antrag entscheiden.
Saarland
Bezeichnung: Bildungsfreistellung
Gesetzliche Grundlage: Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz
Dafür gibt es Bildungsfreistellung: Berufliche und politische Weiterbildung sowie Qualifizierung zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Wer Anspruch darauf hat: Arbeitnehmer, Auszubildende, Heimarbeiter, Beamte und Richter, deren Arbeitsstätte im Saarland liegt und die seit mindestens zwölf Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis sind. Schüler, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten, vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden.
So viele Tage sind drin: Bis zu sechs Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Der Anspruch auf Freistellung beträgt zwei Arbeitstage. Ab dem dritten Tag muss der Arbeitnehmer im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwenden. Bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden zwei Kalenderjahren. Diese Freistellung wird nur für eine berufliche Fortbildung gewährt, die den besonderen betrieblichen Erfordernissen oder Fortentwicklungen Rechnung trägt.
Bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres für Beschäftigte, die an Maßnahmen teilnehmen, um den Schulabschluss nachzuholen.
Lohnfortzahlung: Arbeitsentgelt oder Besoldung ohne Minderung.
Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme beim Arbeitgeber eingehen.
Ablehnungsgründe:
- Zwingende betriebliche oder dienstliche Belange
- Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen
- In Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten: Wenn die Gesamtzahl der genehmigten Freistellungstage im laufenden Kalenderjahr die Zahl der Beschäftigten erreicht hat, die am 30. April des Jahres Anspruch auf Freistellung geltend machen konnten
- In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten: Wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr im laufenden Kalenderjahr mindestens drei Tage pro Beschäftigtem in Form der betrieblichen Weiterbildung aufgewendet hat
Entscheidungsfrist: Der Arbeitgeber muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung über den Antrag entscheiden, eine Ablehnung muss schriftlich erfolgen.
Besondere Regelungen: Anspruch besteht bei Schichtarbeit auch, wenn die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre.
Sachsen-Anhalt
Bezeichnung: Bildungsfreistellung
Gesetzliche Grundlage: Bildungsfreistellungsgesetz
Dafür gibt es Bildungsfreistellung: Berufsspezifische Weiterbildung.
Wer Anspruch darauf hat: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Heimarbeiter, deren Arbeitsstätte in Sachsen-Anhalt liegt oder deren Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Sachsen-Anhalt hat, die seit mindestens sechs Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis sind. Der Betrieb muss am 30. April des laufenden Jahres mehr als fünf Beschäftigte haben. Für Arbeitslose gelten dieselben Regelungen.
So viele Tage sind drin: Fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden.
Lohnfortzahlung: Wie während des Erholungsurlaubs.
Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich beim Arbeitgeber eingehen.
Ablehnungsgründe:
- Zwingende betriebliche oder dienstliche Belange
- Genehmigte Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer
- Sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30. April des laufenden Jahres Beschäftigten erreicht hat
Entscheidungsfrist: Der Arbeitgeber muss unverzüglich, in der Regel aber drei Wochen, spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Bildungsveranstaltung über den Antrag entscheiden, eine Ablehnung muss schriftlich erfolgen.
Schleswig-Holstein
Bezeichnung: Bildungsfreistellung
Gesetzliche Grundlage: Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein
Dafür gibt es Bildungsfreistellung: Allgemeine, politische und berufliche Weiterbildung.
Wer Anspruch darauf hat: Arbeitnehmer, Landesbeamte, Landesrichter, Heimarbeiter, Behinderte und Auszubildende, soweit die Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben und die seit mindestens sechs Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis sind.
So viele Tage sind drin: Fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Ausnahmsweise kann der Anspruch auf Bildungsfreistellung des laufenden Kalenderjahres übertragen und bis zum doppelten des Anspruchs mit dem des Folgejahres verbunden werden (Verblockung), soweit es für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen erforderlich ist und die zuständige Behörde die Notwendigkeit der Verblockung für in Frage kommende Weiterbildungsveranstaltungen anerkannt hat. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Verblockung im Vorgriff auf künftige Bildungsfreistellungsansprüche oder über mehr als zwei Jahre erfolgen.
Lohnfortzahlung: Wie während eines Erholungsurlaubs. Bei Beschäftigten mit variablen Einkommen wird der durchschnittliche Monatsverdienst der letzten zwölf Monate vor Anmeldung zur Bildungsfreistellung zugrunde gelegt.
Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme beim Arbeitgeber eingehen.
Ablehnungsgründe:
- Betriebliche oder dienstliche Gründe
- Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen
Entscheidungsfrist: Der Arbeitgeber muss unverzüglich über den Antrag entscheiden, eine Ablehnung muss schriftlich erfolgen.
Thüringen
Bezeichnung: Bildungsfreistellung
Gesetzliche Grundlage: Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz
Dafür gibt es Bildungsfreistellung: Gesellschaftspolitische, arbeitsweltbezogene und ehrenamtsbezogene Bildung.
Wer Anspruch darauf hat: Arbeitnehmer, Auszubildende, Heimarbeiter, Behinderte sowie Landesrichter und Landesbeamte deren Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder deren Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat und die seit mindestens sechs Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis sind. Der Betrieb muss mehr als fünf Beschäftigte haben.
So viele Tage sind drin: Fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Auszubildende drei Tage im laufenden Kalenderjahr, nur während der schulfreien Zeit.
Lohnfortzahlung: Wie während eines Erholungsurlaubes.
Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme beim Arbeitgeber eingehen.
Ablehnungsgründe:
- Antragsfrist versäumt
- Dringende betriebliche Belange gemäß Bundesurlaubsgesetz
- Genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter
- Wenn der Betrieb sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, zum Beispiel das Insolvenzverfahren eröffnet wurde
- In Unternehmen mit bis zu 25 Beschäftigten: Wenn bereits fünf Arbeitstage für Bildungsfreistellung in Anspruch genommen worden sind oder der Arbeitgeber diese bereits genehmigt hat
- In Unternehmen von 26 und bis zu 50 Beschäftigten: Wenn die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen oder genehmigt worden sind, die Hälfte der Zahl der am 1. Januar des Jahres Beschäftigten erreicht hat
- In Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten: Wenn die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen oder genehmigt worden sind, die Zahl der am 1. Januar des Jahres Beschäftigten erreicht hat
- Zustimmung kann zurückgezogen werden, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Gründe eingetreten sind, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zu einer Ablehnung geführt hätten.
Entscheidungsfrist: Der Arbeitgeber muss spätestens vier Wochen nach Antragstellung schriftlich über den Antrag entscheiden.