Auch Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen regeln den Bildungsurlaub unterschiedlich.
Rheinland-Pfalz
Bezeichnung: Bildungsfreistellung.
Gesetzliche Grundlage: Bildungsfreistellungsgesetz
Dafür gibt es Bildungsfreistellung: Berufliche und gesellschaftspolitische Weiterbildung. Für Auszubildende nur gesellschaftspolitische Weiterbildung.
Wer Anspruch darauf hat: Arbeitnehmer, Auszubildende, Landesbeamte und Landesrichter, die in Rheinland-Pfalz seit mindestens sechs Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis sind und in Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten arbeiten.
So viele Tage sind drin: Zehn Arbeitstage für jeden Zeitraum zweier aufeinander folgender Kalenderjahre. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage. Auszubildende erhalten fünf Arbeitstage im Ausbildungsjahr.
Lohnfortzahlung: Wie während eines Erholungsurlaubs.
Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich beim Arbeitgeber eingehen.
Ablehnungsgründe:
- Zwingende betriebliche oder dienstliche Belange.
- Sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30. April des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat.
Entscheidungsfrist: Der Arbeitgeber muss so früh wie möglich, in der Regel spätestens drei Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich über den Antrag entscheiden.
Besondere Regelungen: Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen, das während der Freistellung fortzuzahlen ist. Er beträgt pro Tag 50 Prozent des durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelts in dem Bundesland.
Saarland
Bezeichnung: Bildungsfreistellung.
Gesetzliche Grundlage: Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz
Dafür gibt es Bildungsfreistellung: Berufliche und politische Weiterbildung sowie Qualifizierung zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Wer Anspruch darauf hat: Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen wie Heimarbeiter, Beamte und Richter, deren Arbeitsstätte im Saarland liegt und die seit mindestens zwölf Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis sind. Schüler, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten, vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden.
So viele Tage sind drin: Bis zu sechs Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Der Anspruch auf Freistellung beträgt zwei Arbeitstage. Ab dem dritten Tag muss der Arbeitnehmer im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwenden. In den unmittelbar auf die Elternzeit folgenden zwei Kalenderjahren sind es bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die werden nur für eine berufliche Fortbildung gewährt, die den besonderen betrieblichen Erfordernissen oder Fortentwicklungen Rechnung trägt. Bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres sind es für Beschäftigte, die an Maßnahmen teilnehmen, um den Schulabschluss nachzuholen.
Lohnfortzahlung: Arbeitsentgelt oder Besoldung ohne Minderung.
Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme beim Arbeitgeber eingehen.
Ablehnungsgründe:
- Zwingende betriebliche oder dienstliche Belange.
- Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
- In Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten: Wenn die Gesamtzahl der genehmigten Freistellungstage im laufenden Kalenderjahr die Zahl der Beschäftigten erreicht hat, die am 30. April des Jahres Anspruch auf Freistellung geltend machen konnten.
- In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten: Wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr im laufenden Kalenderjahr mindestens drei Tage pro Beschäftigtem in Form der betrieblichen Weiterbildung aufgewendet hat.
Entscheidungsfrist: Der Arbeitgeber muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung über den Antrag entscheiden, eine Ablehnung muss schriftlich erfolgen.
Besondere Regelungen: Anspruch besteht bei Schichtarbeit auch, wenn die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre.
Sachsen-Anhalt
Bezeichnung: Bildungsfreistellung.
Gesetzliche Grundlage: Bildungsfreistellungsgesetz
Dafür gibt es Bildungsfreistellung: Berufsspezifische Weiterbildung.
Wer Anspruch darauf hat: Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Beschäftigte wie Heimarbeiter, deren Arbeitsstätte in Sachsen-Anhalt liegt oder deren Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Sachsen-Anhalt hat, die seit mindestens sechs Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis sind. Der Betrieb muss am 30. April des laufenden Jahres mehr als fünf Beschäftigte haben. Auch Arbeitslose können teilnehmen.
So viele Tage sind drin: Fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden.
Lohnfortzahlung: Wie während des Erholungsurlaubs.
Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich beim Arbeitgeber eingehen.
Ablehnungsgründe:
- Zwingende betriebliche oder dienstliche Belange.
- Genehmigte Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer.
- Sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30. April des laufenden Jahres Beschäftigten erreicht hat.
Entscheidungsfrist: Der Arbeitgeber muss unverzüglich, in der Regel aber drei Wochen, spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Bildungsveranstaltung über den Antrag entscheiden, eine Ablehnung muss schriftlich erfolgen.
Schleswig-Holstein
Bezeichnung: Bildungsfreistellung.
Gesetzliche Grundlage: Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein
Dafür gibt es Bildungsfreistellung: Allgemeine, kulturelle, politische und berufliche Weiterbildung.
Wer Anspruch darauf hat: Arbeitnehmer, Auszubildende, Landesbeamte, Landesrichter, arbeitnehmerähnlich Beschäftigte wie Heimarbeiter, Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, soweit die Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben und sie seit mindestens sechs Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis sind.
So viele Tage sind drin: Fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Der Anspruch auf Bildungsfreistellung des laufenden Kalenderjahres kann auf das Folgejahr übertragen und dann auf zehn Tage aufgestockt werden (Verblockung). Voraussetzung: Das ist für die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung erforderlich und die zuständige Behörde hat die Notwendigkeit anerkannt. Dafür ist bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Antrag beim Arbeitgeber zu stellen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Verblockung auch im Vorgriff auf künftige Bildungsfreistellungsansprüche oder rückwirkend über mehr als zwei Jahre erfolgen.
Lohnfortzahlung: Wie während eines Erholungsurlaubs. Bei Beschäftigten mit variablen Einkommen wird der durchschnittliche Monatsverdienst der letzten zwölf Monate vor Anmeldung zur Bildungsfreistellung zugrunde gelegt.
Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme beim Arbeitgeber eingehen.
Ablehnungsgründe:
- Betriebliche oder dienstliche Gründe.
- Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Entscheidungsfrist: Der Arbeitgeber muss unverzüglich über den Antrag entscheiden, eine Ablehnung muss schriftlich erfolgen.
Besondere Regelungen: Das Beschäftigungsverhältnis von Seeleuten hat seinen Schwerpunkt in Schleswig-Holstein, wenn sich der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondentenreederei oder der Vertragsreederei in Schleswig-Holstein befindet oder der Heimathafen des Schiffes in Schleswig-Holstein befindet und das Schiff die Bundesflagge führt
Thüringen
Bezeichnung: Bildungsfreistellung.
Gesetzliche Grundlage: Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz
Dafür gibt es Bildungsfreistellung: Gesellschaftspolitische, arbeitsweltbezogene und ehrenamtsbezogene Bildung.
Wer Anspruch darauf hat: Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnlich Beschäftigte wie Heimarbeiter, Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie Landesrichter und Landesbeamte, deren Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder deren Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat und die seit mindestens sechs Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis sind. Der Betrieb muss mehr als fünf Beschäftigte haben.
So viele Tage sind drin: Fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Lehnt der Arbeitgeber die Bewilligung ab, kann der Anspruch auf Antrag einmalig auf das Folgejahr übertragen werden. Für Auszubildende drei Tage im laufenden Kalenderjahr, nur während der schulfreien Zeit.
Lohnfortzahlung: Wie während eines Erholungsurlaubes.
Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme beim Arbeitgeber eingehen.
Ablehnungsgründe:
- Antragsfrist versäumt.
- Dringende betriebliche Belange gemäß Bundesurlaubsgesetz.
- Genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter.
- Wenn der Betrieb sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, zum Beispiel das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder finanzielle Unterstützung aus öffentlicher Hand erhält .
- In Unternehmen mit bis zu 25 Beschäftigten: Wenn bereits fünf Arbeitstage für Bildungsfreistellung in Anspruch genommen worden sind oder der Arbeitgeber diese bereits genehmigt hat.
- In Unternehmen mit 26 und bis zu 50 Beschäftigten: Wenn die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen oder genehmigt worden sind, die Hälfte der Zahl der am 1. Januar des Jahres Beschäftigten erreicht hat.
- In Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten: Wenn die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen oder genehmigt worden sind, die Zahl der am 1. Januar des Jahres Beschäftigten erreicht hat.
- Zustimmung kann zurückgezogen werden, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Gründe eingetreten sind, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zu einer Ablehnung geführt hätten. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer etwaige Auslagen ersetzen .
Entscheidungsfrist: Der Arbeitgeber muss spätestens vier Wochen nach Antragstellung schriftlich über den Antrag entscheiden.
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@AmKürzerenHebel: Ablehnen darf der Arbeitgeber z. B. wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen, allerdings sin ddie Hürden dafür hoch.. Die Rechtslage ist nicht in allen Bundesländern einheitlich, bitte lesen Sie dazu auch: www.test.de/FAQ-Recht-auf-Weiterbildung-Was-der-Chef-darf-was-er-muss-4936583-0/. (AK)
Arbeitgeber lehnt beantragten Bildungsurlaub ab, trotz rechtzeitigem Antrag und Hinweisen auf Gesetzgebung. Begründung: "zuviel zu tun". Welche rechtlichen Konsequenzen kann der Arbeitgeber überhaupt erwarten?
@DPMA: Eine bundeseinheitliche Regelung für Bildungsurlaub existiert nicht, da es der Kulturhoheit der einzelnen Bundesländer überlassen ist, für die gesetzlichen Regelungen zu sorgen. Mit Ausnahme von Sachsen und Bayern hat auch jedes Bundesland entsprechende Bestimmungen. Da es bisher noch keine gesetzliche Regelung auf eine bezahlte Freistellung für Bildungsurlaub in Bayern gibt, müssen Angestellte sich direkt an ihren Arbeitgeber wenden, der nach Überprüfung des beruflichen Nutzens über die Bewilligung entscheidet. (dda)
Hallo,
gibt es Bildungsurlaub auch für Angestellte des Bundes (hier: Deutsches Patent- und Markenamt in München)?
Gruß Sebastian
@derkamener. Einige Länder schließen Beamte kategorisch aus. Einzelne Bundesländer bieten Bildungsurlaub für Landes- und Kommunalbeamte, sowie Richter und Richterinnen an. Erkundigen Sie sich hierüber bei Ihrem Personalrat. Für Beamte des Bundes gibt es die SonderurlaubsVO § 7:
https://www.gesetze-im-internet.de/surlv/__7.html
Ähnliche Regelungen gibt es in den Bundesländern auch für Landesbeamte, die nicht unter die Bildungsurlaubsregeln fallen. (TK)